Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Mediamatikerin / Mediamatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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Change 1
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2400 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Erweiterte Grundkompetenzen 160 200 120 80 560 – Mediamatikkompetenzen 320 320 360 80 1080 Total Berufskenntnisse 480 520 480 160 1640 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 80 80 40 280 Total Lektionen 680 720 680 320 2400 2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst folgende Themen mit folgenden Lektionenzahlen: a. Marketing-Fachsprache: 80 Lektionen; b. zweite Landessprache: 160 Lektionen; c. Englisch: 200 Lektionen; d. Betriebskommunikation: 120 Lektionen. 3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Mediamatikkompetenzen» ist in 27 Module zu je 40 Lektionen unterteilt. 4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2400 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Erweiterte Grundkompetenzen 160 200 120 80 560 – Mediamatikkompetenzen 320 320 360 80 1080 Total Berufskenntnisse 480 520 480 160 1640 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 80 80 40 280 Total Lektionen 680 720 680 320 2400 2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst folgende Themen mit folgenden Lektionenzahlen: a. Marketing-Fachsprache: 80 Lektionen; b. zweite Landessprache: 160 Lektionen; c. Englisch: 200 Lektionen; d. Betriebskommunikation: 120 Lektionen. 3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Mediamatikkompetenzen» ist in 27 Module zu je 40 Lektionen unterteilt. 4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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