Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
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Change 1
Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnahrung». 2 Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich: a. eine Angabe darüber, dass sich das Erzeugnis für die Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden; b. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses; c. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung des Erzeugnisses gesundheitsschädlich sein kann; d. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist, und 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden. 4 Zulässig sind zudem: a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen, 2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe; b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangsnahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden. 5 Nicht zulässig sind: a. das Kennzeichnen von Säuglingsanfangsnahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte; b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder Wortlaute, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten; c. die Verwendung von Begriffen wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert». 6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Säuglingsanfangsnahrung eindeutig von Folgenahrungen unterschieden werden kann und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnahrung». 2 Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich: a. eine Angabe darüber, dass sich das Erzeugnis für die Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden; b. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses; c. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung des Erzeugnisses gesundheitsschädlich sein kann; d. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist, und 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden. 4 Zulässig sind zudem: a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen, 2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe; b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangsnahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden. 5 Nicht zulässig sind: a. das Kennzeichnen von Säuglingsanfangsnahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte; b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder Wortlaute, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten; c. die Verwendung von Begriffen wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert». 6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Säuglingsanfangsnahrung eindeutig von Folgenahrungen unterschieden werden kann und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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