Propose a change

V vom 24. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber dem Sudan

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1d Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für den Goldbergbau und die Goldgewinnung gemäss Anhang 4 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sind verboten. 2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Gütern nach Abs. 1 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter im Sudan ist verboten. 3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für humanitäre Aktivitäten, zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder zur Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 4) Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Art. 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV) gilt auch bei Ausnahmen nach Abs. 3.

Your change, as a redline

Art. 1d Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für den Goldbergbau und die Goldgewinnung gemäss Anhang 4 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sind verboten. 2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Gütern nach Abs. 1 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter im Sudan ist verboten. 3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für humanitäre Aktivitäten, zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder zur Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 4) Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Art. 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV) gilt auch bei Ausnahmen nach Abs. 3.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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