Art. 1
Zweck
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des
Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober
2006 (GKAI), welche die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der
Krankenanstalten und -institutionen betreffen.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung findet auf alle Krankenanstalten und -institutionen Anwendung, die subventioniert werden und/oder die Bestandteil der Gesundheitsplanung sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, die in Anwendung
von interkantonalen Vereinbarungen insbesondere in Bezug auf das Spital
des Chablais sowie auf gewisse Disziplinen der Spitzenmedizin mit kantonalem Charakter erlassen werden und die ausnahmsweise von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abweichen können.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Behörde
1 Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (Departement)
ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Es erlässt bei Bedarf die nötigen Richtlinien, die insbesondere die Bedingungen und Modalitäten der Subventionierung, die Führung der Buchhaltung und die Unterbreitung der Voranschläge der subventionierten Krankenanstalten und -institutionen sowie die Modalitäten von Pilotprojekten präzisieren.
Art. 4 * …
2 Gesundheitsplanung
Art. 5
Modalitäten der Leistungsaufträge
1 … *
2 … *
3 Der Staatsrat kann Leistungsaufträge für Alters- und Pflegeheime, sozialmedizinische Zentren und sonstige Krankenanstalten oder -institutionen erstellen. Er genehmigt die Liste der Alters- und Pflegeheime im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 KVG.
4 Die Leistungsaufträge werden regelmässig insbesondere unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs der Bevölkerung, der Entwicklung der medizinischen Technologien und der Krankenpflege sowie der Wirksamkeit, der
Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen aktualisiert.
5 Vor ihrer Erteilung werden die Leistungsaufträge der Planungskommission
zur Stellungnahme unterbreitet.
Art. 6 * …
Art. 8 Art. 7 * …
Kantonale Krankenanstalten
1 Der Grossrat ist zuständig für alle Entscheide über die Schaffung einer
kantonalen Krankenanstalt.
2 Gegebenenfalls werden der allgemeine Auftrag, die besonderen Aufgaben,
die Organisation, die Funktionsweise, die Finanzierung und die Modalitäten
der Zusammenarbeit mit dem GNW bei der Schaffung der Anstalt festgelegt.
3 Der Staatsrat ernennt die leitenden Ärzte und/oder die Direktoren, die in
den kantonalen Krankenanstalten angestellt sind.
Art. 10 Art. 9 * …
Delegierte Tätigkeiten
1 Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung vorübergehend
oder ständig die Ausführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten auf dem Gebiet der Volksgesundheit, die insbesondere auf spezifischen gesetzlichen Bestimmungen basieren, Spitälern oder Spitälern angegliederten medizinisch-technischen Instituten, die unter der Zuständigkeit
des GNW stehen, oder anderen spezialisierten privaten oder öffentlichen
Anstalten oder Einrichtungen delegieren.
2 Die delegierten Tätigkeiten werden unter Aufsicht und Verantwortung des
Staates ausgeführt.
3 Der Staatsrat ernennt die für die delegierten Tätigkeiten verpflichteten
leitenden Ärzte und/oder Direktoren.
4 Der Staatsrat präzisiert in einer spezifischen Verordnung den allgemeinen
Auftrag, die spezifischen Aufgaben, die Organisation und die Funktionsweise, die Finanzierung und die Modalitäten der Zusammenarbeit der delegierten Tätigkeiten innerhalb der oder mir den Anstalten und Einrichtungen.
Art. 12 Art. 11 * …
Anerkennung des gemeinnützigen Charakter - Modalitäten der
Gewährung und des Entzugs
1 Der Staatsrat kann die Krankenanstalten und -institutionen als gemeinnützig anerkennen, die namentlich die kantonale Gesundheitsplanung beachten
und nicht gewinnorientiert sind. Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann sich auf ihre gesamte Tätigkeit oder auf einen Teil davon beziehen.
2 Die Anstalten und Institutionen, deren gemeinnütziger Charakter anerkannt
wurde, müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:
a) ihren Aufträgen entsprechend und gemäss Gesundheitsplanung und
Gesundheitsgesetz alle Patienten aufnehmen;
b) die im GKAI, in der vorliegenden Verordnung und in den Richtlinien
des Departements festgelegten allgemeinen Subventionsbedingungen
respektieren;
c) sonstige allfällige Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Staatsrat auf
Basis der Bedürfnisse der Bevölkerung, gemäss dem GKAI oder dem
Gesundheitsgesetz erteilt werden, wie zum Beispiel die Beteiligung an
einem Bereitschafts- oder durchgehenden Notfalldienst.
3 Das Gesuch um Anerkennung wird vom Departement behandelt, welches
es der Planungskommission zur Vormeinung unterbreiten kann.
4 Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann jederzeit suspendiert oder entzogen werden, insbesondere wenn:
a) die Anstalt oder die Institution die im Rahmen der Gewährung der Anerkennung gestellten Bedingungen nicht mehr einhält;
b) die Sicherheit der Patienten gefährdet ist;
c) schwerwiegende Verstösse gegen die Gesundheitsgesetzgebung festgestellt werden.
5 Das Departement kann Richtlinien erlassen, welche die einzureichenden
Unterlagen zur Anerkennung des gemeinnützigen Charakters bestimmen.
3 … *
Art. 13 * …
Art. 14 * …
Art. 15 * …
Art. 16 * …
Art. 17 * …
Art. 18 * …
Art. 19 * …
Art. 20 * …
Art. 21 * …
Art. 22 * …
Art. 23 * …
Art. 24 * …
Art. 25 * …
Art. 26 * …
Art. 27 * …
Art. 28 * …
Art. 29 * …
Art. 30 * …
Art. 31 * …
Art. 32 * …
Art. 33 * …
Art. 34 * …
Art. 35 * …
4 Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der
sozialmedizinischen Zentren und der anderen Krankenanstalten
oder -institutionen
Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 38 * …
Art. 39 * …
Art. 40 Übrige Anstalten und Institutionen
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung kann der Staatsrat andere Krankenanstalten oder -institutionen als gemeinnützig anerkennen und/oder ihnen
Aufträge erteilen:
a) Koordinationsstrukturen auf regionaler Ebene;
b) Zwischenstrukturen zwischen den SMZ und den APH (Einheiten für
Kurzaufenthalter, Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung, Tagesheime, etc.), bevor eine spezifische Gesetzgebung in Kraft tritt;
c) sowie besonderen Einrichtungen oder Institutionen, deren Schaffung
oder Betrieb von der Bundesgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den fürsorgerischen Freiheitsentzug und des Jugendstrafrechts (Art. 39 GKAI), vorgeschrieben werden.
2 Der Kanton kann sich an den berücksichtigten Ausgaben der im vorangehenden Absatz genannten anderen Anstalten oder Institutionen beteiligen,
soweit deren Subventionierung nicht durch andere spezifische Gesetzesbestimmungen geregelt ist.
3 Der Satz und die Modalitäten der Subventionierung werden vom Staatsrat
auf Antrag des Departements im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit
und des Voranschlags festgelegt.
Art. 41 Pilotprojekte
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und
des Voranschlags kann sich das Departement finanziell an Pilotprojekten
von Alters- und Pflegeheimen, sozialmedizinischen Zentren und anderen
Krankenanstalten oder -institutionen beteiligen, die insbesondere die Einführung von Instrumenten zur Messung, Analyse und Beeinflussung der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Angemessenheit der Leistungen sowie neue Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten Personen in
der Gemeinschaft, die Gesundheitsförderung und die Prävention betreffen.
2 Das Departement legt nach Rücksprache mit den Anstalten und Institutionen den Satz fest und präzisiert mit Richtlinien die Modalitäten der Subventionierung der Pilotprojekte, an denen sich diese Anstalten und Institutionen
beteiligen müssen.
3 Die Pilotprojekte unterliegen einer regelmässigen Evaluation.
4 Nach Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Einführung dieser Instrumente.
Art. 42 Budgetverfahren
1 Die Budgetverfahren der übrigen Krankenanstalten und -institutionen werden in Richtlinien des Departements genauer definiert.
Art. 43 Allfällige Zusatzbudgets
1 Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit
der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im Bedarfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein Zusatzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annahme
oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den
geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den grossen Rat.
Art. 44 Tarifverträge
1 Die zwischen den Alters- und Pflegeheimen und den sozialmedizinischen
Zentren sowie den Versicherern ausgehandelten Tarifverträge nach KVG
werden der Konventionskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Die Kommission nimmt Stellung zu den Entscheiden, die beim Fehlen eines Tarifvertrags zu treffen sind.
5 Schlussbestimmungen
Art. 45 Kontrollen und Sanktionen
1 Die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen werden vom Departement hinsichtlich der Einhaltung der Planung, der Leistungsaufträge
und -verträge, des Voranschlages, der Rechnung und der Verwendung der
Subventionen kontrolliert.
2 Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die
Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten sollten,
kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departements
die Subventionen.
Art. 46 Rechtsmittel
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober
1976 (VVRG) Anwendung.
Art. 47 Aufhebung
1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, werden aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen vom
1. Dezember 1999 und die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis
(Planung und Subventionierung der Krankenanstalten) vom 12. November
2003.
Art. 48 Inkrafttreten
1 Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zuständig.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf
den 1. Februar 2007 in Kraft.
3 Die für das GNW anwendbaren Bestimmungen im Zusammenhang mit der
Subventionierung treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2007 01.02.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2007
01.09.2010 01.01.2011 Art. 36 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 37 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 38 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 39 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
30.05.2012 01.01.2012 Art. 4 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 7 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 9 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 11 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Titel 3 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 13 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 18 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 19 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 20 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 21 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 22 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 23 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 24 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 25 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 26 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 27 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 28 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 29 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 30 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 31 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 32 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 33 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 34 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 35 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.12.2007 01.02.2007 Erstfassung BO/Abl. 52/2007
Art. 4 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 5 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 5 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 6 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 7 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 9 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 11 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Titel 3 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 13 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 14 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 15 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 16 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 17 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 18 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 19 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 20 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 21 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 22 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 23 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 24 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 25 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 26 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 27 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 28 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 29 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 30 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 31 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 32 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 33 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 34 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 35 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 36 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
Art. 37 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
Art. 38 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
Art. 39 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010