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Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

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Contents: 78 provisions
  1. Art. I Gründung der Organisation
  2. Art. II Zweck
  3. Art. III Informationen und Daten
  4. Art. IV Austausch von Personen
  5. Art. V Tätigkeiten und Programme
  6. Art. VI Anlagen und Dienste
  7. Art. VII Industriepolitik
  8. Art. VIII Trägerraketen und andere Raumtransportsysteme
  9. Art. IX Benutzung der Anlagen, Unterstützung der Mitgliedstaaten und Lieferung von Erzeugnissen
  10. Art. X Organe
  11. Art. XI Der Rat
  12. Art. XII Generaldirektor und Personal
  13. Art. XIII Finanzielle Beiträge
  14. Art. XIV Zusammenarbeit
  15. Art. XV Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
  16. Art. XVI Änderungen
  17. Art. XVII Streitigkeiten
  18. Art. XVIII Nichterfüllung von Verpflichtungen
  19. Art. XIX Fortbestehen von Rechten und Pflichten
  20. Art. XX Unterzeichnung und Ratifikation
  21. Art. XXI Inkrafttreten
  22. Art. XXII Beitritt
  23. Art. XXIII Notifikationen
  24. Art. XXIV Kündigung
  25. Art. XXV Auflösung
  26. Art. XXVI Registrierung
  27. Art. I
  28. Art. II
  29. Art. III
  30. Art. IV
  31. Art. V
  32. Art. VI
  33. Art. VII
  34. Art. VIII
  35. Art. IX
  36. Art. X
  37. Art. XI
  38. Art. XII
  39. Art. XIII
  40. Art. XIV
  41. Art. XV
  42. Art. XVI
  43. Art. XVII
  44. Art. XVIII
  45. Art. XIX
  46. Art. XX
  47. Art. XXI
  48. Art. XXII
  49. Art. XXIII
  50. Art. XXIV
  51. Art. XXV
  52. Art. XXVI
  53. Art. XXVII
  54. Art. XXVIII
  55. Art. I Allgemeine Grundsätze
  56. Art. II Planung
  57. Art. III Finanzierung
  58. Art. IV Haushaltspläne
  59. Art. V Kassenführung
  60. Art. VI Rechnungslegung
  61. Art. VII Beiträge
  62. Art. VIII Interne Kontrolle
  63. Art. IX Externe Kontrolle
  64. Art. X Finanzordnung
  65. Art. I
  66. Art. II
  67. Art. III
  68. Art. IV
  69. Art. V
  70. Art. VI
  71. Art. I
  72. Art. II
  73. Art. I
  74. Art. II
  75. Art. III
  76. Art. IV
  77. Art. V
  78. Art. VI

78 provisions

Art. XV

Ausser den in Artikel XVI aufgeführten Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor der Organisation und, wenn der Posten unbesetzt ist, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Person die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.

Art. XVI

Die Mitglieder des Personals der Organisation (a) geniessen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation, Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein Mitglied des Personals der Organisation oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde; (b) sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit; (c) geniessen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; (d) geniessen dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht der Ausländer, wie sie allgemein den Bediensteten internationaler Organisationen gewährt wird, das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen; (e) geniessen dieselben Vorrechte in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie allgemein den Bediensteten internationaler Organisationen gewährt werden; (f) geniessen im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen; (g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Mitgliedstaat zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Mitgliedstaat zollfrei wieder auszuführen; dies gilt vorbehaltlich der Bedingungen, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieses Recht ausgeübt wird, bei der Ein‑ oder Ausfuhr für erforderlich erachtet.

Art. XVII

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals im Sinne des Artikels XVI sind, geniessen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschliesslich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind: (a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch einen Sachverständigen oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde; die Sachverständigen geniessen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation, (b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; (c) dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs‑ und Devisenvorschriften sowie auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Art. XVIII

1. Nach Massgabe der vom Rat festgelegten Bedingungen und Verfahrensregeln sind der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals der Organisation für die von dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge steuerpflichtig zugunsten der Organisation. Diese Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der staatlichen Einkommensteuer befreit, die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Generaldirektoren und Mitglieder des Personals gezahlt werden.

Art. XIX

Die Artikel XVI und XVIII finden auf alle Personalgruppen Anwendung, für die die Personalordnung der Organisation gilt. Der Rat bestimmt die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel XVII Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in diesem Artikel bezeichneten Mitglieder des Personals und Sachverständigen werden den Mitgliedstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.

Art. XX

Errichtet die Organisation ein eigenes System der sozialen Sicherheit, so sind die Organisation, ihr Generaldirektor und die Mitglieder ihres Personals vorbehaltlich der nach Artikel XXVIII mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit.

Art. XXI

1. Die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden dein Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals und Sachverständigen der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt sind, zu gewährleisten. 2. Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors ist der Rat zuständig.

Art. XXII

1. Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits‑, der Arbeitsaufsichts‑ und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. 2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel XXVIII bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

Art. XXIII

Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

Art. XXIV

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die im Zeitpunkt ihres Dienstantritts in diesem Mitgliedstaat ihren ständigen Aufenthalt haben, die Vorrechte und Immunitäten nach den Artikeln XIV und XV, Artikel XVI Buchstaben (b), (e) und (g) und Artikel XVII Buchstabe (c) zu gewähren.

Art. XXV

1. In allen schriftlichen Verträgen, die nicht gemäss der Personalordnung geschlossen werden, hat die Organisation ein Schiedsverfahren vorzusehen. Die Schiedsklausel oder die zu diesem Zweck geschlossene besondere Schiedsvereinbarung hat das anwendbare Recht und den Staat anzugeben, in dem die Schiedsrichter zusammentreten. Das Schiedsverfahren richtet sich nach dem in diesem Staat angewandten Verfahren. 2. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt wird.

Art. XXVI

Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel XVII des Übereinkommens vorgesehenen internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten, (a) die einen durch die Organisation verursachten Schaden betrifft, (b) die sich aus einer anderen nichtvertraglichen Verpflichtung der Organisation ergibt, (c) an der der Generaldirektor, ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger der Organisation beteiligt ist und für die der Betreffende nach Artikel XV, Artikel XVI Buchstabe (a) oder Artikel XVII Buchstabe (a) Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit hat, sofern diese Immunität nicht nach Artikel XXI aufgehoben wird. In Streitigkeiten, in denen die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel XVI Buchstabe (a) oder Artikel XVII Buchstabe (a) in Anspruch genommen wird, tritt für dieses Schiedsverfahren die Haftung der Organisation an die Stelle der Haftung der betreffenden Person.

Art. XXVII

Die Organisation trifft geeignete Vorsorge zur zufrieden stellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, Mitgliedern des Personals oder Sachverständigen bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen.

Art. XXVIII

Die Organisation kann auf Beschluss des Rates mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieser Anlage in Bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

Art. I Allgemeine Grundsätze

Das Finanzmanagement der Organisation dient den in Artikel II des Übereinkommens dargelegten Zwecken und unterstützt die Durchführung der vom Rat genehmigten langfristigen europäischen Weltraumpolitik. Die Organisation wendet international anerkannte Rechnungslegungsnormen an und folgt den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bei der Planung und Verwaltung der Mittel, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Kontrolle bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Finanzierungskapazität der Mitgliedstaaten und der Ausgewogenheit bei der Inanspruchnahme ihrer Mittel. Das Finanzsystem spiegelt den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und Programme der Organisation wider. Es wird einer wirksamen internen Kontrolle und einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen. Die Finanzplanung, die Aufstellung der Haushaltspläne und die Rechnungslegung einschliesslich für die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgt in Euro, der für die Berichterstattung und die Finanzgeschäfte verwendeten Währung. Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

Art. II Planung

1 Der Generaldirektor erstellt die für die Optimierung der Verwendung der Mittel der Organisation, die Gewährleistung der laufenden Konsolidierung der Programmdurchführung und die Aufstellung der entsprechenden Finanzierung durch die Mitgliedstaaten als zweckmässig erachteten Planungswerkzeuge. Diese umfassen unter anderem – einen Langfristigen Plan über zehn Jahre, der alle genehmigten und vorgesehenen Programme und Tätigkeiten mit den geschätzten Finanzbeiträgen und Ausgaben ausweist; – jährliche und mehrjährige Kostenpläne, die auf der Grundlage der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für die genehmigten Tätigkeiten und Programme und der mit anderen Finanzierungsstellen geschlossenen Übereinkünfte erstellt werden; in diesen Kostenplänen werden auch die in Artikel I Absatz 3 und Artikel XIII Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen gemeinsamen Kosten erfasst. 2 Diese Pläne werden im Einklang mit der Finanzordnung mindestens einmal jährlich rechtzeitig zur Genehmigung der Haushaltspläne und je nach Bedarf fortgeschrieben und dem Rat beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten nachgeordneten Gremien unterbreitet.

Art. III Finanzierung

1 Die Jahreshaushaltspläne der Organisation stellen für die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen das jährliche Instrument zur schrittweisen Erfüllung ihrer mehrjährigen Verpflichtungen dar und gewährleisten die kontinuierliche Durchführung der genehmigten Programme und Tätigkeiten der Organisation. Sie bilden die verbindliche Grundlage für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten. 2 Alle Kosten (einschliesslich der Investitionskosten für die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und Programmen ausserhalb des Geltungsbereichs von Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens, wie die in Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen. 3 Der Generaldirektor sorgt für eine angemessene Rechnungslegung und Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihres jeweiligen Finanzierungsstands in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten und Programme zu gewährleisten.

Art. IV Haushaltspläne

1 Der Generaldirektor erstellt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Pläne die folgenden Entwürfe von Haushaltsplänen mit den Mittelanforderungen für das Folgejahr und unterbreitet sie dem Rat: a) den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten obligatorischen Tätigkeiten; b) gegebenenfalls die Entwürfe von in der Finanzordnung vorgesehenen dem Allgemeinen Haushaltsplan angegliederten Haushaltsplänen; c) die Entwürfe von Haushaltsplänen für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehenen fakultativen Programme. 2 Die Entwürfe der Haushaltspläne für ein bestimmtes Jahr werden dem Rat vor Ende des vorangehenden Rechnungsjahres zur Genehmigung unterbreitet. Die Bedingungen für die Änderung von Haushaltsplänen und die bei Nichtgenehmigung von Haushaltsplänen vor dem Beginn des Rechnungsjahres erforderlichen Übergangsmassnahmen sind in der Finanzordnung dargelegt. 3 Weitere Haushaltspläne werden dem Rat für von anderen Stellen finanzierte Programme und Tätigkeiten vorgelegt.

Art. V Kassenführung

Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.

Art. VI Rechnungslegung

1 Das Finanzbuchführungs- und Kostenrechnungssystem der Organisation ist ihr wichtigstes Instrument zur finanziellen Erfassung ihrer Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle. Es unterstützt die wirksame Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Organisation durch die genaue und zeitnahe Erfassung der Finanzgeschäfte und die Ermittlung und Messung der Kosten. 2 Das Finanzbuchführungssystem der Organisation folgt allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen; der Jahresabschluss wird nach den Internationalen Rechnungslegungsnormen für den öffentlichen Sektor veröffentlicht. 3 Der Generaldirektor sorgt dafür, dass die Konten ein zuverlässiges und voll-ständiges Bild der jährlichen finanziellen Leistung der Organisation und eine getreue Wiedergabe ihrer Finanzlage am Ende jedes Rechnungsjahres liefern. 4 Bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres legt der Generaldirektor dem Rat den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres zur Genehmigung und zur Entlastung für seine Geschäftsführung vor.

Art. VII Beiträge

1 Die in Artikel V des Übereinkommens vorgesehenen Tätigkeiten und Programme werden aus den nach Artikel XIII des Übereinkommens festgesetzten Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. 2 Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel XXII bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschliessenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt. 3 Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt. 4 Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

Art. VIII Interne Kontrolle

Der Generaldirektor richtet ein umfassendes System der internen Kontrolle ein, das der Überwachung der Leistung und der Erfüllung der Ziele, der Bewertung der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Vorgänge sowie der Überprüfung ihrer Ordnungsmässigkeit und der Befolgung der anwendbaren Regeln und Vorschriften dient.

Art. IX Externe Kontrolle

1 Die Konten der Organisation, ihr Jahresabschluss und ihr Finanzmanagement werden von einer unabhängigen Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise erfahrene Rechnungsprüfer ihres öffentlichen Dienstes. Ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission amtiert im vorletzten Jahr seiner Dienstzeit als Vorsitzender der Kommission. 2 Der Zweck der Rechnungsprüfung besteht darin, festzustellen und zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss mit den Büchern und Belegen der Organisation übereinstimmt und gesetzmässig und richtig ist. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation. 3 Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind, und hat jederzeit Zugang zu allen Rechnungs- und Buchungsunterlagen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeit für notwendig erachtet. Der Zugang zu Verschlusssachen unterliegt den anwendbaren Regeln und Vorschriften.

Art. X Finanzordnung

Die genaue Anwendung dieser Anlage und anderer einschlägiger Bestimmungen des Übereinkommens ist in der vom Rat genehmigten Finanzordnung geregelt.»

Art. I

1. Wird ein Vorschlag für die Durchführung eines fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens vorgelegt, so übermittelt der Vorsitzende des Rates den Vorschlag allen Mitgliedstaaten zur Prüfung. 2. Sobald der Rat nach Artikel XI Absatz 5 Buchstabe (c) Ziffer (i) des Übereinkommens die Durchführung eines fakultativen Programms im Rahmen der Organisation angenommen hat, hat jeder Mitgliedstaat, der nicht an dem Programm teilzunehmen beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten förmlich zu erklären, dass er an einer Teilnahme nicht interessiert ist; die Teilnehmerstaaten arbeiten eine Erklärung aus, die vorbehaltlich des Artikels III Absatz 1 ihre Verpflichtungen in Bezug auf folgendes festlegt: (a) die einzelnen Phasen des Programms; (b) die Bedingungen seiner Durchführung einschliesslich des Zeitplans, des veranschlagten Finanzrahmens und der veranschlagten Finanzteilrahmen für die Phasen des Programms sowie alle sonstigen Bestimmungen über die Leitung und Durchführung des Programms; (c) den nach Artikel XIII Absatz 2 des Übereinkommens bestimmten Beitragsschlüssel; (d) die Geltungsdauer und Höhe der ersten festen finanziellen Verpflichtung. 3. Die Erklärung wird dem Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet; gleichzeitig wird ihm ein Entwurf von Durchführungsvorschriften zur Genehmigung vorgelegt. 4. Kann ein Teilnehmerstaat die Bestimmungen der Erklärung und der Durchführungsvorschriften nicht innerhalb der in der Erklärung festgesetzten Frist annehmen, so verliert er seine Eigenschaft als Teilnehmerstaat. Andere Mitgliedstaaten können später Teilnehmerstaaten werden, indem sie diese Bestimmungen nach Massgabe der mit den Teilnehmerstaaten festzulegenden Bedingungen annehmen.

Art. II

1. Das Programm wird nach Massgabe des Übereinkommens und, sofern nicht in dieser Anlage oder in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt. Die Beschlüsse des Rates werden nach Massgabe dieser Anlage und der Durchführungsvorschriften gefasst. Sofern diese Anlage oder die Durchführungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden die im Übereinkommen oder in der Geschäftsordnung des Rates niedergelegten Abstimmungsvorschriften Anwendung. 2. Beschlüsse über den Beginn einer neuen Phase werden mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten gefasst, vorausgesetzt, dass diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt. Kann ein Beschluss über den Beginn einer neuen Phase nicht gefasst werden, so konsultieren die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. III

1. Umfasst das Programm eine Projektdefinitionsphase, so setzen die Teilnehmerstaaten nach Abschluss der Phase die Kosten des Programms neu fest. Zeigt diese Neufestsetzung, dass die Kosten den in Artikel I bezeichneten veranschlagten Finanzrahmen um mehr als 20 Prozent überschreiten, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Massnahmen trifft. 2. Während jeder in der Erklärung festgelegten Phase nimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten Jahreshaushaltspläne innerhalb des entsprechenden Finanzrahmens oder der entsprechenden Finanzteilrahmen an. 3. Der Rat legt ein Verfahren fest, nach dem der Finanzrahmen oder die Finanzteilrahmen im Fall von Schwankungen des Preisniveaus geändert werden können. 4. Muss der Finanzrahmen oder ein Finanzteilrahmen aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen geändert werden, so wenden die Teilnehmerstaaten folgendes Verfahren an: (a) Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, von dem Programm zurückzutreten, sofern nicht die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem anfänglichen Finanzrahmen oder dem nach Absatz 1 geänderten Rahmen liegt. (b) Liegt die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem entsprechenden Finanzrahmen, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Diejenigen Staaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, konsultieren einander, treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung und berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. IV

Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der Rat.

Art. V

1. Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat gilt als Rücktritt dieses Mitgliedstaats von allen Programmen, an denen er teilnimmt. Artikel XXIV des Übereinkommens findet Anwendung auf die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Programmen ergeben. 2. Der Beschluss nach Artikel II Absatz 2, ein Programm nicht fortzusetzen, und der Rücktritt nach Artikel III Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe (b) werden an dem Tag wirksam, an dem der Rat die in den genannten Artikeln vorgesehenen Mitteilungen erhält. 3. Ein Teilnehmerstaat, der nach Artikel II Absatz 2 beschliesst, ein Programm nicht fortzusetzen, oder nach Artikel III Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe (b) von einem Programm zurücktritt, behält die von den Teilnehmerstaaten bis zum Tag des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworbenen Rechte. Nach diesem Zeitpunkt erwachsen ihm aus dem Teil des Programms, an dem er nicht mehr teilnimmt, keine weiteren Rechte oder Pflichten. Er bleibt verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, welche im Rahmen des Haushaltsplans des laufenden oder der vorhergegangenen Rechnungsjahre für die jeweils in der Durchführung befindliche Programmphase genehmigt worden waren. Die Teilnehmerstaaten können jedoch in der Erklärung einhellig übereinkommen, dass ein Staat, der beschliesst, ein Programm nicht fortzusetzen, oder davon zurücktritt, verpflichtet bleibt, seinen Gesamtanteil an dem anfänglichen Finanzrahmen oder an den Finanzteilrahmen des Programms zu tragen.

Art. VI

1. Die Teilnehmerstaaten können mit der Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt, die Einstellung eines Programms beschliessen. 2. Die Organisation notifiziert den Teilnehmerstaaten den Abschluss des Programms nach Massgabe der Durchführungsvorschriften; mit dem Eingang dieser Notifikation treten die Durchführungsvorschriften ausser Kraft.

Art. I

Wichtigstes Ziel der Internationalisierung nationaler Programme ist es, dass jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen, das er entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt. Dazu (a) notifiziert jeder Mitgliedstaat dem Generaldirektor der Organisation jedes derartige Vorhaben vor Beginn der Phase B (Projektdefinitionsphase); (b) sollen Zeitplan und Inhalt der Vorschläge für die Teilnahme an einem Vorhaben so gestaltet werden, dass die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen wesentlichen Teil der damit verbundenen Arbeit zu übernehmen; etwaige Gründe, die dem entgegenstehen, und etwaige Bedingungen, welche der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, an die Zuteilung von Arbeiten an andere Mitgliedstaaten zu knüpfen wünscht, sind der Organisation frühzeitig mitzuteilen; (c) erläutert der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, die für die technische Durchführung geplante Verfahrensweise sowie die dafür massgebenden Gründe; (d) bemüht sich der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, nach besten Kräften, alle vernünftigen Antworten unter dem Vorbehalt bei dem Vorhaben zu berücksichtigen, dass im Rahmen des durch die Beschlüsse über das Vorhaben bedingten Zeitplans Einvernehmen über die Höhe der Kosten und die Art der Kosten‑ und Arbeitsteilung erzielt wird; der Mitgliedstaat unterbreitet danach einen förmlichen Vorschlag nach Anlage III des Übereinkommens, sofern das Vorhaben nach Massgabe jener Anlage durchgeführt werden soll; (e) die Durchführung eines Vorhabens im Rahmen der Organisation wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Mitgliedstaaten nicht in dem von dem Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, ursprünglich vorgeschlagenen Umfang daran teilnehmen.

Art. II

Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, dass die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere (a) unterrichten sie die Organisation über derartige Vorhaben, soweit sie nicht der Ansicht sind, dass die Vorhaben dadurch beeinträchtigt würden; (b) erörtern sie die der Organisation mitgeteilten Vorhaben mit den anderen Mitgliedstaaten, um den Rahmen für eine weitergehende Teilnahme festzulegen. Erweist sich eine weitergehende Teilnahme als möglich, so finden die in Artikel I Buchstaben (b) bis (e) vorgesehenen Verfahren Anwendung.

Art. I

1. Bei der Durchführung der Industriepolitik nach Artikel VII des Übereinkommens handelt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den Richtlinien des Rates. 2. Der Rat beobachtet die Entwicklung des Industriepotentials und der Industriestruktur in Bezug auf die Tätigkeit der Organisation, insbesondere (a) die allgemeine Struktur und Gruppierung der Industrie; (b) das wünschenswerte Mass an Spezialisierung innerhalb der Industrie und die Methoden zu deren Erzielung; (c) die Koordinierung der einschlägigen Industriepolitik der einzelnen Staaten; (d) die Wechselbeziehung zu der einschlägigen Industriepolitik anderer internationaler Gremien; (e) das Verhältnis zwischen industrieller Produktionskapazität und potentiellen Märkten; (f) die Gestaltung der Kontakte zur Industrie, um die Industriepolitik der Organisation verfolgen und gegebenenfalls anpassen zu können.

Art. II

1. Bei der Vergabe aller Aufträge wird die Organisation die Industrie und die Organisationen der Mitgliedstaaten bevorzugen. Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens die Industrie und die Organisationen der Teilnehmerstaaten in erster Linie zu bevorzugen. 2. Der Rat entscheidet, ob und inwieweit die Organisation von der vorstehenden Vorzugsklausel abweichen kann. 3. Die Frage, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist, wird nach folgenden Kriterien entschieden: geographische Lage des Sitzes des Unternehmens, seiner Entscheidungszentren und Forschungszentren; Hoheitsgebiet, in dem die Arbeit ausgeführt werden soll. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist oder nicht.

Art. III

1. Der Generaldirektor legt dem Rat in einem frühen Stadium der Auftragsvergabe, bevor die Ausschreibungen versandt werden, seine Vorschläge für das anzuwendende Beschaffungsverfahren für jeden Auftrag zur Genehmigung vor, (a) der entweder einen Schätzwert hat, der oberhalb der in den Vorschriften über die Industriepolitik festzulegende und von der Art der Arbeiten abhängigen Grenzen liegt, oder (b) der nach Auffassung des Generaldirektors von den Vorschriften über die Industriepolitik oder von den durch den Rat festgelegten zusätzlichen Richtlinien nicht genügend erfasst ist oder der zu einem Konflikt mit diesen Vorschriften oder Richtlinien führen könnte. 2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) bezeichneten zusätzlichen Richtlinien werden von Zeit zu Zeit vom Rat aufgestellt, wenn er sie zur Bestimmung der Bereiche, in denen eine vorherige Vorlage an den Rat nach Absatz 1 erforderlich ist, für zweckmässig hält. 3. Die Aufträge der Organisation werden vom Generaldirektor ohne weitere Einschaltung des Rates unmittelbar vergeben, ausser in folgenden Fällen: (a) Wenn sich aus der Bewertung der eingegangenen Angebote ergibt, dass ein Auftragnehmer empfohlen werden sollte, dessen Wahl entweder den vom Rat nach Absatz 1 erteilten vorherigen Weisungen oder einer aufgrund der Untersuchungen des Rates nach Artikel I Absatz 2 beschlossenen allgemeinen Richtlinie über Industriepolitik widersprechen würde; in diesem Fall legt der Generaldirektor dem Rat die Angelegenheit zur Entscheidung vor, erläutert, warum er eine Abweichung für erforderlich hält, und gibt zu erkennen, ob eine andere Entscheidung des Rates technisch, betriebsmässig oder auf andere Weise eine empfehlenswerte Alternative darstellen würde; (b) wenn der Rat aus besonderen Gründen beschlossen hat, vor Vergabe eines Auftrags eine Überprüfung vorzunehmen. 4. Der Generaldirektor berichtet dem Rat in noch festzulegenden regelmässigen Abständen über die während des vorangegangenen Zeitabschnitts vergebenen Aufträge und über die für den folgenden Zeitabschnitt geplanten Auftragsvergaben, um dem Rat die Möglichkeit zu geben, die Durchführung der Industriepolitik der Organisation zu verfolgen.

Art. IV

Die geographische Verteilung der gesamten Aufträge der Organisation bestimmt sich nach den folgenden allgemeinen Vorschriften: 1. Der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates ist das Verhältnis zwischen seinem prozentualen Anteil am Gesamtwert aller an die Mitgliedstaaten vergebenen Aufträge und seinem Gesamtbeitragsanteil. Bei der Berechnung des Gesamtrückflusskoeffizienten bleiben jedoch Aufträge, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms vergeben und Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms geleistet werden, unberücksichtigt, wenn das Programm (a) nach Artikel VIII des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs‑Organisation durchgeführt wird, sofern die betreffende Vereinbarung diesbezügliche Bestimmungen enthält oder alle Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluss vereinbaren; (b) nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens durchgeführt wird, sofern alle ursprünglichen Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluss vereinbaren. 2. Zur Berechnung des Rückflusskoeffizienten wird der Wert jedes Auftrags nach seiner technologischen Bedeutung beurteilt. Die Bewertungsfaktoren werden vom Rat festgelegt. Bei einem einzelnen Auftrag von erheblichem Wert kann mehr als ein Bewertungsfaktor angewendet werden. 3. Im Idealfall soll die Verteilung der durch die Organisation vergebenen Aufträge dazu führen, dass alle Staaten einen Gesamtrückflusskoeffizienten von 1 haben. 4. Die Rückflusskoeffizienten werden vierteljährlich berechnet und für die in Absatz 5 vorgesehenen förmlichen Überprüfungen kumulativ ausgewiesen. 5. Alle fünf Jahre finden förmliche Überprüfungen der geographischen Verteilung der Aufträge statt, wobei jeweils vor dem Ende des dritten Jahres eine vorläufige Überprüfung erfolgt. 6. Zwischen den förmlichen Überprüfungen sollten die Aufträge so verteilt werden, dass bei jeder förmlichen Überprüfung der kumulative Gesamtrückflusskoeffizient jedes Mitgliedstaates nicht wesentlich vom Idealwert abweicht. Bei jeder förmlichen Überprüfung kann der Rat die Untergrenze des kumulativen Rückflusskoeffizienten für den nachfolgenden Abschnitt neu festsetzen, sie darf jedoch nie unter 0,8 liegen. 7. Für verschiedene vom Rat festzulegende Auftragskategorien, insbesondere Aufträge für fortgeschrittene Forschung und Entwicklung und Aufträge für projektbezogene Technologie, werden gesonderte Bewertungen des Rückflusskoeffizienten durchgeführt und dem Rat mitgeteilt. Der Generaldirektor erörtert diese Bewertungen mit dem Rat in noch festzulegenden regelmässigen Abständen und vor allem bei der vorläufigen Überprüfung, um die zur Beseitigung etwaiger Ungleichgewichte erforderlichen Massnahmen zu bestimmen. [AS 1966 1246, 1970 888]

Art. V

Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schliessen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

Art. VI

Alle aus industriepolitischen Gründen gefassten Beschlüsse, durch die bestimmte Unternehmen oder Organisationen eines Mitgliedstaates vom Wettbewerb um Aufträge der Organisation auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung dieses Mitgliedstaates. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Paris, am 30. Mai 1975, in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. In anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefasste Wortlaute dieses Übereinkommens werden durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten verbindlich gemacht. Diese Wortlaute werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

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