Propose a change

Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung

1 Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob die Schweiz von einem ausländischen Staat ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat. Dieses Recht wird beim BJ geltend gemacht. Wird das Gesuch an eine andere Behörde gerichtet, so leitet diese es unverzüglich an das BJ weiter. 2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob das BJ ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat, so teilt dieses ihr mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden. 3 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 eröffnet hat. 4 Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass das BJ diese behebt. 5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. 6 Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden. 7 Das BJ ist in Abweichung von Absatz 2 ermächtigt, der betroffenen Person die verlangten Auskünfte zu erteilen, wenn der ersuchende Staat vorgängig zustimmt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Your change, as a redline

Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung

1 Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob die Schweiz von einem ausländischen Staat ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat. Dieses Recht wird beim BJ geltend gemacht. Wird das Gesuch an eine andere Behörde gerichtet, so leitet diese es unverzüglich an das BJ weiter. 2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob das BJ ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat, so teilt dieses ihr mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden. 3 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 eröffnet hat. 4 Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass das BJ diese behebt. 5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. 6 Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden. 7 Das BJ ist in Abweichung von Absatz 2 ermächtigt, der betroffenen Person die verlangten Auskünfte zu erteilen, wenn der ersuchende Staat vorgängig zustimmt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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