Reglement über die Abwasser (Abwasserreglement)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Anschlussgebühr
1 Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse[3] eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. 2 Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach dem Volumen des umbauten Raumes (gemäss SIA-Norm) und bei Gewerbe- und Industriebauten nach der Nutzfläche. Die Anschlussgebühr beträgt: Gebäudeart Anschlussgebühr Wohn- und Bürobauten CHF 6.00/m³ Gebäudevolumen (SIA 116) Gewerbe- und Industriebauten CHF 15.00/m² Nutzfläche 2a Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich folgende Anschlussgebühr zu bezahlen: Entwässerte Flächen Anschlussgebühr Befestigte Flächen (horizontal gemessen) wie bspw. begrünte Dachflächen, Pflästerungen ohne Fugenverguss, Dachflächenwasser CHF 4.00/m² Entwässerte Flächen mit Versickerung CHF 0.00 3 Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 4 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 10 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen. 5 Der Gemeinderat kann die Anschlussgebühren der Teuerung (Zürcher Baukostenindex) anpassen.
Art. 19 Anschlussgebühr
1 Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse[3] eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. 2 Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach dem Volumen des umbauten Raumes (gemäss SIA-Norm) und bei Gewerbe- und Industriebauten nach der Nutzfläche. Die Anschlussgebühr beträgt: Gebäudeart Anschlussgebühr Wohn- und Bürobauten CHF 6.00/m³ Gebäudevolumen (SIA 116) Gewerbe- und Industriebauten CHF 15.00/m² Nutzfläche 2a Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich folgende Anschlussgebühr zu bezahlen: Entwässerte Flächen Anschlussgebühr Befestigte Flächen (horizontal gemessen) wie bspw. begrünte Dachflächen, Pflästerungen ohne Fugenverguss, Dachflächenwasser CHF 4.00/m² Entwässerte Flächen mit Versickerung CHF 0.00 3 Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 4 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 10 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen. 5 Der Gemeinderat kann die Anschlussgebühren der Teuerung (Zürcher Baukostenindex) anpassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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