Law

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Confederation · 742.122 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 fecf4a67df7af69707bff60292dc07551e05a11719854d21d2aa7f96a81d3634

Contents: 49 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Netzzugangsbewilligung
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Finanzielle Leistungsfähigkeit
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b Versicherungsschutz
  8. Art. 6 Zuverlässige Geschäftsführung
  9. Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche
  10. Art. 8 Sitz in der Schweiz
  11. Art. 9
  12. Art. 9a Inhalt
  13. Art. 9b Pflichten der Infrastrukturbetreiberinnen
  14. Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin
  15. Art. 11 Antragsfrist für Trassen
  16. Art. 11a Übertragung von Trassen
  17. Art. 11b Planbare Bauarbeiten
  18. Art. 11c Kosten und Entschädigung bei planbaren Bauarbeiten
  19. Art. 12 Trassenzuteilung
  20. Art. 12a Überlastete Strecken
  21. Art. 12b Kapazitätserklärung und Rahmenvereinbarung
  22. Art. 12c Konfliktregelung
  23. Art. 13 Angaben über die Eisenbahnverkehrsunternehmen
  24. Art. 14 Betriebsstörungen und nicht planbare Bauarbeiten
  25. Art. 14a Pilotversuche
  26. Art. 15 Form und Inhalt
  27. Art. 15a Finanzgarantien für Infrastrukturbetreiberinnen
  28. Art. 16 Ergänzendes Recht
  29. Art. 17
  30. Art. 18 Grundsatz
  31. Art. 19 Basispreis
  32. Art. 19a Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte
  33. Art. 19b Lärmbonus
  34. Art. 19c
  35. Art. 19d Stornierungsentgelt
  36. Art. 19e und 19f
  37. Art. 20 Deckungsbeitrag
  38. Art. 20a Strompreis
  39. Art. 21 Grundleistungen
  40. Art. 22 Zusatzleistungen
  41. Art. 23 Serviceleistungen
  42. Art. 24 Kontrollrecht der Infrastrukturbetreiberin
  43. Art. 25 RailCom
  44. Art. 26 Einsicht in die Vereinbarungen
  45. Art. 27
  46. Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
  47. Art. 29 Übergangsbestimmungen
  48. Art. 29a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013
  49. Art. 30 Inkrafttreten

49 provisions

Art. 23 Serviceleistungen

Die Serviceleistungen können von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. Sie gehören nicht zum Netzzugang und umfassen insbesondere: a. … b. Distributionsleistungen; c. Reisegepäck-handling; d. Störungsintervention bei nicht betriebsbehindernden Mängeln, Kleinunterhalt, Grossunterhalt, Reinigung der Fahrzeuge; e. Telekommunikations- und Informatikleistungen, die nicht den Zugslauf an sich betreffen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

Art. 24 Kontrollrecht der Infrastrukturbetreiberin

1 Die Infrastrukturbetreiberin kann kontrollieren, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorschriften einhalten. Die Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhärtetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern. 2 Die Infrastrukturbetreiberinnen teilen dem BAV im Rahmen dieser Kontrollen festgestellte Unregelmässigkeiten mit. 3 Bei offensichtlicher Gefährdung von Passagieren, Dritten, Anlagen oder anderen Zügen kann die Infrastrukturbetreiberin die Weiterfahrt eines Zuges verbieten. Sie informiert das BAV innert drei Arbeitstagen darüber. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

Art. 25 RailCom

1 Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) eröffnet ihren Entscheid den Parteien innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion. 2 Hat sie grundsätzliche Fragen zu beurteilen, die das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 berühren, so lädt sie die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein. Sie führt deren Stellungnahme in ihrem Entscheid an. 3 Sie nimmt die Aufgaben nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wahr. Sie tauscht die erforderlichen Informationen und Daten mit den anderen zuständigen Regulierungsstellen aus. Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). SR 251 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, Fassung gemäss ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

Art. 26 Einsicht in die Vereinbarungen

1 … 2 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, insbesondere selbst eine Strecke befährt oder zu befahren plant, kann die Bekanntgabe der Trassenpreise verlangen. Ist ein Einsichtsrecht streitig, entscheidet die Schiedskommission. Aufgehoben durch Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

Art. 27

1 Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. 2 Erfüllt die Inhaberin einer ausländischen Bewilligung die Anforderungen der Artikel 4–8 nicht mehr, verbietet ihr das BAV den Netzzugang. Das BAV teilt dies der Stelle mit, welche die Bewilligung ausgestellt hat. 3 Der Entzug einer ausländischen Bewilligung, die in der Schweiz anerkannt wird, gilt auch für die Schweiz. Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderungen können unter AS 1999 1070 konsultiert werden.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1 Für den aufgrund der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 1995 bestellten Verkehr bleiben die beim Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Trassenpreise und die Entschädigungen für die bisherigen Gemeinschaftsbahnhöfe und ‑strecken bis zum Fahrplanwechsel 1999 in Kraft. Die Frist nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a gilt erstmals für das Fahrplanjahr 2001/2002. 2 Für Transportunternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Fahrzeuge auf fremden Strecken einsetzten, wird das Gesuch um Erteilung einer Netzzugangsbewilligung als Gesuch um Erneuerung dieser Bewilligung behandelt. Für notwendige Anpassungen, welche sich aus dem neuen Recht ergeben, gewährt das BAV den Unternehmen eine Frist von 6–24 Monaten. Während dieser Frist ist noch keine Sicherheitsbescheinigung erforderlich. [AS 1996 443 2747, 1999 1070 Art. 28 Ziff. 1. AS 2009 5981 Art. 26 Bst. a]. Siehe heute die V vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (SR 742.120).

Art. 29a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013

1 Nach bisherigem Recht erteilte Netzzugangsbewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. 2 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene normalspurige Strecken befahren, benötigen bis zum 31. Dezember 2014 keine Netzzugangsbewilligung. 3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene schmalspurige Strecken befahren, benötigen bis zum 31. Dezember 2015 keine Netzzugangsbewilligung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

← Find another law