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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Textiltechnologin/Textiltechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

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Change 1

What to do with it
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Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion 200 200 – Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion 200 200 – Durchführen von Prozessen der Textilproduktion 120 120 – fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich 200 200 400 Total Berufskenntnisse 520 200 200 920 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 720 360 360 1440 2 Bei der Lektionenzahl sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

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Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion 200 200 – Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion 200 200 – Durchführen von Prozessen der Textilproduktion 120 120 – fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich 200 200 400 Total Berufskenntnisse 520 200 200 920 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 720 360 360 1440 2 Bei der Lektionenzahl sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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