Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung». 2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich: a. die Angabe, dass das Erzeugnis:1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, 2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und 3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf; b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, insbesondere wenn dies ausnahmsweise vor dem sechsten Lebensmonat der Fall ist, nur getroffen werden soll:1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und 2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings; c. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses; d. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann; e. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Folgenahrung überlegen ist, und 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden. 4 Zulässig sind zudem: a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen, 2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe; b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Folgenahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden. 5 Nicht zulässig sind: a. das Kennzeichnen von Folgenahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte; b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrungen idealisieren könnten; c. die Verwendung von Begriffen, wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert». 6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Folgenahrungen eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung». 2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich: a. die Angabe, dass das Erzeugnis:1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, 2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und 3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf; b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, insbesondere wenn dies ausnahmsweise vor dem sechsten Lebensmonat der Fall ist, nur getroffen werden soll:1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und 2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings; c. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses; d. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann; e. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Folgenahrung überlegen ist, und 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden. 4 Zulässig sind zudem: a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen, 2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe; b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Folgenahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden. 5 Nicht zulässig sind: a. das Kennzeichnen von Folgenahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte; b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrungen idealisieren könnten; c. die Verwendung von Begriffen, wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert». 6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Folgenahrungen eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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