Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen 1 Wer die Leistungen eines ausserkantonalen Spitals beanspruchen will, das nur auf der Liste des Standortkantons aufgeführt ist, hat rechtzeitig, in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Eintritt, beim Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin mittels des offiziellen Formulars um Kostengutsprache nachzusuchen. Das Gesuch kann anstelle der versicherten Person auch von deren Arzt oder Ärztin oder dem entsprechenden Spital eingereicht werden. 2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Personalien und Wohnsitz der versicherten Person; b. Diagnose, vorgesehene Therapie bzw. Begründung des Notfalls zur Beurteilung der medizinischen Gründe gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen; c. Datum des Eintritts; d. Personalien des Arztes bzw. der Ärztin, welche das Gesuch stellt; e. Name des Zielspitals; f. Name und Adresse der Versicherung. 3 Kann die Behandlung, für welche die Kostengutsprache erteilt wurde, voraussichtlich innert der Dauer von zehn Tagen, für welche die Genehmigung erteilt wurde, nicht abgeschlossen werden und ist die Verlegung in ein Listenspital des Kantons nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat das ausserkantonale Spital rechtzeitig und begründet um Verlängerung der Kostengutsprache nachzusuchen. 851.311
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen 1 Wer die Leistungen eines ausserkantonalen Spitals beanspruchen will, das nur auf der Liste des Standortkantons aufgeführt ist, hat rechtzeitig, in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Eintritt, beim Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin mittels des offiziellen Formulars um Kostengutsprache nachzusuchen. Das Gesuch kann anstelle der versicherten Person auch von deren Arzt oder Ärztin oder dem entsprechenden Spital eingereicht werden. 2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Personalien und Wohnsitz der versicherten Person; b. Diagnose, vorgesehene Therapie bzw. Begründung des Notfalls zur Beurteilung der medizinischen Gründe gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen; c. Datum des Eintritts; d. Personalien des Arztes bzw. der Ärztin, welche das Gesuch stellt; e. Name des Zielspitals; f. Name und Adresse der Versicherung. 3 Kann die Behandlung, für welche die Kostengutsprache erteilt wurde, voraussichtlich innert der Dauer von zehn Tagen, für welche die Genehmigung erteilt wurde, nicht abgeschlossen werden und ist die Verlegung in ein Listenspital des Kantons nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat das ausserkantonale Spital rechtzeitig und begründet um Verlängerung der Kostengutsprache nachzusuchen. 851.311
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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