Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
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Change 1
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
1 Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zugesetzt werden, müssen: a. in bioverfügbarer Form vorliegen; b. eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben; c. für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein. 2 Den Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben a–e dürfen folgende Stoffe und Verbindungen zugegeben werden: a. Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1; b. Stoffe, die nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel für den betreffenden Ernährungsbedarf zugelassen sind. 3 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf müssen so zusammengesetzt sein, dass sie nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind. 4 Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird. 5 Sie dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden zum direkten Verzehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben. 6 Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen anhand geeigneter Testverfahren nachzuweisen. 7 Die Stoffe nach Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) sind verboten. SR 817.022.2 SR 817.022.32 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
1 Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zugesetzt werden, müssen: a. in bioverfügbarer Form vorliegen; b. eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben; c. für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein. 2 Den Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben a–e dürfen folgende Stoffe und Verbindungen zugegeben werden: a. Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1; b. Stoffe, die nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel für den betreffenden Ernährungsbedarf zugelassen sind. 3 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf müssen so zusammengesetzt sein, dass sie nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind. 4 Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird. 5 Sie dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden zum direkten Verzehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben. 6 Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen anhand geeigneter Testverfahren nachzuweisen. 7 Die Stoffe nach Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) sind verboten. SR 817.022.2 SR 817.022.32 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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