Propose a change

V vom 21. August 2007 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für elektrische Installationen: a) die mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung, betrieben werden; b) die mit Spannungen nach Bst. a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.); c) mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A, sofern solche Installationen Personen und Sachen gefährden können. Ansonsten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 bis 6) dieser Verordnung; d) die mittels Erzeugnissen und Geräten, welche nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, erstellt oder angeschlossen werden. 2) Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann die Regierung oder in weniger bedeutenden Fällen das Starkstrominspektorat auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. 3) Diese Verordnung gilt nicht für: a) Kommunikationsanlagen, soweit sie der Schwachstromverordnung unterstehen; b) bahnspezifische elektrische Einrichtungen; c) die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.

Your change, as a redline

Art. 2 Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für elektrische Installationen: a) die mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung, betrieben werden; b) die mit Spannungen nach Bst. a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.); c) mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A, sofern solche Installationen Personen und Sachen gefährden können. Ansonsten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 bis 6) dieser Verordnung; d) die mittels Erzeugnissen und Geräten, welche nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, erstellt oder angeschlossen werden. 2) Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann die Regierung oder in weniger bedeutenden Fällen das Starkstrominspektorat auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. 3) Diese Verordnung gilt nicht für: a) Kommunikationsanlagen, soweit sie der Schwachstromverordnung unterstehen; b) bahnspezifische elektrische Einrichtungen; c) die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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