§ 1
Vereinbarkeit eines Grossratsmandats mit einer anderen Tätigkeit * 1 Dem Grossen Rat dürfen angehören: * 1. * nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlichrechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15 % des betreffenden Vollpensums beträgt 2. * Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung 3. * Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung 4. * ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)2), deren Jahrespensum höchstens 30 % des Vollpensums beträgt