Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35 VI. Aufsicht und Entschädigung (6.)
Aufsichtsorgane a) kantonale Fischereiaufsicht 1 Organe der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung und die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher. Art. 36 b) private Fischereiaufseher 1 Die Fischereivereine können private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher ernennen. Sie melden diese der zuständigen Stelle des Kantons. 2 Private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher erfüllen die von der zuständigen Stelle des Kantons festgelegten Voraussetzungen. 3 Die zuständige Stelle des Kantons kann: a) den Fischereiverein verpflichten, private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher zu bestimmen; b) private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher zu Einsätzen beiziehen. Art. 37 c) weitere Organe 1 Weitere Aufsichtsorgane sind Polizei, Forstdienst und Wildhut. 2 Sie können durch die kantonale Fischereiaufsicht zu Einsätzen beigezogen werden.
Art. 35 VI. Aufsicht und Entschädigung (6.)
Aufsichtsorgane a) kantonale Fischereiaufsicht 1 Organe der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung und die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher. Art. 36 b) private Fischereiaufseher 1 Die Fischereivereine können private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher ernennen. Sie melden diese der zuständigen Stelle des Kantons. 2 Private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher erfüllen die von der zuständigen Stelle des Kantons festgelegten Voraussetzungen. 3 Die zuständige Stelle des Kantons kann: a) den Fischereiverein verpflichten, private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher zu bestimmen; b) private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher zu Einsätzen beiziehen. Art. 37 c) weitere Organe 1 Weitere Aufsichtsorgane sind Polizei, Forstdienst und Wildhut. 2 Sie können durch die kantonale Fischereiaufsicht zu Einsätzen beigezogen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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