Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
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Change 1
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zur Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste.
2 Sie gilt für:
a. die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden;
b. die Genehmigungsbehörden;
c. die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
e. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
f. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
g. den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF);
h. die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA);
i. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA);
j. die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD);
k. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
l. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
m. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zur Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste.
2 Sie gilt für:
a. die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden;
b. die Genehmigungsbehörden;
c. die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
e. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
f. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
g. den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF);
h. die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA);
i. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA);
j. die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD);
k. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
l. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
m. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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