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Bebauungsplan 138: Basel Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrasse / Gleisareal / Bahnhof SBB Masterplan / Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.138 Bebauungsplan 138: Basel Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrasse / Gleisareal / Bahnhof SBB Masterplan / Gundeli- Passerelle / Lindenhofstrasse (BP 138) Vom 14. Januar 1992 (Stand 19. Januar 1992) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Ziff. 2 lit. d des Grossratsbeschlusses vom 28. Juni 1990 1), erlässt für das Gebiet zwischen Peter Merian-Strasse, Nauenstrasse, Münchensteinerstrasse und Gleisareal folgende detaillierten speziellen Bauvorschriften: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/401.html 1) SG 731.150.135 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.138 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.01.1992 19.01.1992 Erlass Erstfassung 1992 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.138 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.01.1992 19.01.1992 Erstfassung 1992 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.138 Basel Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrasse / Gleisareal / Bahnhof SBB Masterplan / Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse RRB vom 14. Januar 1992 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Ziff. 2 lit. d des Grossratsbeschlusses vom 28. Juni 1990 1), erlässt für das Gebiet zwischen Peter Merian-Strasse, Nauenstrasse, Münchensteinerstrasse und Gleisareal folgende detaillierten speziellen Bauvorschriften: 1. Allgemeines 1.1. 1 Die höchstzulässige Bruttogeschossfläche auf dem Gesamtareal wird, sofern eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 lit. a Satz 2 des Grossratsbeschlusses beansprucht wird, erst mit der Beschlussfassung über den östlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse gelegenen Teil der Überbauung festgelegt. Die Bruttogeschossfläche des westlichen Teils (Ziff. 2 hienach) wird vollständig angerechnet. 2 Eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 lit. a Satz 2 des Grossratsbeschlusses kann nur gewährt werden, wenn die Anforderungen an eine besonders gute städtebauliche und architektonische Lösung der gesamten Überbauung sowohl für den westlichen wie für den östlichen Teil erfüllt sind. 3 Die gegen das Bahnareal gerichtete Fassade hat den gleichen Ansprüchen zu genügen wie eine Strassenfassade. 1.2. 1 Die Fussgänger- und Velo- / Mofaverbindungen gemäss Ziff. 2 lit. b des Grossratsbeschlusses sind gleichzeitig mit dem Postzentrum westlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse zu erstellen; ihre Breite muss bei gemeinsamer Führung gesamthaft mindestens 6 m betragen, bei getrennter Führung mindestens je 4 m. 2 Im Bereich östlich dieser Achse sind die Verbindungen mit der Einführung der Vorortslinien bis zur Fertigstellung der dortigen Überbauung mindestens provisorisch zu sichern. 3 Die Fussgängerverbindungen sind grosszügig und benutzerfreundlich zu gestalten, sowie mit möglichst attraktiven Nutzungen und Ausblicken auf das Gleisfeld zu versehen. 1.3. 1 Für die Erstellung von Bauten und Einrichtungen sind die besten Technologien für eine sparsame und umweltverträgliche Energienutzung anzuwenden. 2 Flachdächer sind in der Regel mit einer Extensivbegrünung zu versehen, sofern sie nicht für die Erstellung von Photovoltaikanlagen benötigt werden. 1) SG 730.150, Nr. 135. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.138 2. Teil westlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse Grundsätzliches Die Überbauung besteht von unten nach oben aus: – dem unterirdischen Postbahnhof, – dem überwiegend mehrgeschossigen Gebäudesockel, – dem Hauptbau in Längsrichtung des Areals bis zu der vom Grossen Rat festgesetzten Maximal höhe und einer Breite von rund 33 m. Der Hauptbau wird beidseitig von kammartig aufgereihten Gebäudeflügeln begleitet, die durch transparente Lärmschutzwände miteinander verbunden sind. 2.1. Innerhalb des Profils sowie an der Baulinie der Peter Merian-Strasse darf die Wandhöhe der Zone 5 bis zur Kote 307,0 m ü. M. überschritten werden. 2.2. Die maximale Höhe der Dachkante und -fläche der gegen das Gleisfeld bzw. die dort geplanten Verkehrswege gerichteten Gebäudeflügel wird auf Kote 303,80 m ü. M., diejenige der gegen die Nauenstrasse gerichteten Gebäudeflügel in Anlehnung an die Wandhöhe der Zone 5 auf Kote 297,4 m ü. M. festgesetzt. 2.3. Es sind mindestens 500 gedeckte Velo- und Mofa-Einstellplätze zu schaffen. 2.4. Die öffentliche Fussgängerverbindung ist so festzulegen, dass sie sowohl über Rampen wie über Treppen direkt an die Peter Merian-Brücke in ihrer heutigen wie in ihrer zukünftigen Lage angeschlossen werden kann. Der à Niveau-Übergang über die Brücke und ihre Unterquerung muss gewährleistet sein. 2.5. Der direkte Anschluss der Gundeldinger-Passerelle an die bestehende Nauenstrasse ist dauernd zu gewährleisten. 3. Teil östlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse 1 Die detaillierten speziellen Bauvorschriften für die Überbauung östlich der Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse werden erlassen, sobald Klarheit auf der Stufe des Vorprojekts besteht. 2 Vor der Durchführung eines für diesen Teil notwendigen städtebaulichen Wettbewerbs dürfen nur die für den Bahn- und Postbetrieb unabdingbaren Anlagen erstellt werden. 3 Weitere Bauten können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie die Durchführung des genannten Wettbewerbs nicht erschweren. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam. 2) 2) Wirksam seit 19. 1. 1992. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.138 Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/401.html

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