Propose a change

Wasserabgabeverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31

1 Das Bezugsverhältnis beginnt nach Erstellung des Anschlusses mit der Installation des Wasserzählers. Beendet wird es mit der Abtrennung des Anschlusses oder auf den Zeitpunkt der Handänderung. 2 Bei der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem Pächter mit einem separaten Wasserzähler richtet sich Anfang und Ende des Bezugsverhältnisses nach dem Miet- oder Pachtvertrag. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist verpflichtet, entsprechende Angaben zu liefern. 3 Der Verzicht auf eine weitere Wasserlieferung ist der WVZ mindestens 30 Tage vor dem Termin für die Beendigung des Bezugsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. 4 Die Kundin oder der Kunde gilt als Bezügerin oder Bezüger und haftet für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet zudem solidarisch, sofern sie oder er mit der Kundin oder dem Kunden nicht identisch ist. 5 Wird der Wasserverbrauch mehrerer Grundstücke oder Gebäude über einen gemeinsamen Wasserzähler gemessen, so haften deren Eigentümerinnen oder Eigentümer solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis. 6 Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht ebenfalls Solidarität unter den dinglich berechtigten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis.

Your change, as a redline

Art. 31

1 Das Bezugsverhältnis beginnt nach Erstellung des Anschlusses mit der Installation des Wasserzählers. Beendet wird es mit der Abtrennung des Anschlusses oder auf den Zeitpunkt der Handänderung. 2 Bei der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem Pächter mit einem separaten Wasserzähler richtet sich Anfang und Ende des Bezugsverhältnisses nach dem Miet- oder Pachtvertrag. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist verpflichtet, entsprechende Angaben zu liefern. 3 Der Verzicht auf eine weitere Wasserlieferung ist der WVZ mindestens 30 Tage vor dem Termin für die Beendigung des Bezugsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. 4 Die Kundin oder der Kunde gilt als Bezügerin oder Bezüger und haftet für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet zudem solidarisch, sofern sie oder er mit der Kundin oder dem Kunden nicht identisch ist. 5 Wird der Wasserverbrauch mehrerer Grundstücke oder Gebäude über einen gemeinsamen Wasserzähler gemessen, so haften deren Eigentümerinnen oder Eigentümer solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis. 6 Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht ebenfalls Solidarität unter den dinglich berechtigten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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