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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

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Change 1

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Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze

1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. 1bis Der Leistungsbeitrag wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind. 1ter Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt. 1quater Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus. 1quinquies Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden. 2 Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung. 3 Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 und bis zum 31. März 2025 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören. 4 Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet. 5 Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt. 6 Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 6 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

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Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze

1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. 1bis Der Leistungsbeitrag wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind. 1ter Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt. 1quater Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus. 1quinquies Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden. 2 Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung. 3 Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 und bis zum 31. März 2025 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören. 4 Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet. 5 Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt. 6 Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 6 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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