Reglement über den Finanzausgleich
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Change 1
Art. 8
Einschränkungen 1 Bei der Berechnung des Finanzbedarfs nach Art. 5 gelten für Beiträge nach Art. 3 Beitragsart A bei den Lohnkosten folgende Einschränkungen: 2 Pastorationsaufgaben: Das maximale Volumen des Bruttolohns für die Pastoration (Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, sowie Kinder- und Jugendmitarbeitende, jedoch ohne Katechetinnen und Katecheten) wird aufgrund einer Gesamtpunktezahl je Kirchgemeinde errechnet. 3 100 Punkte entsprechen dem Bruttogehalt einer Pfarrperson gemäss Tabelle der Mindestgehälter GE 53-15 für Pfarrpersonen mit 18 Dienstjahren. 4 Die Pastorationspunkte werden unter den folgenden drei Gesichtspunkten festgelegt und die Gesamtpunktezahl auf die nächsten 5 Punkte aufgerundet: a) Mitgliederzahl gemäss aktuellem Amtsbericht der Kantonalkirche:3 (Die Punktezahl wird erst dann angepasst, wenn eine der Punktegrenzen nach oben oder unten um mehr als 50 Mitglieder über- bzw. unterschritten wird.)4 1. bis 249 Mitglieder: 75 Punkte5 2. 250 bis 499: 90 Punkte 3. 500 bis 749: 100 Punkte 4. 750 bis 999: 120 Punkte 5. 1000 bis 1249: 150 Punkte 6. 1250 bis 1499: 190 Punkte 7. 1500 bis 1999: 240 Punkte 8. 2000 bis 2499: 300 Punkte 9. 2500 bis 2999: 360 Punkte 10. 3000 bis 3499: 420 Punkte 11. 3500 bis 3999: 480 Punkte 12. 4000 bis 4499: 540 Punkte 13. 4500 bis 5000: 600 Punkte b) Abzug je Wochenlektion für im Rahmen des Normalpensums einer Pfarrperson nicht oder mit einer Klassengrösse von weniger als 5 Schülern erteiltem Religions- oder Konfirmandenunterricht: 3,5 Punkte (Das Normalpensum Religions-/Konfirmandenunterricht für ein 100-Prozent-Pfarrpensum beträgt nach Art. 125 Abs. 2 KO: 6 Wochenlektionen; der Abzug beträgt demnach maximal 21 Punkte. In Anwendung von Art.125 Abs. 3 KO erfolgt für Pfarrpersonen ab dem 60. Altersjahr kein Abzug. Unterricht anderer Lehrpersonen wird im Rahmen des Finanzbedarfs berücksichtigt und hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Pastorationspunkte.) 3 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung in Abs. 4 Bst. a nicht mit Auf - zählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt. 4 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der Aufzählung in Bst. a platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in den Ingress der Aufzählung verschoben. 5 Ziff. 1 bis 4 werden per 1. Januar 2016 aufgehoben. c) 6Fusionsbonus: Im Fall einer Kirchgemeindefusion beschliesst der Kirchenrat zur Verhinderung einer Reduktion der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Pensen in der Pastoration gegebenenfalls einen zeitlich nicht begrenzten Fusionsbonus in der Höhe der fehlenden Pastorationspunkte. Bei Eintreten neuer Umstände kann der Kirchenrat dessen Höhe anpassen oder ihn streichen. 5 Damit das Vermögen des Finanzausgleichsfonds den Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreitet, kann der Kirchenrat – unter Berücksichtigung der höchsten Priorität von Beitragsart A nach Art. 3 und Einhaltung einer mindestens einjährigen Voranzeige – auf dem Punktetotal einen für alle Kirchgemeinden gleichen Prozentsatz in Abzug bringen. 6 Die Kirchgemeinde entscheidet im Rahmen der aus der Gesamtpunktezahl resultierenden Bruttolohnsumme selber über die Pensen und deren Aufteilung auf die Berufsgruppen. 7 Soweit der Kirchenrat Anstellungen über die für die Kirchgemeinde errechnete Gesamtpunktezahl hinaus in Spezialfällen bewilligt, kann er Mitarbeitenden dieser Kirchgemeinde zusätzliche regionale oder kantonalkirchliche Aufgaben im Rahmen der fehlenden Punktezahl zuweisen. 8 Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Ansätze der Besoldungsrichtlinien der Kantonalkirche für Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nicht zu überschreiten. 9 Soweit der Religionsunterricht und/oder der Konfirmandenunterricht durch Katechetinnen und Katecheten erteilt wird, werden die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des Finanzbedarfs berücksichtigt. 10 Die Entschädigungen für Mesmerdienste dürfen die Ansätze der Besoldungsverordnung des Kantons St.Gallen für Hauswarte nicht übersteigen.
Art. 8
Einschränkungen 1 Bei der Berechnung des Finanzbedarfs nach Art. 5 gelten für Beiträge nach Art. 3 Beitragsart A bei den Lohnkosten folgende Einschränkungen: 2 Pastorationsaufgaben: Das maximale Volumen des Bruttolohns für die Pastoration (Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, sowie Kinder- und Jugendmitarbeitende, jedoch ohne Katechetinnen und Katecheten) wird aufgrund einer Gesamtpunktezahl je Kirchgemeinde errechnet. 3 100 Punkte entsprechen dem Bruttogehalt einer Pfarrperson gemäss Tabelle der Mindestgehälter GE 53-15 für Pfarrpersonen mit 18 Dienstjahren. 4 Die Pastorationspunkte werden unter den folgenden drei Gesichtspunkten festgelegt und die Gesamtpunktezahl auf die nächsten 5 Punkte aufgerundet: a) Mitgliederzahl gemäss aktuellem Amtsbericht der Kantonalkirche:3 (Die Punktezahl wird erst dann angepasst, wenn eine der Punktegrenzen nach oben oder unten um mehr als 50 Mitglieder über- bzw. unterschritten wird.)4 1. bis 249 Mitglieder: 75 Punkte5 2. 250 bis 499: 90 Punkte 3. 500 bis 749: 100 Punkte 4. 750 bis 999: 120 Punkte 5. 1000 bis 1249: 150 Punkte 6. 1250 bis 1499: 190 Punkte 7. 1500 bis 1999: 240 Punkte 8. 2000 bis 2499: 300 Punkte 9. 2500 bis 2999: 360 Punkte 10. 3000 bis 3499: 420 Punkte 11. 3500 bis 3999: 480 Punkte 12. 4000 bis 4499: 540 Punkte 13. 4500 bis 5000: 600 Punkte b) Abzug je Wochenlektion für im Rahmen des Normalpensums einer Pfarrperson nicht oder mit einer Klassengrösse von weniger als 5 Schülern erteiltem Religions- oder Konfirmandenunterricht: 3,5 Punkte (Das Normalpensum Religions-/Konfirmandenunterricht für ein 100-Prozent-Pfarrpensum beträgt nach Art. 125 Abs. 2 KO: 6 Wochenlektionen; der Abzug beträgt demnach maximal 21 Punkte. In Anwendung von Art.125 Abs. 3 KO erfolgt für Pfarrpersonen ab dem 60. Altersjahr kein Abzug. Unterricht anderer Lehrpersonen wird im Rahmen des Finanzbedarfs berücksichtigt und hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Pastorationspunkte.) 3 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung in Abs. 4 Bst. a nicht mit Auf - zählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt. 4 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der Aufzählung in Bst. a platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in den Ingress der Aufzählung verschoben. 5 Ziff. 1 bis 4 werden per 1. Januar 2016 aufgehoben. c) 6Fusionsbonus: Im Fall einer Kirchgemeindefusion beschliesst der Kirchenrat zur Verhinderung einer Reduktion der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Pensen in der Pastoration gegebenenfalls einen zeitlich nicht begrenzten Fusionsbonus in der Höhe der fehlenden Pastorationspunkte. Bei Eintreten neuer Umstände kann der Kirchenrat dessen Höhe anpassen oder ihn streichen. 5 Damit das Vermögen des Finanzausgleichsfonds den Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreitet, kann der Kirchenrat – unter Berücksichtigung der höchsten Priorität von Beitragsart A nach Art. 3 und Einhaltung einer mindestens einjährigen Voranzeige – auf dem Punktetotal einen für alle Kirchgemeinden gleichen Prozentsatz in Abzug bringen. 6 Die Kirchgemeinde entscheidet im Rahmen der aus der Gesamtpunktezahl resultierenden Bruttolohnsumme selber über die Pensen und deren Aufteilung auf die Berufsgruppen. 7 Soweit der Kirchenrat Anstellungen über die für die Kirchgemeinde errechnete Gesamtpunktezahl hinaus in Spezialfällen bewilligt, kann er Mitarbeitenden dieser Kirchgemeinde zusätzliche regionale oder kantonalkirchliche Aufgaben im Rahmen der fehlenden Punktezahl zuweisen. 8 Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Ansätze der Besoldungsrichtlinien der Kantonalkirche für Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nicht zu überschreiten. 9 Soweit der Religionsunterricht und/oder der Konfirmandenunterricht durch Katechetinnen und Katecheten erteilt wird, werden die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des Finanzbedarfs berücksichtigt. 10 Die Entschädigungen für Mesmerdienste dürfen die Ansätze der Besoldungsverordnung des Kantons St.Gallen für Hauswarte nicht übersteigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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