Artikel 1 eine endgültige Entscheidung im Sinne von
Absatz 2 litera d des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 und Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 darstellt, wird das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnet.