Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Anforderungen
1 Getreidebeikost darf angeboten werden als: a. einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden; b. Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden müssen; c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden; d. Zwiebacks sowie Biscuits oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden. 2 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Kindern nach Artikel 18 Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist. 3 Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen: a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. b. Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen. c. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 verwendet werden. 4 Werden der Getreidebeikost und der Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 7.
Art. 19 Anforderungen
1 Getreidebeikost darf angeboten werden als: a. einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden; b. Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden müssen; c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden; d. Zwiebacks sowie Biscuits oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden. 2 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Kindern nach Artikel 18 Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist. 3 Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen: a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. b. Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen. c. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 verwendet werden. 4 Werden der Getreidebeikost und der Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 7.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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