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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere und Sachen sowie die Umwelt
vor Feuer-, Elementar- und anderen Sachereignissen zu schützen.
2 Es regelt insbesonders die Massnahmen zur Schadenverhütung (Feuerpolizei), die Aufgaben und die Organisation der Schadenbekämpfung (Feuerwehr) sowie die Finanzierung der sich daraus ergebenden Aufgaben.
Art. 2
Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten
sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen die nötige Sorgfalt walten zu lassen, um zum Schutz von Menschen, Tieren, Sachen und Umwelt die Entstehung von Bränden und Explosionen zu vermeiden und deren Ausweitung zu begrenzen.
Art. 3
Zuständigkeiten
1 Soweit nichts anderes festgelegt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes
den Bezirken. Die Feuerschaugemeinde Appenzell, einschliesslich Dunke
und Behörden, übernehmen für ihr Gebiet die den Bezirken nach diesem
Gesetz zustehenden Aufgaben und Pflichten.
2 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
963.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Sie fasst die gemäss Gesetz und Verordnung erforderlichen Beschlüsse, bezeichnet das zuständige Departement und regelt das Alarmwesen. Die Standeskommission ist ermächtigt, die Fachorganisationen zu bestimmen und deren Richtlinien als verbindlich zu erklären.
4 Neben der Erfüllung der ihm im Gesetz oder der Verordnung übertragenen
Aufgaben überwacht das Departement die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren, koordiniert die fachtechnische Ausbildung und stellt Antrag für die
von der Standeskommission zu fassenden Beschlüsse.
Art. 4
Vollzug durch Dritte
1 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.
Art. 5 II. Feuerpolizei
Geltungsbereich
1 Die Feuerpolizei erstreckt sich auf das Bauwesen zur Sicherung gegen
Feuerschäden und umfasst im Übrigen alle Massnahmen zur Verhütung und
Einschränkung von Brand- und Explosionsfällen.
2 Der Grosse Rat erlässt erläuternde Bestimmungen zu den Art. 6–8 dieses
Art. 6 Gesetzes und regelt das Bewilligungsverfahren und die Kontrollen. *
Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen haben sowohl während ihrer Erstellung als auch während der Dauer ihres Bestehens den feuerpolizeilichen Anforderungen zu
genügen.
Art. 7
Feuerungsanlagen
1 Feuerungsstätten, Kamine und Tankanlagen sind so anzuordnen und zu
unterhalten, dass keine Brandgefahr entsteht.
2 Die Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist obligatorisch
und wird zu Lasten der Eigentümer durch den konzessionierten Kaminfegerdienst ausgeführt.
Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 963.100
Feuern im Freien
1 Beim Feuern im Freien sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung zu beachten sowie alle Vorkehrungen zu treffen, damit eine ungebührliche Rauchbelästigung und insbesondere ein Übergreifen des Feuers
auf Gebäude und Fahrhabe, Wald und Flur vermieden wird.
2 Das Funken und Abbrennen von Feuerwerk in grösserem Umfang ist nur
auf zugewiesenen Plätzen gestattet.
3 Das Entzünden von Feuerwerkskörpern und dergleichen ist in Gebieten,
die dem Alpgesetz unterstehen, mit Ausnahme des Nationalfeiertages, verboten. *
4 Die Standeskommission kann das Feuern im Freien sowie das Entzünden
von Feuerwerkskörpern und dergleichen verbieten. *
III. Feuerwehr
Art. 9 III.A. Feuerwehrdienst
Grundsatz / Aufgaben
1 Die Bezirke organisieren den Feuerwehrdienst. Sie können mit Zustimmung der Standeskommission eine gemeinsame Feuerwehr organisieren
und vom Bezirksgebiet abweichende Löschkreise festlegen.
2 Das Departement kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächtigen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Bezirksfeuerwehr unterstellt.
3 Der Grosse Rat regelt in der Verordnung die Grundlagen für die Einordnung der Feuerwehren.
4 Die Feuerwehren bekämpfen Brände und leisten als allgemeine Schadenwehr Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen. Der Bezirksrat kann sie zudem für Ordnungsdienste beiziehen.
963.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 10
Stützpunktfeuerwehr
1 Die Standeskommission bezeichnet die regionalen Stützpunktfeuerwehren.
Sie erfüllen die in der Verordnung festgelegten Aufgaben. Die Standeskommission kann diese Aufgaben vertraglich ausserkantonalen Feuerwehren
übertragen.
Art. 11 III.B. Obligatorischer Feuerwehrdienst und Ersatzabgabe
Feuerwehrpflicht
1 Männer und Frauen sind im Wohnbezirk feuerwehrpflichtig.
2 Die Feuerwehrpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird und sie endet am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr
vollendet wird.
3 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe. In der
Verordnung können andere Dienste dem aktiven Feuerwehrdienst gleichgestellt werden.
4 Zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidgenössischen Zivilschutzrechtes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg die Altersgrenzen anpassen.
Art. 12
Feuerwehrdienst
1 Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten.
2 Jede Person kann zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichtet werden; niemand hat Anspruch, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden.
3 Bei der Einteilung berücksichtigt die zuständige Bezirksbehörde den Bedarf
sowie die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten.
4 Eingeteilte sind bei Eignung verpflichtet, neben der ordentlichen Dienstleistung nach entsprechender Ausbildung leitende Aufgaben zu übernehmen.
5 Gesuche um Dispensation oder frühzeitige Entlassung aus dem Feuerwehrdienst sind dem Bezirk schriftlich und begründet einzureichen.
6 Das Rekrutierungsverfahren und die Disziplinarmassnahmen bei Pflichtverletzungen werden in der Verordnung geregelt.
Art. 13 Kanton Appenzell Innerrhoden 963.100
Ersatzabgabe allgemein
1 Feuerwehrpflichtige, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben dem
Bezirk eine Ersatzabgabe zu entrichten, die zweckgebunden zu verwenden
ist. Sie beträgt pro Person mindestens Fr. 50.-- und höchstens Fr. 400.--. Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre ohne steuerbares Einkommen sind von der Ersatzpflicht befreit.
2 Für die Berechnung der Ersatzabgabe sind das für den Kanton steuerpflichtige und auf das nächste Tausend abgerundete Einkommen sowie der
von der Standeskommission festgelegte Promillesatz massgebend. *
3 Der Grosse Rat legt die Minimal- und Maximalabgabe (Promilleansatz) fest
und regelt das Veranlagungs- und Bezugsverfahren sowie weitere Einzelheiten. *
Art. 14 * Ersatzabgabe Ehepaare und eingetragene Partner *
1 Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten die Ersatzabgabe einzeln
nach der mit dem halbierten Familieneinkommen berechneten Abgabe für
Einzelpersonen.
2 Ist der Ehepartner1) aus Altersgründen nicht mehr oder noch nicht dienstpflichtig, entrichtet der andere die Abgabe als Einzelperson gemäss Abs. 1
dieses Artikels.
3 Leistet ein Ehepartner aktiven Dienst, entrichtet der andere die festgelegte
Minimalabgabe für Einzelpersonen.
4 Für eingetragene Partner sind die Abs. 1 bis 3 dieses Artikels sinngemäss
anwendbar. *
Art. 15 Befreiung der Feuerwehrpflicht
1 Von der Feuerwehrpflicht (Dienstleistung oder Ersatzabgabe) werden von
den Bezirken Personen befreit, welche nachweisen, dass sie während mindestens 20 Jahren aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.
2 In begründeten Fällen können die Bezirke ausnahmsweise weitere Personen von der Feuerwehrpflicht befreien. Die Befreiung erfolgt jeweils für ein
Kalenderjahr.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
963.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 16 Sold und Entschädigung
1 Wer an Übungen teilnimmt oder bei Einsätzen Dienst leistet, hat Anspruch
auf Sold. *
2 Für die Teilnahme an Kursen und die Pikettdienstleistung werden Entschädigungen ausgerichtet. *
III.C. Löschwasserversorgung
Art. 17 Löschwasserversorgung
1 Die Löschwasserversorgung ist Sache der Bezirke.
2 Erstellung, Erneuerung, Unterhalt und Benutzung der wasserversorgungseigenen Einrichtungen für die Löschwasserversorgung sind mit der zuständigen Wasserversorgung zu regeln.
III.D. Finanzierung
Art. 18 Kanton
1 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen ausschliesslich aus den Beiträgen der Feuerversicherungsgesellschaften, welche sich an den Kosten der
Feuerwehr durch jährliche Beiträge an den Kanton beteiligen.
2 Die Standeskommission legt diese Beiträge nach Anhören der Versicherungsgesellschaften anhand der von ihnen jährlich erstellten Statistiken
fest. Die Beiträge sind ausschliesslich für die Belange der Feuerwehr, hauptsächlich für die Ausbildung sowie die Aufwendungen der Stützpunktfeuerwehren, zu verwenden.
Art. 19 Bezirke
1 Die Bezirke finanzieren ihre Aufwendungen *
a) mit den Ersatzabgaben (Art. 13 ff);
b) mit Löschkostenbeiträgen (Art. 20);
c) mit Kantonsbeiträgen (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3);
d) aus Kostenbeteiligungen (Art. 19 Abs. 2);
e) aus allgemeinen Mitteln.
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.100
2 Kostenersatzpflichtig wird, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht dafür haftet. Der
Geschädigte kann zudem an den Kosten beteiligt werden, wenn ein Feuerwehreinsatz über die Beseitigung der unmittelbaren Gefahr hinausgeht (z. B.
Aufräumarbeiten).
3 Sofern Bezirke die Ausgaben mit den Einnahmen gemäss Abs. 1 dieses
Artikels trotz haushälterischer Mittelverwendung nicht decken können, werden zum Rechnungsausgleich Beiträge aus dem Feuerwehrfonds ausgerichtet. Die Einzelheiten regelt der Grosse Rat. *
4 Die Bezirke stellen den Feuerwehren die erforderlichen Räumlichkeiten zur
Verfügung, wofür auch allgemeine Mittel verwendet werden können.
Art. 20 Löschkostenbeiträge
1 Natürliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sowie juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften
im Kanton Appenzell I.Rh. sind, entrichten den Bezirken einen jährlichen
Löschkostenbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- pro Liegenschaft. *
2 Der Grosse Rat legt die Höhe der Beiträge fest und regelt in der Verordnung weitere Einzelheiten sowie das Bezugsverfahren.
IV. Rechtsschutz, Strafbestimmungen
Art. 21 * …
Art. 22 Strafbestimmungen
1 Wer gegen dieses Gesetz oder darauf abgestützte Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft. *
2 Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 2’000.--
geahndet.
3 Vorbehalten bleiben in der Verordnung zu regelnde disziplinarische Massnahmen der Bezirksbehörden.
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V. Schlussbestimmungen
Art. 23 * …
Art. 24 Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000.
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.100
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 21 aufgehoben -
28.04.2002 01.01.2002 Art. 20 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 13 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 13 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 14 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 19 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 22 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
Art. 14
Titel geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 14 Abs. 4 eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 16 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 23 aufgehoben -
963.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1999 01.01.2000 Erstfassung -
Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 8 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
Art. 8 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
Art. 13 Abs. 2 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 13 Abs. 3 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 14 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 14 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 14 30.04.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Art. 14 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 16 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 16 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
Art. 19 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 19 Abs. 3 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 20 Abs. 1 28.04.2002 01.01.2002 geändert -
Art. 21 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 23 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -