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15 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Stände in die Organe und weitere Gremien (Gremien) der Universität sowie der Fakultäten und Institute (Organisationseinheiten):8
1. Wissenschaftlicher Nachwuchs (WNW),
2. Fortgeschrittene Forschende und Lehrende (FFL),
3. Administratives und technisches Personal (ATP).
2 Für die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich gilt
das Reglement nur mit Bezug auf die Wahlen in Gremien der Universität Zürich.
Vorbehalt
abweichender
Zuständigkeiten
§ 2.8 Sieht das Universitätsgesetz4 oder ein anderer übergeordneter
Erlass vor, dass ein Universitäts-, Fakultäts- oder Institutsorgan ein Gremium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Ständevertretungen nach
dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende
Organ.
Wahlrecht und
Wählbarkeit
§ 3.8 1 Wahlberechtigt und wählbar in gesamtuniversitäre Gremien
sind alle Angehörigen des betreffenden Standes, unabhängig von der
Mitgliedschaft in der Standesorganisation.
2 Wahlberechtigt und wählbar in die Gremien der Fakultäten und
Institute sind alle Angehörigen des betreffenden Standes der betreffenden Fakultät oder des betreffenden Instituts, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.
3 Massgebend für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist die
Zugehörigkeit zu einem Stand und einer Organisationseinheit zehn Wochen vor dem Wahltermin.
4 Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand
oder zur Organisationseinheit erlöschen das Wahlrecht und die Wählbarkeit.
415.111.2 Wahlreglement
Zugehörigkeit
zu einem Stand
§ 3 a.7 Die Zugehörigkeit zu einem Stand richtet sich nach § 26 a
der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 19985.
Zugehörigkeit
zu einer Organisationseinheit
§ 3 b.7 1 Die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit richtet
sich
1. für Personal der Universität nach der Organisationseinheit, bei der
eine Person angestellt ist; bei mehrfacher Anstellung richtet sie sich
nach der Anstellung mit dem höchsten Beschäftigungsgrad,
2. für Personen ohne Anstellung wie Doktorierende nach der Zugehörigkeit der Bezugsperson an der Universität.
2 In Zweifelsfällen wie bei der Anstellung bei mehreren Organisationseinheiten mit gleichem Beschäftigungsgrad entscheiden die infrage
kommenden Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person
über die Zugehörigkeit.
3 In begründeten Fällen kann die Zugehörigkeit durch Entscheid der
betroffenen Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person
geändert werden.
4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
Anzahl
Delegierter
§ 4.8 1 Die Vertretung der Stände sowie die Anzahl Delegierter in
den einzelnen Gremien und deren Verteilung auf die Organisationseinheiten richten sich nach den massgebenden Regelungen für die entsprechenden Gremien.
2 Ist die Anzahl Delegierter in den massgebenden Regelungen in Prozent angegeben, wird die Zahl mit Stichtag 1. Januar des Wahljahres
durch die Leitung der zuständigen Organisationseinheit festgesetzt. Sie
gilt für die ganze Amtsdauer, unabhängig von allfälligen Veränderungen.
II. Wahlverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Durchführung
§ 5 der Wahlen
1 Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt den
zuständigen Standesorganisationen unter der Aufsicht des Generalsekretariats der Universität.
2 Die Universitätsleitung schliesst mit den Standesorganisationen
entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
3 Bei elektronischen Wahlen kann die Abteilung Recht und Datenschutz der Universität beigezogen werden.
Wahlreglement 415.111.2
Wahltermin§ 6.8 1 Die ordentlichen Wahlen der Delegierten der Stände finden alle zwei Jahre im Juni an einem einheitlichen Wahltermin statt.
2 Ist ein Amt zufolge vorzeitigen Ausscheidens der Amtsinhaberin
oder des Amtsinhabers oder weil keine Wahl zustande gekommen ist
oder aus ähnlichen Gründen vakant, ist für den Rest der Amtsdauer
eine Ersatz- oder Nachwahl durchzuführen.
3 Ersatz- oder Nachwahlen finden bei Bedarf höchstens einmal pro
Semester statt. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäss auch
auf Ersatz- oder Nachwahlen Anwendung.
4 Bis zur Durchführung einer Ersatz- oder Nachwahl gilt § 23 Abs. 6
sinngemäss.
B. Wahlen in ständige Gremien8
§ 7 Wahlausschreibung
1 Die Ausschreibung der Wahl erfolgt spätestens acht Wochen
vor dem Wahltermin auf den Websites der Stände und durch E-Mail an
die Wahlberechtigten.
2 Die zuständigen Stellen der Universität stellen den Standesorganisationen die Kontaktdaten der Wahlberechtigten zur Verfügung.8
Wahlvorschläge§ 8.8 1 Die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt
durch schriftlichen Vorschlag an die zuständige Standesorganisation bis
spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin.
2 Der Wahlvorschlag muss unterstützt werden von
1. mindestens 30 Wahlberechtigten für die Vertretung im Universitätsrat und in der Erweiterten Universitätsleitung,
2. mindestens zehn Wahlberechtigten für andere Ämter in gesamtuniversitären Gremien,
3. mindestens fünf Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Fakultäten,
4. mindestens zwei Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Institute, falls es mindestens zehn Wahlberechtigte des betreffenden Standes gibt.
3 Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse der Kandidatin oder des Kandidaten,
2. Standeszugehörigkeit,
3. angestrebtes Amt.
4 Die Standesorganisationen können weitere Angaben verlangen.
5 Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung beizulegen, dass die Wahl
im Fall des Wahlerfolgs angenommen wird.
415.111.2 Wahlreglement
§ 9 Kandidaturen
1 Eine gleichzeitige Kandidatur für mehrere Gremien ist zulässig.
2 Die Standesorganisationen prüfen die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten.
Bekanntgabe
§ 10 der Kandidaturen
Die Kandidaturen werden bis spätestens drei Wochen vor
dem Wahltermin bekannt gegeben.
Schriftliche,
elektronische
§ 11 und stille Wahl
1 Das Wahlverfahren ist schriftlich oder elektronisch, sofern
nicht eine stille Wahl zustande kommt.
2 Werden für ein Amt nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten
vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, findet keine Wahl statt. Die
Liste der in stiller Wahl Gewählten wird zusammen mit den übrigen
Wahlergebnissen gemäss § 15 Abs. 3 veröffentlicht.8
Zustellung der
§ 12 Wahlunterlagen
1 Die Standesorganisationen stellen den Wahlberechtigten die
Wahlunterlagen mit den notwendigen Informationen spätestens zwei
Wochen vor dem Wahltermin zu. Die Zustellung kann elektronisch erfolgen.
2 Bei schriftlichen Wahlen ist für jedes zu besetzende Amt ein Wahlzettel zur Verfügung zu stellen. Dieser enthält so viele Zeilen, wie Sitze
zu besetzen sind.
3 Bei elektronischen Wahlen ist das Wahltool mit den Wahlunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zugänglich zu machen.
Ausübung des
§ 13 Wahlrechts
1 Bei schriftlichen Wahlen müssen die ausgefüllten Wahlzettel in einem Umschlag verschlossen werden. Dieser ist gemeinsam mit
dem unterzeichneten Wahlausweis per Post an die Standesorganisation
zurückzusenden. Ohne Wahlausweis ist die Stimme ungültig.
2 Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Umschlag mit den Wahlzetteln vor der Öffnung vom Wahlausweis zu trennen.
3 Die Wahlzettel müssen spätestens am Wahltag bei der zuständigen
Standesorganisation eintreffen.
4 Bei elektronischen Wahlen müssen die angemessenen technischen
und organisatorischen Massnahmen zur Wahrung des Wahlergebnisses
getroffen werden.
§ 14 Wahlergebnis
1 Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt durch die Standesorganisation im Beisein von mindestens einer Vertrauensperson des
Generalsekretariats.
2 Gewählt sind jene Kandidatinnen und Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Wahlreglement 415.111.2
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird von der
Standesorganisation unter Aufsicht einer Vertrauensperson gemäss
Abs. 1 gezogen.
Wahlprotokoll§ 15.8 1 Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin verfasst die
Standesorganisation ein Protokoll über die Wahlresultate.
2 Die zuständige Vertrauensperson des Generalsekretariats bestätigt
durch ihre Mitunterzeichnung des Wahlprotokolls die korrekte Durchführung der Wahl und die korrekte Ermittlung des Wahlresultats.
3 Das Wahlprotokoll wird im Internet veröffentlicht und den Kandidatinnen und Kandidaten, dem Generalsekretariat sowie der Leitung
der betroffenen Organisationseinheit zugestellt.
C. Besonderheiten bei Wahlen an den Instituten8
Zulässigkeit
von Wahlversammlungen
§ 16.8 1 In den Instituten können die Wahlen an einer Wahlversammlung durchgeführt werden. Dabei finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
2 Werden die Wahlen schriftlich oder elektronisch durchgeführt, gelten §§ 7–15.
Wahlausschreibung
§ 17.8 Die Ausschreibung der Wahl sowie die Bekanntgabe des
Termins für die Wahlversammlung erfolgen spätestens vier Wochen
vor der Wahlversammlung.
§ 18 Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge können bis spätestens zwei Wochen vor der
Wahlversammlung gemacht werden.
2 Im Übrigen gelten §§ 8 Abs. 2–5 und 9.8
Bekanntgabe
§ 19 der Kandidaturen
Die Kandidaturen werden spätestens eine Woche vor der
Wahlversammlung bekannt gegeben.
§ 20 Wahlversammlung
1 Teilnahme- und wahlberechtigt sind alle Angehörigen des
Standes der entsprechenden Organisationseinheit.
2 Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geheime Wahl verlangt.
3 Im Übrigen gelten § 11 Abs. 2 sowie §§ 14 und 15 analog.
415.111.2 Wahlreglement
D. Wahlen in nichtständige Gremien7
Grundsatz § 20 a.7 1 Delegierte für nichtständige Gremien wie Findungs- oder
Berufungskommissionen werden von den Standesorganisationen oder
deren Vertretung in der zuständigen Organisationseinheit vorgeschlagen.
2 Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ der Organisationseinheit zusammen mit den anderen Mitgliedern des Gremiums.
Auswahl der
Kandidatinnen
und Kandidaten
§ 20 b.7 1 Die Leitungen der Organisationseinheiten informieren
die zuständigen Standesorganisationen oder deren Vertretung in der
Organisationseinheit so früh wie möglich über die Einsetzung eines
nichtständigen Gremiums.
2 Die Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit informieren die Standesangehörigen in geeigneter Form
über die zu besetzenden Ämter und laden sie zur Kandidatur ein.
3 Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch die Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit in einem
transparenten Verfahren nach objektiven Kriterien.
Weitere
Vorschriften
§ 20 c.7 1 §§ 3–4 gelten auch für die Wahlen in nichtständige Gremien.
2 Die Organisationseinheiten können weitere Vorschriften erlassen.
III. Ausübung des Mandats
Amtsdauer § 21.8 1 Die Amtsdauer der Delegierten in ständigen Gremien beträgt zwei Jahre, sofern nicht die für ein Gremium massgebenden Regelungen eine andere Amtsdauer vorsehen.
2 Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Wahljahres.
3 Bei Ersatz- und Nachwahlen treten die gewählten Personen ihr
Amt sogleich nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse an.
4 Wiederwahl ist möglich, sofern dies die massgebende Regelung
nicht ausschliesst.
Stellvertretung § 22.8 1 Für die Delegierten werden höchstens gleich viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Kandidatinnen und Kandidaten können sowohl für ein Amt als auch für die Stellvertretung kandidieren.
Wahlreglement 415.111.2
2 Ist eine Delegierte oder ein Delegierter an der Teilnahme an einer
Sitzung verhindert, bestimmt sie oder er aus dem Kreis der gewählten
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Massgabe der erreichten
Stimmenzahlen den Ersatz.
3 Stehen keine gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur
Verfügung, erfolgt die Stellvertretung durch die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzpersonen) nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen.
4 Stehen weder gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter noch
Ersatzpersonen zur Verfügung, gilt § 23 Abs. 6 sinngemäss.
5 In jedem Fall orientiert die oder der verhinderte Delegierte die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des betroffenen Gremiums über die
Stellvertretung.
6 Die Organisationseinheiten können die Einzelheiten regeln.
Vorzeitiges
Ausscheiden
aus dem Amt
§ 23.8 1 Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden
Stand oder zur Organisationseinheit, für die jemand als Delegierte oder
Delegierter gewählt wurde, scheidet sie oder er aus dem Amt.
2 Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus dem
Amt, orientiert sie oder er die Leitung der Organisationseinheit und der
Standesorganisation über den Rücktritt.
3 In diesem Fall rückt die nachfolgende Kandidatin oder der nachfolgende Kandidat (Ersatzperson) nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen nach.
4 Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl
gemäss § 6 Abs. 2 und 3 durchzuführen.
5 Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
6 Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in
einer Ersatz- oder Neuwahl kann der Vorstand der Standesorganisation
eine interimistische Vertretung bestimmen. Er informiert das betroffene Gremium, die Standesangehörigen sowie das Generalsekretariat
darüber.
IV. Aufsicht und Rechtsschutz
§ 24 Aufsicht
1 Das Generalsekretariat überprüft die korrekte Durchführung der Wahlen und ordnet nötigenfalls rechtzeitig die erforderlichen
Massnahmen zur Behebung von Mängeln an.
2 Die Standesorganisationen orientieren das Generalsekretariat über
die einzelnen Verfahrensschritte.
415.111.2 Wahlreglement
§ 25 Rechtsschutz
1 Gegen Verfahrensfehler und die Ergebnisse der Wahlen
kann innert fünf Tagen ab Empfang einer Mitteilung oder anderweitiger Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. September 2019 des Universitätsgesetzes
(Angehörige der Universität) in Kraft2.
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die bisherigen Wahlreglemente der einzelnen Stände aufgehoben.
Erste ordentliche Wahl
§ 27.6 1 Die erste ordentliche Wahl nach dem vorliegenden Reglement erfolgt im Juni 2020.
2 In Abweichung von Abs. 1 werden im Juni 2021 erstmals nach diesem Reglement gewählt:
a. die Vertreterinnen und Vertreter des Standes der fortgeschrittenen
Forschenden und Lehrenden in die Organe und Gremien der Institute,
b. die Vertreterinnen und Vertreter aller Stände in die Organe und Gremien der Fachbereiche der Medizinischen Fakultät.
3 Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber im Amt. Ersatzwahlen erfolgen nach bisherigem Recht.
4 Bis zur ersten ordentlichen Wahl nach diesem Reglement sind die
bisherigen Delegierten des administrativen und technischen Personals
wie Ständevertreterinnen und -vertreter zur Mitbestimmung berechtigt,
wenn sie in einem Organ oder Gremium bereits vorher vertreten waren.
1 OS 75, 148; Begründung siehe ABl 2020-01-17.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
Wahlreglement 415.111.2
6 Fassung gemäss B vom 18. Mai 2020 (OS 75, 275; ABl 2020-05-22). In Kraft seit
18. Mai 2020.
7 Eingefügt durch B vom 13. Juli 2021 (OS 76, 474; ABl 2021-07-30). In Kraft seit
1. Januar 2022.
8 Fassung gemäss B vom 13. Juli 2021 (OS 76, 474; ABl 2021-07-30). In Kraft seit
1. Januar 2022.