Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
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Change 1
Art. 40 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV. 2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12. 3 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden: a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes; oder b. mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien». 4 Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten beziehen. 5 Für die Kategorie b der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach Artikel 37 ist zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV anzugeben: a. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses; b. ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten; c. ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind. 6 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 LIV ist die Nährwertdeklaration für Lebensmittel nach Artikel 37 Buchstabe b nicht obligatorisch. 7 Erfolgt für Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein: a. bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 Prozent der Referenzmenge für die Zufuhr nach Anhang 10 Teil A LIV; b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 11; in Ausnahmefällen kann dieser Prozentsatz niedriger sein, wenn auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen nachgewiesen werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, mit der eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt werden kann. SR 817.022.16 www.the-icsp.org Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).
Art. 40 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV. 2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12. 3 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden: a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes; oder b. mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien». 4 Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten beziehen. 5 Für die Kategorie b der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach Artikel 37 ist zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV anzugeben: a. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses; b. ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten; c. ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind. 6 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 LIV ist die Nährwertdeklaration für Lebensmittel nach Artikel 37 Buchstabe b nicht obligatorisch. 7 Erfolgt für Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein: a. bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 Prozent der Referenzmenge für die Zufuhr nach Anhang 10 Teil A LIV; b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 11; in Ausnahmefällen kann dieser Prozentsatz niedriger sein, wenn auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen nachgewiesen werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, mit der eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt werden kann. SR 817.022.16 www.the-icsp.org Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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