Propose a change

Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 20a Durchlieferung

1 Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das BJ auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt. 2 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn: a. die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 erfüllt sind; oder b. der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das BJ vorher davon verständigt und den Grund der Zuführung sowie die sie begründende strafbare Handlung angegeben hat. 3 Einzig das BJ darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

Your change, as a redline

Art. 20a Durchlieferung

1 Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das BJ auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt. 2 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn: a. die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 erfüllt sind; oder b. der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das BJ vorher davon verständigt und den Grund der Zuführung sowie die sie begründende strafbare Handlung angegeben hat. 3 Einzig das BJ darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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