§ 1
Strassenbauprogramm 1 Das Strassenbauprogramm für die Jahre 2023–2030 wird genehmigt. 2 Der Regierungsrat kann das Strassenbauprogramm zeitlich erstrecken.
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Strassenbauprogramm 1 Das Strassenbauprogramm für die Jahre 2023–2030 wird genehmigt. 2 Der Regierungsrat kann das Strassenbauprogramm zeitlich erstrecken.
Rahmenkredit 1 Zur Durchführung des Strassenbauprogramms wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 250,1 Millionen Franken für Kantonsstrassen, öffentlichen Verkehr und Radstrecken bewilligt. 2 Die Kredite sind Bruttobeträge. Leistungen des Bundes und Dritter sind nicht enthalten.
Finanzierung 1 Der Rahmenkredit geht gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 19963) zulasten der Spezialfinanzierung. 2 Die anteiligen Kosten für regionale Buslinien und Radstrecken gehen gemäss § 35 Abs. 3 und § 38 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 19964) zulasten der Verwaltungsrechnung. 1) BGS 111.1 2) BGS 751.14 3) BGS 751.14 4) BGS 751.14 GS 2023/026 1 751.12 3 Die Belastung der in Abs. 2 erwähnten Kosten erfolgt mit Fixbeträgen gemäss Anhang 15) durch den Regierungsrat. 4 Der Regierungsrat kann die Fixbeträge des Anhangs 1 anpassen.
Kreditfreigabe 1 Der Kantonsrat gibt durch einfachen Beschluss aus dem Rahmenkredit die über 3,0 Millionen Franken (inkl. MWST) liegenden Kredite frei. 2 Der Regierungsrat gibt die übrigen Kredite frei. Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen. 5) BGS 751.12-A1 751.12 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.03.2023 09.06.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/026 751.12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.03.2023 09.06.2023 Erstfassung GS 2023/026