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Reglement über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Schaffhausen (Personalreglement)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 42

Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 16) 1 Der Lohnanspruch beginnt und endet vorbehaltlich Abs. 6 mit dem Arbeitsverhältnis. 2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von maximal zwölf Monaten ausgerichtet. 2bis Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von zwölf Monaten und anschliessend in Höhe von 80 % des vollen Lohnes für weitere zwölf Monate ausgerichtet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 21 2ter Bei der Ermittlung der Lohnfortzahlungsdauer nach Abs. 2 und 2bis werden verschiedene Absenzen und Ursachen zusammengerechnet. Nur teilweise Arbeitsverhinderung verlängert den Anspruch auf Lohnzahlung nicht. 2quater Wird die Arbeitsunfähigkeit sowohl durch Krankheit wie auch durch Unfall verursacht, ist die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen derjenigen Ursache zu gewähren, die überwiegend zur Arbeitsunfähigkeit beiträgt. 3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während sechs zusammenhängender Monate wieder das vereinbarte Pensum geleistet, besteht bei erneuter Arbeitsverhinderung ein neuer Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2. 4 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung bis zur Hälfte der bereits geleisteten Dienstzeit, mindestens während eines Monats, längstens während zwölf Monaten, maximal bis zum Ablauf der Vertragsdauer. 5 Bei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die infolge Krankheit oder Unfall ihre Stelle nicht antreten können, und bei Arbeitsunfähigkeit in der Probezeit wird der volle Lohn bis auf die Dauer eines Monats ausgerichtet. 6 In begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst auch nach Ablauf der Lohnzahlung und bei beendetem Arbeitsverhältnis weitere Leistungen erbringen, insbesondere bis zum Abschluss medizinischer Leistungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber für weitere 12 Monate. Die Leistungen erfolgen in der Regel als Vorschuss und sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. 7 Nach Ablauf der vorstehenden Fristen besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohn mehr bzw. nur im Ausmass der erbrachten Arbeit. Wird das Arbeitsverhältnis bei Teilarbeitsfähigkeit umgestaltet, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2 für das neue Pensum.

Your change, as a redline

Art. 42

Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 16) 1 Der Lohnanspruch beginnt und endet vorbehaltlich Abs. 6 mit dem Arbeitsverhältnis. 2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von maximal zwölf Monaten ausgerichtet. 2bis Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von zwölf Monaten und anschliessend in Höhe von 80 % des vollen Lohnes für weitere zwölf Monate ausgerichtet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 21 2ter Bei der Ermittlung der Lohnfortzahlungsdauer nach Abs. 2 und 2bis werden verschiedene Absenzen und Ursachen zusammengerechnet. Nur teilweise Arbeitsverhinderung verlängert den Anspruch auf Lohnzahlung nicht. 2quater Wird die Arbeitsunfähigkeit sowohl durch Krankheit wie auch durch Unfall verursacht, ist die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen derjenigen Ursache zu gewähren, die überwiegend zur Arbeitsunfähigkeit beiträgt. 3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während sechs zusammenhängender Monate wieder das vereinbarte Pensum geleistet, besteht bei erneuter Arbeitsverhinderung ein neuer Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2. 4 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung bis zur Hälfte der bereits geleisteten Dienstzeit, mindestens während eines Monats, längstens während zwölf Monaten, maximal bis zum Ablauf der Vertragsdauer. 5 Bei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die infolge Krankheit oder Unfall ihre Stelle nicht antreten können, und bei Arbeitsunfähigkeit in der Probezeit wird der volle Lohn bis auf die Dauer eines Monats ausgerichtet. 6 In begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst auch nach Ablauf der Lohnzahlung und bei beendetem Arbeitsverhältnis weitere Leistungen erbringen, insbesondere bis zum Abschluss medizinischer Leistungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber für weitere 12 Monate. Die Leistungen erfolgen in der Regel als Vorschuss und sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. 7 Nach Ablauf der vorstehenden Fristen besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohn mehr bzw. nur im Ausmass der erbrachten Arbeit. Wird das Arbeitsverhältnis bei Teilarbeitsfähigkeit umgestaltet, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2 für das neue Pensum.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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