V vom 21. August 2007 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)
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Change 1
Art. 3 Begriffe; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "elektrische Installationen": 1. stromverteilende und stromverbrauchende Installationen, die unmittelbar aus dem Niederspannungsverteilnetz gespeist werden. Als elektrische Installationen gelten insbesondere: 1.1 Hausinstallationen; 1.2 unterirdische Bauten; 1.3 Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe; 1.4 Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; 1.5 Campingplätze und dergleichen; 1.6 Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, öffentliche Haltestellen sowie elektrische Installationen, die am Netz der öffentlichen Beleuchtung betrieben werden; 2. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; 3. Installationen in Zivilschutzbauten; 4. ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Ziff. 1 bis 3 fest oder gesteckt angeschlossen werden; b) "Netzbetreiber": privat- oder öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, welche nach Massgabe des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG) die Netzdienstleistungen für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringen; c) "Konformitätserklärung": eine Bescheinigung, die dem Eigentümer und dem Netzbetreiber gegenüber bestätigt, dass die elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht sowie von einer fachkundigen Person (Art. 14) oder einem Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit geprüft worden ist; d) "Kontrollorgane": 1. der Netzbetreiber; 2. das Starkstrominspektorat; e) "kontrollpflichtige Unternehmen": 1. der Netzbetreiber; 2. Unternehmen, die elektrische Energie direkt an Installationen nach Bst. a abgeben, namentlich: 2.1 Betriebe, die elektrische Energie vom Netzbetreiber auf der Hochspannungsebene beziehen; 2.2 Betriebe, die elektrische Energie vom Netzbetreiber auf der Niederspannungsebene beziehen und aufgrund der Netzanschlussart vom Netzbetreiber den Betrieben, die elektrische Energie auf der Hochspannungsebene beziehen, gleichgestellt werden; 2.3 Netzkunden, die Direktleitungen nach Art. 22 EMG betreiben; 2.4 Betreiber von Eigenversorgungsanlagen ohne Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz des Netzbetreibers. 2) Aufgehoben 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Begriffe; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "elektrische Installationen": 1. stromverteilende und stromverbrauchende Installationen, die unmittelbar aus dem Niederspannungsverteilnetz gespeist werden. Als elektrische Installationen gelten insbesondere: 1.1 Hausinstallationen; 1.2 unterirdische Bauten; 1.3 Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe; 1.4 Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; 1.5 Campingplätze und dergleichen; 1.6 Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, öffentliche Haltestellen sowie elektrische Installationen, die am Netz der öffentlichen Beleuchtung betrieben werden; 2. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; 3. Installationen in Zivilschutzbauten; 4. ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Ziff. 1 bis 3 fest oder gesteckt angeschlossen werden; b) "Netzbetreiber": privat- oder öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, welche nach Massgabe des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG) die Netzdienstleistungen für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringen; c) "Konformitätserklärung": eine Bescheinigung, die dem Eigentümer und dem Netzbetreiber gegenüber bestätigt, dass die elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht sowie von einer fachkundigen Person (Art. 14) oder einem Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit geprüft worden ist; d) "Kontrollorgane": 1. der Netzbetreiber; 2. das Starkstrominspektorat; e) "kontrollpflichtige Unternehmen": 1. der Netzbetreiber; 2. Unternehmen, die elektrische Energie direkt an Installationen nach Bst. a abgeben, namentlich: 2.1 Betriebe, die elektrische Energie vom Netzbetreiber auf der Hochspannungsebene beziehen; 2.2 Betriebe, die elektrische Energie vom Netzbetreiber auf der Niederspannungsebene beziehen und aufgrund der Netzanschlussart vom Netzbetreiber den Betrieben, die elektrische Energie auf der Hochspannungsebene beziehen, gleichgestellt werden; 2.3 Netzkunden, die Direktleitungen nach Art. 22 EMG betreiben; 2.4 Betreiber von Eigenversorgungsanlagen ohne Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz des Netzbetreibers. 2) Aufgehoben 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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