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10 provisions
Art. 1
Grundlagen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge
1 Für die Festsetzung der zumutbaren Leistungen der Eltern und, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, für die Festsetzung der zumutbaren
Eigenleistungen der gesuchstellenden Person ist die jeweils letzte
rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend.
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht
vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, werden Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände festgesetzt.
3 In Ausnahmefällen entscheidet das Erziehungsdepartement über die zumutbaren Leistungen der Eltern und über die zumutbaren Eigenleistungen
der gesuchstellenden Person.
Art. 2
Zumutbare Leistungen der Eltern
a. Massgebendes Einkommen
1 Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird das
massgebende Einkommen ermittelt.
2 Das massgebende Einkommen gemeinsam besteuerter Eltern umfasst folgende Positionen ihrer Steuerveranlagung:
a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen;
b) 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
416.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden
Erträge übersteigen;
d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge
(Säule 3a);
e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)
abgerechnet werden;
g) Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden.
3 Werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, wird das massgebende Einkommen für jeden Elternteil aufgrund dessen Steuerveranlagung ermittelt.
Ist ein solcher Elternteil verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, entspricht sein massgebendes Einkommen der Hälfte des massgebenden Einkommens jenes Paars. Das massgebende Einkommen der Eltern entspricht der Summe der massgebenden Einkommen beider Elternteile.
Art. 3 b. Bemessung des Elternbeitrags
1 Als zumutbare Leistungen der Eltern gelten die nach der Höhe des
massgebenden Einkommens der Eltern abgestuften Elternbeiträge gemäss
Anhang I dieses Standeskommissionsbeschlusses.
2 Ist auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern teilweise zu verzichten
(Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge), gelten die in Anhang II festgelegten Elternbeiträge als zumutbar.
Art. 4 c. Aufteilung
1 Stehen weitere Kinder der Eltern in einer beitragsberechtigten Ausbildung,
wird der zumutbare Elternbeitrag durch die Anzahl der Kinder geteilt, die in
einer beitragsberechtigten Ausbildung stehen, ein steuerbares Einkommen
von weniger als Fr. 17'000.-- erzielen und deren Lebenshaltungskosten von
den Eltern getragen werden.
2 Die in Anhang II festgelegten Elternbeiträge werden nicht geteilt.
Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011
Eigenleistungen der gesuchstellenden Person
a) Massgebende finanzielle Verhältnisse
1 Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich
nach ihren mutmasslichen Einkünften während der Ausbildungsperiode, für
die Ausbildungsbeiträge beansprucht werden, und nach ihrem steuerpflichtigen Vermögen.
2 Die finanziellen Verhältnisse der ehelichen oder eingetragenen Partnerin
oder des ehelichen oder eingetragenen Partners werden sinngemäss nach
denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern die Partnerin oder der Partner
sich nicht selbst in Ausbildung befindet.
Art. 6
b) Erwerbseinkommen
1 Der gesuchstellenden Person werden als Eigenleistung die Hälfte des mutmasslichen Brutto-Erwerbseinkommens angerechnet.
2 Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt,
einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3 Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person
pro Jahr in jedem Fall angerechnet:
a) Sekundarstufe II und Passerellen Fr. 600.--
b) Hochschulen und höhere Berufsbildung Fr. 4'000.--
Art. 7 c) weitere Einkünfte
1 Als weitere Einkünfte werden angerechnet:
a) zu 75%: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;
b) zu 50%: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person
und ihrer Kinder.
Art. 8
d) Abzüge
1 Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unterhaltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihre Partnerin oder ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu
leisten haben.
416.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 9
e) Vermögen
1 Als zumutbare Eigenleistung werden 15% des steuerpflichtigen Vermögens
angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt:
a) Fr. 5'000.-- für Alleinstehende;
b) Fr. 10'000.-- für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und
Partner;
c) Fr. 5'000.-- für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstellenden Person oder ihrer Partnerin oder ihres Partners.
Art. 10
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
1 Als Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sind in einem Ausbildungsjahr
höchstens anrechenbar:
1. Ausbildungskosten: Fr.
a) Schul- oder Studiengelder sowie Einschreib-
und Prüfungsgebühren ausgewiesene Kosten
b) Lehrmittel und Schulmaterial sowie Exkursionen: ausgewiesene Kosten max. 2'500.--
2. Lebenshaltungskosten: Fr.
a) Unterkunft und Verpflegung zu Hause 3'600.--
b) Unterkunft und Verpflegung zu Hause mit auswärtigem Mittagessen 5'200.--
c) Unterkunft und Verpflegung auswärts 13'200.--
d) Unterkunft und Verpflegung für gesuchstellende
Personen mit Kindern im eigenen Haushalt 18'000.--
e) Reisespesen (günstigste Variante mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 2. Kl.) ausgewiesene Kosten, max. GA
f) Kleidung und Wäsche 1'000.--
g) Versicherungen 1'000.--
h) Taschengeld für Minderjährige 600.--
i) Taschengeld für Volljährige 1'200.--
2 Auswärtige Unterkunft und Verpflegung sind nicht anrechenbar, wenn sich
die gesuchstellende Person während der Ausbildungstage bei einem Elternteil aufhält.
3 Wechselt der Ausbildungsstandort, sind die Kosten entsprechend der Dauer der Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsstandort anrechenbar.
Art. 11 Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011
Ausbildungsbeiträge
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die zumutbaren Leistungen der Eltern und die zumutbaren Eigenleistungen zusammen tiefer sind
als die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
2 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf
Monaten gesprochen. Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat,
in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Kalendermonats, nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt oder die Ausbildung beendet ist.
3 Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Ausbildungsbeitragsperiode
entsprechend angepasst.
Art. 12
Studiendarlehen
1 Studiendarlehen werden in der Regel nur mündigen gesuchstellenden Personen zugesprochen.
2 Mit der Rückzahlung ist spätestens ab dem dritten Jahr nach Abschluss
der Ausbildung zu beginnen.
3 Die Rückzahlung hat in jährlichen Raten zu erfolgen. Diese betragen mindestens ein Zehntel der Darlehensschuld, sofern die Rückzahlung sofort
nach Abschluss der Ausbildung, und mindestens ein Siebtel der Darlehensschuld, sofern ab dem dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung mit der
Rückzahlung begonnen wird.
4 Studiendarlehen sind nach Abschluss der Ausbildung zum Satz für 1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.
Art. 13
Verweigerung des Elternbeitrags
1 Kann eine gesuchstellende Person den zugemuteten Elternbeitrag aus familiären Gründen nicht erhältlich machen, kann ihr das Erziehungsdepartement ein Studiendarlehen in gleicher Höhe gewähren.
416.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.10.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung 2021-33
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.10.2021 01.08.2021 Erstfassung 2021-33
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011-A1
Anhang 1: Zumutbare Elternbeiträge
(Voraussetzungen nicht erfüllt)
(Stand 1. August 2021)
Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen,
welche die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes
über Ausbildungsbeiträge nicht erfüllen.
Massgebendes Gesamteinkommen Zumutbare Elternbeiträge
bis Fr. 18’000.-- Fr. 0.--
ab Fr. 18’000.-- Fr. 300.--
Fr. 19'000.-- Fr. 360.--
Fr. 20'000.-- Fr. 420.--
Fr. 21'000.-- Fr. 480.--
Fr. 22'000.-- Fr. 540.--
Fr. 23'000.-- Fr. 600.--
Fr. 24'000.-- Fr. 720.--
Fr. 25'000.-- Fr. 840.--
Fr. 26'000.-- Fr. 960.--
Fr. 27'000.-- Fr. 1'080.--
Fr. 28'000.-- Fr. 1'200.--
Fr. 29'000.-- Fr. 1'380.--
Fr. 30'000.-- Fr. 1'560.--
Fr. 31'000.-- Fr. 1'740.--
Fr. 32'000.-- Fr. 1'920.--
416.011-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden
Fr. 33'000.-- Fr. 2'100.--
Fr. 34'000.-- Fr. 2'340.--
Fr. 35'000.-- Fr. 2'580.--
Fr. 36'000.-- Fr. 2'820.--
Fr. 37'000.-- Fr. 3'060.--
Fr. 38'000.-- Fr. 3'300.--
Fr. 39'000.-- Fr. 3'600.--
Fr. 40'000.-- Fr. 3'900.--
Fr. 41'000.-- Fr. 4'200.--
Fr. 42'000.-- Fr. 4'500.--
Fr. 43'000.-- Fr. 4'800.--
Fr. 44'000.-- Fr. 5'160.--
Fr. 45'000.-- Fr. 5'520.--
Fr. 46'000.-- Fr. 5'880.--
Fr. 47'000.-- Fr. 6'240.--
Fr. 48'000.-- Fr. 6'600.--
Fr. 49'000.-- Fr. 6'960.--
Fr. 50'000.-- Fr. 7'320.--
Je weitere Fr. 1'000.-- massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich der
zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.--.
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011-A2
Anhang 2: Zumutbare Elternbeiträge
(Voraussetzungen erfüllt)
(Stand 1. August 2021)
Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen,
welche die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes
über Ausbildungsbeiträge erfüllen.
Massgebendes Gesamteinkommen Zumutbare Elternbeiträge
bis Fr. 36’000.-- Fr. --.--
ab Fr. 36'000.-- Fr. 300.--
Fr. 38'000.-- Fr. 360.--
Fr. 40'000.-- Fr. 420.--
Fr. 42'000.-- Fr. 480.--
Fr. 44'000.-- Fr. 540.--
Fr. 46'000.-- Fr. 600.--
Fr. 48'000.-- Fr. 780.--
Fr. 50'000.-- Fr. 960.--
Fr. 52'000.-- Fr. 1'140.--
Fr. 54'000.-- Fr. 1'260.--
Fr. 56'000.-- Fr. 1'440.--
Fr. 58'000.-- Fr. 1'680.--
Fr. 60'000.-- Fr. 1'980.--
Fr. 62'000.-- Fr. 2'280.--
Fr. 64'000.-- Fr. 2'580.--
416.011-A2 Kanton Appenzell Innerrhoden
Fr. 66'000.-- Fr. 2'880.--
Fr. 68'000.-- Fr. 3'180.--
Fr. 70'000.-- Fr. 3'480.--
Fr. 72'000.-- Fr. 3'780.--
Fr. 74'000.-- Fr. 4'080.--
Fr. 76'000.-- Fr. 4'380.--
Fr. 78'000.-- Fr. 4'680.--
Fr. 80'000.-- Fr. 4'980.--
Fr. 82'000.-- Fr. 5'280.--
Fr. 84'000.-- Fr. 5'580.--
Fr. 86'000.-- Fr. 5'880.--
Fr. 88'000.-- Fr. 6'120.--
Fr. 90'000.-- Fr. 6'420.--
Fr. 92'000.-- Fr. 6'780.--
Fr. 94'000.-- Fr. 7'140.--
Fr. 96'000.-- Fr. 7'500.--
Fr. 98'000.-- Fr. 7'860.--
Fr. 100'000.-- Fr. 8'220.--
Je weitere Fr. 2'000.-- massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich
der zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.--.