Reglement über die Abwasser (Abwasserreglement)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20 Betriebsgebühr
1 1Der Eigentümer eines entwässerten Grundstückes, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer 1. Klasse einleitet, hat eine periodische Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 2 Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen. 3 Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile: a) % Gemeindestrassenanteil = ((Gemeindestrassenfläche x 3) x 100) / ((Bauzonenfläche x 1) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3)); b) % Kantonsstrassenanteil = ((Kantonsstrassenfläche x 3) x 100) / ((Bauzonenfläche x 1) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3)). 4 Die Grundgebühr wird bei Wohnnutzung pro Wohneinheit, bei Büronutzung sowie bei industrieller und gewerblicher Nutzung pro Gebäudenutzfläche erhoben. Für die Berechnung der Grundgebühr werden die Wohneinheiten einheitlich mit 100 m² eingesetzt. 5 Die Verbrauchsgebühr wird pro m³ des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Benutzungsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben. 6 Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration der Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. 7 Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.B. Landwirtschaft, Gärtnerei, usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden. 8 Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühr fest.
Art. 20 Betriebsgebühr
1 1Der Eigentümer eines entwässerten Grundstückes, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer 1. Klasse einleitet, hat eine periodische Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 2 Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen. 3 Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile: a) % Gemeindestrassenanteil = ((Gemeindestrassenfläche x 3) x 100) / ((Bauzonenfläche x 1) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3)); b) % Kantonsstrassenanteil = ((Kantonsstrassenfläche x 3) x 100) / ((Bauzonenfläche x 1) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3)). 4 Die Grundgebühr wird bei Wohnnutzung pro Wohneinheit, bei Büronutzung sowie bei industrieller und gewerblicher Nutzung pro Gebäudenutzfläche erhoben. Für die Berechnung der Grundgebühr werden die Wohneinheiten einheitlich mit 100 m² eingesetzt. 5 Die Verbrauchsgebühr wird pro m³ des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Benutzungsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben. 6 Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration der Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. 7 Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.B. Landwirtschaft, Gärtnerei, usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden. 8 Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühr fest.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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