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Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen

Solothurn · 331.231 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2

2 provisions

§ 1

Zuständigkeit3 ) Für den Vollzug von Geldstrafen (Art. 35 StGB) und Bussen (Art. 106 StGB, Art. 24 Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.4 ) Der Vollzug von Bussen der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.5 ) Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehalten. § 1bis .6 ) Meldungen bei Nichtbezahlung Bezahlt der Verurteilte eine Geldstrafe oder Busse nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung (Art. 36 StGB). Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art. 24 Abs. 5 JStG). Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, erstattet die Vollzugsbehörde der Einwohnergemeinde der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung.

§ 2

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.7) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. April 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 1993. ________________ ) Titel Fassung vom 14. August 2006. 2) BGS 311.1. ) § 1 Sachüberschrift eingefügt am 14. August 2006. 4) § 1 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 14. August 2006. ) § 1 Absatz 1 Fassung vom 13. Mai 2003. 6) § 1bis eingefügt am 14. August 2006. 7) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. März 2002 am 1. Januar 2002; - 13. Mai 2003 am 1. August 2003; - 14. August 2006 am 1. Januar 2007.

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