Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
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Change 1
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Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen
1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen müssen der Dienst ÜPF, die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) einen Pikettdienst zur Verfügung stellen, während welchem sie jederzeit erreichbar sind, um Störungen zu beheben und die folgenden Leistungen zu erbringen, soweit sie dazu gemäss den Artikeln 18 und 50 verpflichtet sind:
a. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 35–43, 48a–48c sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43;
b. Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;
c. Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;
d. Durchführung von Notsuchen gemäss Artikel 67 und Fahndungen gemäss Artikel 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64;
e. Beauftragung von Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 68a.
2 Die Behörden müssen Leistungen nach Absatz 1 dem Pikettdienst des Dienstes ÜPF telefonisch ankündigen, ausser wenn Auskünfte automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilt werden.
3 Gesuche um besondere Auskünfte und Anordnungen besonderer Überwachungen (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen weder entgegengenommen noch bearbeitet.
4 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), AAKD und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22), welche bereits über einen internen Pikettdienst verfügen, müssen dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktangaben ihres Pikettdienstes mitteilen. In besonders dringenden Fällen ist der Dienst ÜPF berechtigt, sie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen über diesen Weg zu kontaktieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
Your change, as a redline
Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen
1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen müssen der Dienst ÜPF, die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) einen Pikettdienst zur Verfügung stellen, während welchem sie jederzeit erreichbar sind, um Störungen zu beheben und die folgenden Leistungen zu erbringen, soweit sie dazu gemäss den Artikeln 18 und 50 verpflichtet sind:
a. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 35–43, 48a–48c sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43;
b. Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;
c. Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;
d. Durchführung von Notsuchen gemäss Artikel 67 und Fahndungen gemäss Artikel 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64;
e. Beauftragung von Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 68a.
2 Die Behörden müssen Leistungen nach Absatz 1 dem Pikettdienst des Dienstes ÜPF telefonisch ankündigen, ausser wenn Auskünfte automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilt werden.
3 Gesuche um besondere Auskünfte und Anordnungen besonderer Überwachungen (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen weder entgegengenommen noch bearbeitet.
4 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), AAKD und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22), welche bereits über einen internen Pikettdienst verfügen, müssen dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktangaben ihres Pikettdienstes mitteilen. In besonders dringenden Fällen ist der Dienst ÜPF berechtigt, sie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen über diesen Weg zu kontaktieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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