Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration folgende Angaben zu machen: a. die Menge aller in Anhang 9 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die das Erzeugnis enthält; b. die Mengen an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern die Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist; c. Angaben zum Ursprung und zur Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate; d. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses. 2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration nicht auf dem Etikett wiederholt werden. 3 Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen nicht als Prozentsatz der Referenzmengen ausgedrückt werden. 4 Der Natriumgehalt ist gemeinsam mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann anschliessend an den Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: Salz: X g (davon Natrium Y mg). 5 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nicht zulässig. SR 817.022.16
Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration folgende Angaben zu machen: a. die Menge aller in Anhang 9 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die das Erzeugnis enthält; b. die Mengen an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern die Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist; c. Angaben zum Ursprung und zur Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate; d. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses. 2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration nicht auf dem Etikett wiederholt werden. 3 Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen nicht als Prozentsatz der Referenzmengen ausgedrückt werden. 4 Der Natriumgehalt ist gemeinsam mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann anschliessend an den Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: Salz: X g (davon Natrium Y mg). 5 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nicht zulässig. SR 817.022.16
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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