Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 Anforderungen
Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen: a. Sie wird hergestellt aus:1. Proteinquellen nach Anhang 2 Ziffer 2; und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3a erfüllen. c. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein. d. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugesetzt werden. Für diese gelten:1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Reinheitskriterien nach Anhang 4 der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 2013 (ZuV); 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). SR 817.022.31
Art. 6 Anforderungen
Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen: a. Sie wird hergestellt aus:1. Proteinquellen nach Anhang 2 Ziffer 2; und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3a erfüllen. c. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein. d. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugesetzt werden. Für diese gelten:1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Reinheitskriterien nach Anhang 4 der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 2013 (ZuV); 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). SR 817.022.31
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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