Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Mediamatikerin / Mediamatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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Change 1
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. die Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen» mindestens 4 beträgt; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und den gewichteten Erfahrungsnoten; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Allgemeinbildung: 20 Prozent; c. Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen»: 10 Prozent; d. Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen»: 30 Prozent. 3 Die Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterrichtsbereich «erweiterten Grundkompetenzen». 4 Die Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen» ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel mit den nachstehenden Gewichtungen: a. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs «Mediamatikkompetenzen» in der Berufsfachschule; diese Note wird mit 80 % gewichtet; b. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 % gewichtet.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. die Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen» mindestens 4 beträgt; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und den gewichteten Erfahrungsnoten; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Allgemeinbildung: 20 Prozent; c. Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen»: 10 Prozent; d. Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen»: 30 Prozent. 3 Die Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterrichtsbereich «erweiterten Grundkompetenzen». 4 Die Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen» ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel mit den nachstehenden Gewichtungen: a. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs «Mediamatikkompetenzen» in der Berufsfachschule; diese Note wird mit 80 % gewichtet; b. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 % gewichtet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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