Reglement über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Schaffhausen (Personalreglement)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 48
Ausbildung 1 Unter Ausbildung wird der längerdauernde Besuch von Schulen und Kursen verstanden, welche in der Regel mit einem Fachausweis abschliessen, der den Ausgebildeten die Übernahme neuer oder höher qualifizierter Aufgaben ermöglicht. 2 Die Beratung, Organisation und Administration der Ausbildung ist Sache des Personaldienstes (mit Ausnahme der Städtischen Werke (SH Power)). Die Personalreferentin oder der Personalreferent entscheidet auf Gesuch des Personaldienstes hin im Rahmen des Ausbildungsbudgets. 11) 28) 3 Der Personaldienst budgetiert gemeldete Ausbildungskosten und finanziert diese (mit Ausnahme der SH Power). 11) 28) 4 Rechnungen von Ausbildungen, welche von der Stadt finanziert werden, müssen umgehend nach Erhalt an den Personaldienst weitergeleitet werden. 11) Art. 48bis Zulagen für Berufsbildende 21) 40) 1 Mitarbeitende, die neben ihrer Hauptfunktion bei der Stadt zusätzlich für die Ausbildung von Lernenden oder Studierenden (die berechtigten Studiengänge werden vom Bereich HR festgelegt) verantwortlich sind (Berufsbildende), erhalten monatlich eine Zulage von höchstens 120 Franken. Eine Kumulation ist ausgeschlossen. Der Höchstbetrag darf unabhängig von der Anzahl unterstellter Auszubildenden nicht überschritten werden. 1bis Voraussetzung für den Bezug einer Zulage für Berufsbildende sind die gesetzlich vorgegebenen zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet (Art. 44 BBV). Alle Berufsbildenden verfügen über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation. Die Zulage wird erst nach bestandener Probezeit und/oder der fortgeschrittenen Einarbeitung in einen neuen Tätigkeitsbereich vergütet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 27 1terBei Berufsbildenden von Lernenden in der beruflichen Grundbildung muss zusätzlich der Nachweis über einen, vom Bereich HR vorgegebenen, abgeschlossenen 40stündigen Berufsbildungskurs erbracht werden. 2 Berufsbildende, die durchschnittlich an mindestens einem Tag in der Woche die Hauptverantwortung für die Betreuung einer auszubildenden Person tragen, erhalten die volle Zulage gemäss Abs. 1. Berufsbildende, die in geringerem Ausmass aber mindestens an zwei Tagen pro Monat die Ausbildungsverantwortung übernehmen, erhalten die Hälfte der Zulage gemäss Abs. 1. 3 Bei Abwesenheit der Auszubildenden wird die Zulage für Berufsbildende während zwei Monaten weiter entrichtet. Danach entfällt die Zulage und wird bis zur Rückkehr der Auszubildenden sistiert. 4 Fällt die berufsbildende Person länger als zwei Monate aus, so wird die Zulage für Berufsbildende ersatzweise an dessen Stellvertretung ausgerichtet. Im Falle von Bezug von unbezahltem Urlaub ab einer Dauer von vier Wochen, geht die Zulage per erster Abwesenheitstag für die gesamte Abwesenheitsdauer an die Stellvertretung über. 5 Anspruchsberechtigt sind Berufsbildende der Lohnbänder 1 bis 9. Bei Berufsbildenden höherer Lohnbänder ist die Zulage im regulären Lohn integriert. Gleiches gilt für Ausbildungsverantwortliche, die vornehmlich Aufgaben der Berufsbildung übernehmen.
Art. 48
Ausbildung 1 Unter Ausbildung wird der längerdauernde Besuch von Schulen und Kursen verstanden, welche in der Regel mit einem Fachausweis abschliessen, der den Ausgebildeten die Übernahme neuer oder höher qualifizierter Aufgaben ermöglicht. 2 Die Beratung, Organisation und Administration der Ausbildung ist Sache des Personaldienstes (mit Ausnahme der Städtischen Werke (SH Power)). Die Personalreferentin oder der Personalreferent entscheidet auf Gesuch des Personaldienstes hin im Rahmen des Ausbildungsbudgets. 11) 28) 3 Der Personaldienst budgetiert gemeldete Ausbildungskosten und finanziert diese (mit Ausnahme der SH Power). 11) 28) 4 Rechnungen von Ausbildungen, welche von der Stadt finanziert werden, müssen umgehend nach Erhalt an den Personaldienst weitergeleitet werden. 11) Art. 48bis Zulagen für Berufsbildende 21) 40) 1 Mitarbeitende, die neben ihrer Hauptfunktion bei der Stadt zusätzlich für die Ausbildung von Lernenden oder Studierenden (die berechtigten Studiengänge werden vom Bereich HR festgelegt) verantwortlich sind (Berufsbildende), erhalten monatlich eine Zulage von höchstens 120 Franken. Eine Kumulation ist ausgeschlossen. Der Höchstbetrag darf unabhängig von der Anzahl unterstellter Auszubildenden nicht überschritten werden. 1bis Voraussetzung für den Bezug einer Zulage für Berufsbildende sind die gesetzlich vorgegebenen zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet (Art. 44 BBV). Alle Berufsbildenden verfügen über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation. Die Zulage wird erst nach bestandener Probezeit und/oder der fortgeschrittenen Einarbeitung in einen neuen Tätigkeitsbereich vergütet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 27 1terBei Berufsbildenden von Lernenden in der beruflichen Grundbildung muss zusätzlich der Nachweis über einen, vom Bereich HR vorgegebenen, abgeschlossenen 40stündigen Berufsbildungskurs erbracht werden. 2 Berufsbildende, die durchschnittlich an mindestens einem Tag in der Woche die Hauptverantwortung für die Betreuung einer auszubildenden Person tragen, erhalten die volle Zulage gemäss Abs. 1. Berufsbildende, die in geringerem Ausmass aber mindestens an zwei Tagen pro Monat die Ausbildungsverantwortung übernehmen, erhalten die Hälfte der Zulage gemäss Abs. 1. 3 Bei Abwesenheit der Auszubildenden wird die Zulage für Berufsbildende während zwei Monaten weiter entrichtet. Danach entfällt die Zulage und wird bis zur Rückkehr der Auszubildenden sistiert. 4 Fällt die berufsbildende Person länger als zwei Monate aus, so wird die Zulage für Berufsbildende ersatzweise an dessen Stellvertretung ausgerichtet. Im Falle von Bezug von unbezahltem Urlaub ab einer Dauer von vier Wochen, geht die Zulage per erster Abwesenheitstag für die gesamte Abwesenheitsdauer an die Stellvertretung über. 5 Anspruchsberechtigt sind Berufsbildende der Lohnbänder 1 bis 9. Bei Berufsbildenden höherer Lohnbänder ist die Zulage im regulären Lohn integriert. Gleiches gilt für Ausbildungsverantwortliche, die vornehmlich Aufgaben der Berufsbildung übernehmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.