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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Aargau · 633.270 · intercantonal agreement

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1 provision

633.270 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 19. Februar 1973/3. Januar 1974 Die Regierungen der Kantone Aargau und Basel-Landschaft vereinbaren, dass alle Vermögenszuwendungen gegenseitig von kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit sein sollen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten folgender Empfänger im andern Kanton gemacht werden: 1. Staat und staatliche Anstalten, 2. Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten, 3. Staatlich anerkannte Landeskirchen und Kirchgemeinden, 4. Juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen. Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Beide Regierungen sind jederzeit berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Aarau, den 19. Februar 1973 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: LANG Der Staatsschreiber: SUTER AGS 1996 S. 245 633.270 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Liestal, den 3. Januar 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: LEJEUNE Der Landschreiber: GUGGISBERG

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