Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen
1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
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Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen
1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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