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9 provisions
§ 1
Subventionsberechtigte Aufwendungen
1 Bei Neubauten sind die im Baukostenplan (BKP) der Schweizerischen
Zentralstelle für Baurationalisierung aufgeführten Baukosten sämtlicher
schulisch genutzter Räumlichkeiten und Plätze subventionsberechtigt.
2 Bei Aus- oder Umbauten sind diejenigen Baukosten subventionsberechtigt,
welche wertvermehrend sind oder deren Infrastrukturanteil einem Neubau
entspricht.
3 Nicht subventionsberechtigt im Sinne von Art. 2 lit. a und c des Subventionsgesetzes2) sind:
a) sämtliche Bauten und Plätze, welche mehrheitlich ausserschulisch
genutzt werden
b) sämtliche werterhaltende Bauten und Plätze sowie Instandhaltungskosten
§ 2
Informationspflicht und Miteinbezug bei Bauvorhaben
1 Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements
ist über sämtliche beabsichtigte Bauvorhaben vor Beginn der Planungsphase zu informieren und in die Planung miteinzubeziehen.
1) SHR 410.500.
2) SHR 410.500.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.511 Kanton Schaffhausen
§ 3
Vorprüfung
1 Bei sämtlichen Neubauten sowie bei Aus- und Umbauten in der Höhe von
mindestens Fr. 1'000'000.00 muss eine Vorprüfung durch den Erziehungsrat
erfolgen.
2 Folgende Unterlagen sind dem Erziehungsrat zur Vorprüfung einzureichen:
a) Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage für das
Raumprogramm
b) Raumprogramm neuer und allfällig bestehender Räumlichkeiten
c) Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus- bzw. Umbau
d) Projektpläne (Vorprojekt)
e) Situationsplan
f) Grober Baubeschrieb
3 Der Erziehungsrat prüft die eingereichten Unterlagen und stimmt dem Bauvorhaben im Grundsatz zu oder lehnt es ab. Er kann Projektänderungen anordnen.
§ 4
Einreichung des Subventionsgesuchs
1 Der Gemeinderat hat das Subventionsgesuch mindestens drei Monate vor
Baubeginn dem Erziehungsdepartement einzureichen.
2 Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Subventionsgesuch einzureichen:
a) Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage für das
Raumprogramm
b) Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus- bzw. Umbau
c) Raumprogramm neuer und allfällig bestehender Räumlichkeiten
d) Detaillierter Baubeschrieb
e) Von der Gemeinde genehmigte Baupläne
f) Detaillierter Kostenvoranschlag
g) Finanzierungsplan
h) Allfällige Beschlüsse der Einwohnergemeinde(n)
i) Beschluss des Erziehungsrates zur Vorprüfung
j) Angaben zu allfälligen Überarbeitungspunkten oder Projektänderungen aus der Vorprüfung
3 Im Gesuch sind sämtliche nicht subventionsberechtigten Aufwendungen
separat auszuweisen.
§ 5 Kanton Schaffhausen 410.511
Prüfung des Subventionsgesuchs
1 Das Erziehungsdepartement prüft in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement das Subventionsgesuch und berechnet die subventionsberechtigten
Aufwendungen.
2 Bei Bedarf können weitere sachdienliche Unterlagen und Auskünfte eingeholt werden.
§ 6
Zusicherung des Subventionsbeitrags
1 Das Erziehungsdepartement beantragt dem Regierungsrat die Zusicherung
des Subventionsbeitrags.
2 Beim zugesicherten Subventionsbeitrag handelt es sich um den maximalen
Beitrag des Kantons an den betreffenden Neu-, Aus- oder Umbau. An
Kostenüberschreitungen, soweit sie nicht teuerungsbedingt sind, wird kein
Beitrag geleistet, falls diese nicht vor Ausführung der Bauarbeiten durch
einen zusätzlichen Beschluss des Regierungsrates genehmigt worden sind.
3 Der Regierungsrat beschliesst mit der Zusicherung des Subventionsbeitrags über allfällige weitere Subventionen gemäss Art. 6 Subventionsgesetz3).
§ 7
Meldung Bauabschluss und Einreichung der Bauabrechnung
1 Der Bauabschluss ist dem Erziehungsdepartement unverzüglich zu melden. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bauarbeiten hat der
Gemeinderat dem Erziehungsdepartement eine detaillierte Bauabrechnung
einzureichen. Darin sind sämtliche nicht subventionsberechtigten Aufwendungen separat auszuweisen. Aus zureichenden Gründen kann die Frist
verlängert werden.
2 Das Baudepartement berechnet aufgrund der eingereichten Bauabrechnung den endgültigen Subventionsbeitrag.
3 Der Regierungsrat kann den zugesicherten Subventionsbeitrag widerrufen,
wenn die gesuchstellende Gemeinde die Bauabrechnung nicht fristgerecht
einreicht.
3) SHR 410.500.
410.511 Kanton Schaffhausen
§ 8
Auszahlung des Subventionsbeitrags
1 Das Erziehungsdepartement beantragt dem Regierungsrat die Auszahlung
des Subventionsbeitrags.
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusicherung
und Berechnung der Subventionierung von Schulbauten vom 17. Januar
1968.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) Amtsblatt vom 31. Mai 2024, S. 12.
Kanton Schaffhausen 410.511
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.05.2024 01.01.2024 Erlass Erstfassung Abl. 31.05.2024, S. 12
410.511 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.05.2024 01.01.2024 Erstfassung Abl. 31.05.2024, S. 12