§ 1
Zuständigkeit3 ) Für den Vollzug von Geldstrafen (Art. 35 StGB) und Bussen (Art. 106 StGB, Art. 24 Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.4 ) Der Vollzug von Bussen der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.5 ) Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehalten. § 1bis .6 ) Meldungen bei Nichtbezahlung Bezahlt der Verurteilte eine Geldstrafe oder Busse nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung (Art. 36 StGB). Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art. 24 Abs. 5 JStG). Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, erstattet die Vollzugsbehörde der Einwohnergemeinde der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung.