Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35a Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 Neben den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 LIV muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang 10 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen. 2 Ausserdem muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 LIV kann der Inhalt der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden: a. die Menge an von Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten; b. die Menge der Stoffe nach Anhang 1, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist; c. die Menge der dem Erzeugnis gemäss Artikel 34 Absatz 2 zugesetzten Stoffe. 4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die in der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht in der Kennzeichnung wiederholt werden. 5 Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses obligatorisch. 6 Alle in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die im 11. Abschnitt LIV aufgeführten Anforderungen erfüllen. 7 Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 3, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 LIV sind der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers anzugeben. Wenn angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten gemacht werden. 8 Abweichend von Artikel 27 Absätze 3 und 4 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen nach Anhang 10 LIV angegeben werden. 9 Die Angaben zu den Stoffen in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind. 10 Angaben zu den Stoffen, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen. 11 Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: «Salz: X g (davon Natrium: Y mg)». 12 Der Hinweis «sehr kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt. 13 Der Hinweis «kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses zwischen 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) und 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt. SR 817.022.16
Art. 35a Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 Neben den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 LIV muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang 10 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen. 2 Ausserdem muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 LIV kann der Inhalt der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden: a. die Menge an von Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten; b. die Menge der Stoffe nach Anhang 1, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist; c. die Menge der dem Erzeugnis gemäss Artikel 34 Absatz 2 zugesetzten Stoffe. 4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die in der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht in der Kennzeichnung wiederholt werden. 5 Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses obligatorisch. 6 Alle in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die im 11. Abschnitt LIV aufgeführten Anforderungen erfüllen. 7 Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 3, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 LIV sind der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers anzugeben. Wenn angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten gemacht werden. 8 Abweichend von Artikel 27 Absätze 3 und 4 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen nach Anhang 10 LIV angegeben werden. 9 Die Angaben zu den Stoffen in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind. 10 Angaben zu den Stoffen, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen. 11 Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: «Salz: X g (davon Natrium: Y mg)». 12 Der Hinweis «sehr kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt. 13 Der Hinweis «kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses zwischen 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) und 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt. SR 817.022.16
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it