Notenwechsel vom 30. Mai 1961 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954
0.672.936.711.1 AS 1961 1035 Notenwechsel vom 30. Mai 1961 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954(Anwendung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland)In Kraft getreten am 21. September 1961 (Stand am 7. Juni 2019) Der vorliegende Notenwechsel ist heute anwendbar auf Malawi (ehemals Nyassaland) (Notenwechsel vom 7. April/3. Mai 1965) (AS 1965 1034, 1990 384), hingegen nicht mehr auf Simbabwe (ehemals Südrhodesien) (AS 1977 2433 Ziff. 1) und Sambia (ehemals Nordrhodesien) (AS 2019 2429). Am 30. Mai 1961 haben der Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements und der Botschafter des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in Bern einen Notenwechsel vorgenommen. Die Note des Vorstehers des Politischen Departements hat folgenden Wortlaut: Übersetzung Herr Botschafter, Ich beehre mich, den Empfang der Note von heute zu bestätigen, mit der mir Eure Exzellenz folgendes mitteilt: «Im Auftrage von Ihrer Majestäts Erstem Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten beziehe ich mich auf das am 30. September 1954 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Ich habe die Ehre, im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs voruschlagen, dass gemäss den Bestimmungen von Artikel XXI das genannte Abkommen auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland derart mit den Änderungen und mit Wirkung von den Daten an ausgedehnt wird, wie dies im Anhang zu dieser Note bestimmt ist. Sofern die schweizerische Regierung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich anzuregen, dass diese Note und ihr Anhang sowie die Antwort Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen in dieser Sache begründen.» Ich bestätige Eurer Exzellenz, dass der Schweizerische Bundesrat unter Bezugnahme auf Artikel XXI des genannten Abkommens den Inhalt Ihrer Note genehmigt hat. Dementsprechend begründen Ihre Note und diese Antwort sowie deren Anhänge eine Vereinbarung in dieser Sache zwischen unseren beiden Regierungen. Ich benütze diesen Anlass, um Sie, Herr Botschafter, erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Max Petitpierre SR 0.672.936.711 AnhangTeil I Anwendung des Abkommens1. Das erwähnte Abkommen wird mit den in diesem Anhang enthaltenen Änderungen angewendet, a. wie wenn die vertragschliessenden Parteien der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Föderation von Rhodesien und Nyassaland wären; b. wie wenn die in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland in Betracht fallenden Steuern die Einkommenssteuer, die Zusatzsteuer und die Steuer auf unverteilten Gewinnen wären; und c. wie wenn die Bezugnahme auf «das Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens» Bezugnahmen auf das Datum des Notenwechsels, dem dieser Anhang beigefügt ist, wären. 2. Sobald in der Schweiz und in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland die letzte der Massnahmen, die notwendig sind, um dieser Ausdehnung in der Schweiz bzw. in der Föderation Gesetzeskraft zu verleihen, getroffen worden ist, findet diese Ausdehnung wie folgt Anwendung: a. in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1959 beginnt; und b. in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland: mit Bezug auf die Steuern, die für das am 1. April 1959 beginnende Steuerjahr und für die folgenden Steuerjahre erhoben werden. 3. Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung, sobald in der Schweiz die letzte der in Absatz 2 erwähnten notwendigen Massnahmen getroffen worden ist. Die Regierung des Vereinigten Königreichs benachrichtigt den Schweizerischen Bundesrat durch schriftliche, auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung, sobald in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland die letzte der in Absatz 2 erwähnten Massnahmen getroffen worden ist. 4. Diese Ausdehnung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, doch kann sie vom Schweizerischen Bundesrat oder von der Regierung des Vereinigten Königreichs am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber frühestens 1962, durch schriftliche, der anderen Regierung auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung gekündigt werden; in diesem Falle tritt die Ausdehnung wie folgt ausser Kraft: a. in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt; und b. in der Föderation von Rhodesien und Nyassaland: mit Bezug auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr erhoben werden, das am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt. Teil II Änderungen des AbkommensDas erwähnte Abkommen findet hinsichtlich der Ausdehnung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland mit den nachstehenden Änderungen Anwendung: a. Artikel VI wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im anderen Lande gelegenen Quellen, so soll in diesem anderen Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem anderen Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem anderen Lande erzielte Gewinne oder Einkünfte darstellen; vorbehalten bleibt jedoch die Erhebung der schweizerischen Stempelabgabe auf Coupons und der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten oder organisierten Gesellschaft gezahlt werden. b. Artikel X findet auf Vergütungen mit Einschluss von Pensionen, welche die Regierung eines der die Föderation von Rhodesien und Nyassaland bildenden Territorien oder ein von ihr geschaffener Fonds an eine natürliche Person für dieser Regierung erbrachte Staatsdienste ausrichtet, gleichermassen Anwendung wie auf entsprechende Vergütungen seitens der Regierung der Föderation oder eines von ihr geschaffenen Fonds. c. Die Bezugnahmen auf die Gesetze des Vereinigten Königreichs sind als Bezugnahmen auf «die Gesetze der Föderation von Rhodesien und Nyassaland» zu verstehen.