Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 38a Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
1 Für Projekte zur Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW wird die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt.
2 Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.
3 Die mittels Auktionen bestimmte Einmalvergütung besteht aus einem Leistungsbeitrag pro Kilowatt installierte Leistung.
4 Der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.
4bis Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus.
5 Die Höhe der Boni ist in Anhang 2.1 Ziffer 2.7 festgelegt.
5bis Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden.
6 Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Your change, as a redline
Art. 38a Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
1 Für Projekte zur Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW wird die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt.
2 Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.
3 Die mittels Auktionen bestimmte Einmalvergütung besteht aus einem Leistungsbeitrag pro Kilowatt installierte Leistung.
4 Der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.
4bis Für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf den Neigungswinkelbonus.
5 Die Höhe der Boni ist in Anhang 2.1 Ziffer 2.7 festgelegt.
5bis Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auf den Winterstrombonus, kann ein allfälliger Anspruch auf einen Neigungswinkelbonus geltend gemacht werden.
6 Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 830).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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