Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 eb5237d286523e5d1a80e115037881434cf35dd6489bde19272f5a0ce6b6e6e8
11 provisions
Art. 1
Voraussetzungen der Kostengutsprache
1 Ein Verfahren zur Kontrolle der medizinischen Indikation und zur Erteilung einer Kostengutsprache durch den Kanton gemäss Art. 41 Abs. 3
KVG ist nur dann durchzuführen, wenn:
a. es sich um eine stationäre Behandlung handelt;
b. für die Behandlung eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) besteht;
c. die Behandlung in einem zur Krankenversicherung zugelassenem
Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt ist;
d. das behandelnde Spital auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt oder ein Vertragsspital ist.
2 Die Kostengutsprache wird zudem immer erteilt, wenn die Behandlung
aus medizinischen Gründen in einem Spital erfolgt, das nicht auf der
Spitalliste des Kantons aufgeführt ist.
1) SR 832.10
2) GDB 101.0
OGS 2011, 22
851.311
2. Materielle Voraussetzungen
Art. 2
Medizinische Gründe
1 Medizinische Gründe liegen vor:
a. wenn die erforderliche medizinische Leistung in einem Listenspital
des Kantons nicht erbracht werden kann sowie
b. bei Notfällen, bei welchen sich die Patientin oder der Patient ausserhalb des Wohnkantons aufhält oder wenn die ausserkantonale Hospitalisation zwingend nötig ist. Für Behandlungen in Vertragsspitälern besteht ausser im Notfall keine Leistungspflicht des Kantons.
3. Formelle Voraussetzungen
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen
1 Wer die Leistungen eines ausserkantonalen Spitals beanspruchen will,
das nur auf der Liste des Standortkantons aufgeführt ist, hat rechtzeitig, in
der Regel mindestens 14 Tage vor dem Eintritt, beim Kantonsarzt bzw.
der Kantonsärztin mittels des offiziellen Formulars um Kostengutsprache
nachzusuchen. Das Gesuch kann anstelle der versicherten Person auch
von deren Arzt oder Ärztin oder dem entsprechenden Spital eingereicht
werden.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. Personalien und Wohnsitz der versicherten Person;
b. Diagnose, vorgesehene Therapie bzw. Begründung des Notfalls zur
Beurteilung der medizinischen Gründe gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen;
c. Datum des Eintritts;
d. Personalien des Arztes bzw. der Ärztin, welche das Gesuch stellt;
e. Name des Zielspitals;
f. Name und Adresse der Versicherung.
3 Kann die Behandlung, für welche die Kostengutsprache erteilt wurde,
voraussichtlich innert der Dauer von zehn Tagen, für welche die Genehmigung erteilt wurde, nicht abgeschlossen werden und ist die Verlegung
in ein Listenspital des Kantons nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat
das ausserkantonale Spital rechtzeitig und begründet um Verlängerung
der Kostengutsprache nachzusuchen.
851.311
Art. 4
Notfalleinweisungen
1 Bei Notfalleinweisungen gibt das ausserkantonale Spital oder die einweisende Stelle dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin von der Einweisung
unverzüglich Kenntnis und ersucht innert drei Tagen um Kostengutsprache.
2 Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
a. Personalien und Wohnsitz der Patientin bzw. des Patienten;
b. Diagnose und Beschreibung des Notfalls;
c. Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts;
d. Personalien des Arztes bzw. der Ärztin, welche das Gesuch stellt;
e. Name des Zielspitals;
f. Name und Adresse der Versicherung.
Art. 5
Prüfung der medizinischen Indikation
1 Vor Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache prüft der Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin die medizinische Indikation für die ausserkantonale stationäre Spitalbehandlung.
Art. 6
Entscheid
1 Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin entscheidet über das Gesuch
einer ausserkantonalen Kostengutsprache. Massgebend ist die Überprüfung der medizinischen Indikation.
Art. 7
Einsprache
1 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt beim Finanzdepartement schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Das Finanzdepartement überprüft den Entscheid aufgrund der Einsprache. Es kann weitere Abklärungen veranlassen. Anschliessend erlässt es
einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
Art. 8
Rechnungsstellung
1 Das ausserkantonale Spital stellt seine detaillierte Rechnung dem kantonalen Gesundheitsamt zu.
851.311
2 Dieses überprüft, ob die Voraussetzungen der Kostenübernahme erfüllt
sind und weist gegebenenfalls den geschuldeten Beitrag zur Zahlung an.
4. Schlussbestimmungen
Art. 9
Rechtsmittel
1 Gegen Einspracheentscheide gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen kann innert 30 Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung vom 17. September 19963) werden aufgehoben.
Art. 11
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
3) OGS 1997, 28, OGS 1997, 64, OGS 1997, 111, OGS 1999, 42, OGS 2007, 26 und
851.311
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 22
851.311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 22