Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

(1) Die Schweiz leistet einen jährlichen Beitrag zur Finanzierung des ERASMUS‑Programms, beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgende Kalenderjahr bis und einschliesslich des Kalenderjahres, in dem das letzte Studienjahr im Rahmen der Laufzeit dieses Abkommens beginnt. (2) Dieser jährliche finanzielle Beitrag der Schweiz wird im Verhältnis zu dem jährlichen Gesamthaushalt für das ERASMUS‑Programm festgesetzt. (3) Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags der Schweiz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet. (4) Zu Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission die Schweiz über die für dieses Jahr im Gemeinschaftshaushalt bewilligten Mittel für das ERASMUS‑Programm. Die Gemeinschaft unterrichtet. die Schweiz über etwaige, im Laufe des Jahres vorgenommene Änderungen dieses Betrags. (5) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten jährlichen Beitrag leistet die Schweiz spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einen einmaligen Beitrag von 131 900 ECU zur Deckung der Kosten der von der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens geleisteten vorbereitenden Arbeiten. (6) Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Durchführung des ERASMUS‑Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt.

Your change, as a redline

Art. 4

(1) Die Schweiz leistet einen jährlichen Beitrag zur Finanzierung des ERASMUS‑Programms, beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgende Kalenderjahr bis und einschliesslich des Kalenderjahres, in dem das letzte Studienjahr im Rahmen der Laufzeit dieses Abkommens beginnt. (2) Dieser jährliche finanzielle Beitrag der Schweiz wird im Verhältnis zu dem jährlichen Gesamthaushalt für das ERASMUS‑Programm festgesetzt. (3) Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags der Schweiz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet. (4) Zu Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission die Schweiz über die für dieses Jahr im Gemeinschaftshaushalt bewilligten Mittel für das ERASMUS‑Programm. Die Gemeinschaft unterrichtet. die Schweiz über etwaige, im Laufe des Jahres vorgenommene Änderungen dieses Betrags. (5) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten jährlichen Beitrag leistet die Schweiz spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einen einmaligen Beitrag von 131 900 ECU zur Deckung der Kosten der von der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens geleisteten vorbereitenden Arbeiten. (6) Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Durchführung des ERASMUS‑Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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