Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
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Change 1
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Art. 28 Überwachungstypen
Es bestehen die folgenden Überwachungstypen:
a. die Echtzeitüberwachung:1. von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54),
2. von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55),
3. von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58),
4. mittels der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a und 56b),
5. von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59);
b. die rückwirkende Überwachung:1. bei Netzzugangsdiensten (Art. 60),
2. bei Anwendungen (Art. 61 und 62),
3. mittels der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 63),
4. mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66) und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 und 65);
c. die Notsuche (Art. 67) mittels:1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 67 Bst. a),
2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Bst. b und c),
3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d),
4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. e),
5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. f);
d. die Fahndung (Art. 68) mittels:1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 68 Abs. 1 Bst. a),
2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c),
3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. d),
4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e),
5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. f),
6. eines Antennensuchlaufs und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. g);
e. die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit (Art. 68a).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
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Art. 28 Überwachungstypen
Es bestehen die folgenden Überwachungstypen:
a. die Echtzeitüberwachung:1. von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54),
2. von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55),
3. von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58),
4. mittels der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a und 56b),
5. von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59);
b. die rückwirkende Überwachung:1. bei Netzzugangsdiensten (Art. 60),
2. bei Anwendungen (Art. 61 und 62),
3. mittels der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 63),
4. mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66) und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 und 65);
c. die Notsuche (Art. 67) mittels:1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 67 Bst. a),
2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Bst. b und c),
3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d),
4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. e),
5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. f);
d. die Fahndung (Art. 68) mittels:1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 68 Abs. 1 Bst. a),
2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c),
3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. d),
4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e),
5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. f),
6. eines Antennensuchlaufs und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. g);
e. die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit (Art. 68a).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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