Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland
1 Fehlen die Voraussetzungen nach Artikel 94 Absatz 1, so können freiheitsbeschränkende Sanktionen, die in einem andern Staat gegen Nicht-Schweizer-Bürger ausgesprochen worden sind, in der Schweiz nach schweizerischem Recht vollzogen werden, wenn der andere Staat sie nicht selbst vollziehen kann.
2 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Verfolgten in der Schweiz ist in diesem Falle der rechtskräftige und vollstreckbare ausländische Entscheid.
3 Werden Personen aufgrund von Absatz 1 der Schweiz zugeführt, so dürfen sie mangels anderweitiger Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des Staates, der sie zugeführt hat, wegen Handlungen, die sie vor ihrer Zuführung begangen haben und die nicht Gegenstand ihrer Verurteilung waren, von den schweizerischen Behörden weder verfolgt noch bestraft noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden. Diese Wirkungen entfallen zehn Tage nach der bedingten oder endgültigen Freilassung aus der Anstalt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Your change, as a redline
Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland
1 Fehlen die Voraussetzungen nach Artikel 94 Absatz 1, so können freiheitsbeschränkende Sanktionen, die in einem andern Staat gegen Nicht-Schweizer-Bürger ausgesprochen worden sind, in der Schweiz nach schweizerischem Recht vollzogen werden, wenn der andere Staat sie nicht selbst vollziehen kann.
2 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Verfolgten in der Schweiz ist in diesem Falle der rechtskräftige und vollstreckbare ausländische Entscheid.
3 Werden Personen aufgrund von Absatz 1 der Schweiz zugeführt, so dürfen sie mangels anderweitiger Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des Staates, der sie zugeführt hat, wegen Handlungen, die sie vor ihrer Zuführung begangen haben und die nicht Gegenstand ihrer Verurteilung waren, von den schweizerischen Behörden weder verfolgt noch bestraft noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden. Diese Wirkungen entfallen zehn Tage nach der bedingten oder endgültigen Freilassung aus der Anstalt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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