Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 310d0cb5b15f793eeffe9674bed252e80e9b4ee972c4af0560eb1a34bbe12260
18 provisions
§ 1
Fahrnisversteigerung, Bewilligung
1 Die Durchführung öffentlicher Fahrnisversteigerungen bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn eine juristische Person mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände
versteigert, welche ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wenn
deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer oder die Versteigererin in
persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemässe
Durchführung der Versteigerung bietet.
3 Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Fahrnisversteigerung ist
mindestens 30 Tage vor dem Versteigerungstermin mit folgenden Angaben
einzureichen:
a. Name und Adresse des privaten Versteigerers oder der privaten Versteigererin;
b. Ort, Datum und Zeit der Versteigerung;
c. Steigerungsware mit Warenwert;
d. Versteigerungsbedingungen.
4 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.
§ 2
Fahrnisversteigerung, Strafbarkeit
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung eine öffentliche Fahrnisversteigerung durchführt, wird mit Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft.
2 In besonders leichten Fällen kann von der Strafe abgesehen werden.
§ 3 * Fundversteigerung
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung gemäss Artikel 721 Absatz 2
ZGB für die öffentliche Versteigerung von Fundsachen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
2 212
§ 4
Holzversteigerung
1 Die Gemeinden können Holzversteigerungen durchführen.
2 Öffentliche Grundstückversteigerungen
§ 5 * Grundstückversteigerung, Zuständigkeit
1 Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen von Grundstücken gemäss Artikel 655 Absatz 2 ZGB obliegt der Zivilrechtsverwaltung.
§ 6
Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung *
1 Der Zivilrechtsverwaltung obliegen bei der öffentlichen Grundstückversteigerung folgende Aufgaben: *
a. Einholung von Bescheinigungen über die auf den Grundstücken haftenden Pfandrechte und anderen dinglichen Rechte;
b. Aufstellen der Versteigerungsbedingungen im Einvernehmen mit dem
Verkäufer oder der Verkäuferin;
c. Bekanntgabe der Versteigerung mit genauer Angabe von Ort, Datum,
Zeit;
d. Bekanntgabe der genauen Bezeichnung des Grundstücks mit Schätzungswert;
e. Bekanntgabe allfälliger Einschränkungen der Gewährleistung;
f. Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen nach Eröffnung der Versteigerung, sofern sie nicht für jedermann leicht zugänglich und gut sichtbar im Steigerungslokal angeschlagen sind oder in ausreichender Anzahl
zur Selbstbedienung aufliegen;
g. Aufruf und Zuschlag an der Versteigerung;
h. Protokollierung der Versteigerung und ihres Ergebnisses;
i. Anmeldung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt.
§ 7
Bekanntgabe der Grundstückversteigerung
1 Die öffentliche Grundstückversteigerung soll rechtzeitig, mindestens 30 Tage
vor der Versteigerung im Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.
§ 8
Grundstückversteigerungsverfahren
1 Die Versteigerungsbedingungen und ein Verzeichnis der auf dem Grundstück
haftenden Lasten und Rechte liegen ab Publikation der Versteigerung bei der
Zivilrechtsverwaltung zur Einsichtsnahme auf. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
3 212
2 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an die Person, welche das
höchste Angebot gemacht hat.
3 Das Personal der Zivilrechtsverwaltung darf an Grundstückversteigerungen
§ 9 weder für sich selbst noch für Dritte bieten. *
Grundstückversteigerungsprotokoll
1 Über jede Grundstückversteigerung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgendes enthält:
a. Name des Verkäufers oder der Verkäuferin;
b. Name des Käufers oder der Käuferin;
c. Name eines allfälligen Bürgen oder einer allfälligen Bürgin;
d. Genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Lasten und Rechten;
e. Kaufpreis;
f. Versteigerungsbedingungen.
2 Bei der Versteigerung von Grundstücken, welche die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfordert, ist im Protokoll auch die Genehmigung des Zuschlags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
zu vermerken. *
3 Das Protokoll ist von der Leitung der Versteigerung, von der protokollführenden Person und vom Erwerber oder von der Erwerberin zu unterzeichnen.
4 Das Original des Protokolls ist dem Grundbuchamt zur grundbuchlichen
Nachführung einzureichen. Der Verkäufer oder die Verkäuferin sowie der Erwerber oder die Erwerberin erhalten je eine Kopie des Protokolls.
3 Weitere Bestimmungen
§ 10
Schenkungsauflagen
1 Zur Klage auf Vollziehung von Schenkungsauflagen gemäss Artikel 246 OR
ist zuständig:
a. der Gemeinderat für Auflagen, welche die Gemeinde betreffen;
b. * die Sicherheitsdirektion für Auflagen, welche einen Bezirk oder den
Kanton betreffen.
§ 11
Miete, ortsübliche Kündigungstermine
1 Wohnungen und Geschäftsräume, andere unbewegliche Sachen sowie Fahrnisbauten können jedes Monatsende ausser Ende Dezember gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
4 212
§ 12
Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und
Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland
gemäss Artikel 406c Absatz 1 OR. *
2 Für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug wird eine nach dem
Aufwand bemessene Gebühr von bis zu 3'000 Franken erhoben.
§ 13
Normalarbeitsvertrag, Zuständigkeit zum Erlass
1 Der Regierungsrat ist für den Erlass von Normalarbeitsverträgen zuständig,
soweit diese in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
§ 14
Ausgabe von Warenpapieren
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt Lagerhaltern oder Lagerhalterinnen gemäss
Artikel 482 Absatz 1 OR die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Lagerhalter oder die Lagerhalterin
a. vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausstellung
der Warenpapiere bietet;
b. keinen eigenen Warenhandel betreibt;
c. den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt.
3 Die Sicherheitsdirektion kann Bestimmungen über Ausgabe und Gestaltung
von Warenpapieren erlassen. *
§ 16 § 15 * …
Handelsregister
1 Für die Führung des Handelsregisters gemäss Artikel 927 OR ist das kantonale Handelsregisteramt zuständig.
2 Zuständig zum Erlass der Bussen gemäss Artikel 943 OR ist die Leitung des
Handelsregisteramtes.
3 Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist:
a. der Regierungsrat für die administrative Aufsicht;
b. das Kantonsgericht bei Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes.
§ 17
Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister
1 Die Eintragungen im Handelsregister sind im Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise zu veröffentlichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
5 212
§ 18
Gebühren
1 Für Verrichtungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wie sie im
Obligationenrecht und in diesem Gesetz vorgesehen sind, können Gebühren
bis zu 10'000 Franken erhoben werden.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif1).
3 ... *
4 Schlussbestimmungen
§ 19
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 19. November 19812) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird aufgehoben.
§ 20
Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches
1 Das Gesetz vom 30. Mai 19113) über die Einführung des Zivilgesetzbuches
§ 21 (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...4)
Inkraftreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes5). Es bedarf
der Genehmigung durch den Bundesrat.
1) SGS 211.71
2) GS 28.87, SGS 212
3) GS 16.104, SGS 211
4) GS 34.813
5) Vom Regierungsrat am 21. Januar 2003 auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
6 212
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.2002 01.04.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0809
12.03.2009 01.01.2011 § 18 Abs. 3 aufgehoben GS 37.104
23.09.2010 01.01.2011 § 15 aufgehoben GS 37.261
08.03.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 5 totalrevidiert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Titel geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 8 Abs. 3 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 10 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 3 geändert GS 37.1078
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
7 212
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.10.2002 01.04.2003 Erstfassung GS 34.0809
§ 1 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 3 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 5 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 6 22.03.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 9 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 10 Abs. 1, Bst. b. 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 12 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 15 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.261
§ 18 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.104
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
Erlasstitel Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts
(EG OR)
SGS-Nr. 212
GS-Nr. 34.809
Erlassdatum 17. Oktober 2002 (LRV 2002-092)
In Kraft seit 1. April 2003
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
22.03.2012 37.1078 01.01.2014 wg. Entlastungspaket 12/15
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz; EG ZGB
23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO