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Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen

Confederation · 0.747.201 · treaty

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 1
  27. Art. 2
  28. Art. 3
  29. Art. 4
  30. Art. 5
  31. Art. 6
  32. Art. 7
  33. Art. 8
  34. Art. 9
  35. Art. 10
  36. Art. 11
  37. Art. 12
  38. Art. 13
  39. Art. 14
  40. Art. 15
  41. Art. 16
  42. Art. 17
  43. Art. 18
  44. Art. 19

44 provisions

Art. 16

Die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden sind, während das Binnenschiff durch eine andere Person als den Eigentümer betrieben worden ist; dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und ausserdem der Gläubiger nicht in gutem Glauben gewesen ist.

Art. 17

1. Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich geltendgemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese Massnahmen abgeschlossen sind. 2. Das Privileg erlischt mit der Forderung.

Art. 18

Nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates werden beurteilt: a) die Voraussetzungen sowie die Art und Weise des etwaigen Erlöschens der in Artikel 11 aufgezählten Privilegien im Falle eines freiwilligen Verkaufs des Binnenschiffs; b) die Frage, auf welche Gegenstände sich die in Artikel 13 bezeichneten Privilegien erstrecken, sowie der Rang und das Erlöschen dieser Privilegien; c) alle anderen nicht durch das Protokoll geregelten Fragen, welche die in Artikel 11 oder in Artikel 13 bezeichneten Privilegien betreffen.

Art. 19

Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, dass er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls nicht anwenden wird.

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