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Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass der Schiedsspruch oder vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleich eine endgültige Entscheidung darstellt

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1 provision

Artikel 1 eine endgültige Entscheidung im Sinne von

Absatz 2 litera d des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 und Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 darstellt, wird das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnet.

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