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Reglement über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Schaffhausen (Personalreglement)

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Art. 51 A. Allgemeines

Mobilitätsprinzip 11) 1 Für Dienstfahrten ist bei der Wahl der Verkehrsmittel je nach Verfügbarkeit folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. E-Bike 2. Öffentliche Verkehrsmittel, 3. Car-Sharing (gemeinsame Autonutzung), 4. Dienstfahrzeuge, 5. Privatfahrzeuge. 2 aufgehoben. 3 aufgehoben. 4 Die Benutzung von Privatfahrzeugen ist nur in ausserordentlichen Fällen zu erlauben und gemäss Art. 55 bewilligungspflichtig. 5 aufgehoben. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 30 Art. 52 Reisekosten 11) 1 Mitarbeitende der Stadt Schaffhausen, die für eine Dienstreise die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, wenden sich für den Kauf von SBB-Tickets an die reiseverantwortliche Person des Bereichs. 2 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten der 2. Klasse vergütet. Die Kosten der 1. Klasse werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 10 sowie deren Begleiterinnen und Begleitern tieferer Lohnbänder vergütet, sofern diese Klasse benutzt wird. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Generalabonnement (GA) verfügen, werden die Billettkosten der 2. Klasse zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif rückerstattet. 4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Halbtaxabonnement verfügen, übernimmt die Stadt die Billettkosten 2. Klasse zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif (Abrechnung erfolgt über das Business Travel Tool). 5Bei Mitarbeitenden, die regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützen, entscheidet die zuständige Anstellungsbehörde, ob sie die Kosten für ein Halbtax-Abonnement von der Stadt vergütet erhalten. 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bei Dienstfahrten die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, die nicht über das Business Travel Tool abgerechnet werden können, können pro Monat eine Spesenabrechnung mit Belegen einreichen. Art. 53 11) aufgehoben. Art. 54 Dienstfahrzeuge 1 Dienstfahrzeuge werden einer verantwortlichen Person anvertraut. Diese sorgt für die regelmässige Wartung, geeignete Unterbringung und Beschriftung. 2 Die Stadt schliesst für alle Dienstfahrzeuge die erforderlichen Versicherungen ab. Verursacht die Lenkerin oder der Lenker grobfahrlässig Schäden, besteht seitens der Stadt ein Regressrecht. 3 Für Privatfahrten mit einem Dienstfahrzeug ist die Bewilligung bei der oder dem zuständigen Vorgesetzten einzuholen. Die Fahrten sind in einem Kontrollheft festzuhalten und werden quartalsweise zu Fr. -.70 pro Kilometer verrechnet. Bei Privatfahrten entstehende Unfallschäden sind von der Verursacherin oder vom Verursacher zu tragen, soweit sie nicht durch die Versicherung der Stadt gedeckt sind. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 31 Art. 55 Private Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein privates Motorfahrzeug für dienstliche Fahrten benützen, bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der Anstellungsbehörde. 2 Es werden folgende Entschädigungen für den gefahrenen Kilometer ausgerichtet: 5) Mofa pro km Fr. -.30 Roller und Motorräder pro km Fr. -.40 Auto (alle Kategorien) pro km Fr. -.70 3 Wird für regelmässige Dienstfahrten des Bereiches Grün Schaffhausen das private Motorfahrzeug für Materialtransporte, Fahrten in schwierigem Gelände und dergleichen ausserordentlich stark beansprucht, kann die vorgesetzte Stelle im Einvernehmen mit dem Personaldienst einen Zuschlag von Fr. -.15 pro km gewähren. Mit diesem Zuschlag sind alle Ansprüche aus der Zurverfügungstellung und Benützung des privaten Motorfahrzeuges abgegolten. Im Schadenfall bleiben Abs. 6 und 7 vorbehalten. 11) 4 Bewilligte regelmässige Dienstfahrten können auch pauschal entschädigt werden. Die Pauschalen werden durch den Stadtrat festgesetzt. 5 Über die Dienstfahrten ist ein Kontrollheft zu führen. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. 6 Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen besteht eine Vollkaskoversicherung. Die Prämie wie auch ein allfälliger Selbstbehalt werden unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 2 von der Stadt bezahlt. 11) 7 Kein Entschädigungsanspruch entsteht insbesondere bei grobfahrlässigem Selbstverschulden oder bei Vorsatz. 11) Art. 56 Verpflegungs- und Übernachtungskosten 1 Die Auslagen für Verpflegung werden bei einer ganztägigen Dienstreise mit einer Pauschale von Fr. 60.– 5) abgegolten. Darin enthalten sind allfällige Auslagen für Frühstück, Mittagessen, Zwischenverpflegungen, Getränke sowie weitere kleine Auslagen wie beispielsweise Kurztelefonate. 2 Für Dienstreisen unter sechs Stunden wird das auswärtige Mittagessen mit Fr. 30.– vergütet. 3 Kann bei einer Dienstreise die Ankunft in Schaffhausen nicht vor 20.00 Uhr erfolgen, wird das Nachtessen mit Fr. 30.– vergütet. 4 Höhere Entschädigungen werden nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle und gegen Vorlage der Belege ausgerichtet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 32 5 Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen pauschal Fr. 30.– vergütet und für die Übernachtung inkl. Frühstück die effektiven Kosten abgegolten. Unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden. 6 Sind beim Besuch einer Tagung oder ähnlichen Veranstaltungen die Verpflegungsleistungen eingeschlossen, werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet. 7 Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die effektiven Auslagen pro Person verrechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei solchen Einladungen die anfallenden Kosten stets durch die Bedeutung des Anlasses gerechtfertigt sind. Art. 57 Bereitschaftsdienst 5) 10) 34) 1 Soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist, organisieren die Anstellungsbehörden Bereitschaftsdienste. 2 Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze (wie für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistungen in Notsituationen oder ähnliche Sondereinsätze etc.), die in ihrer konkreten Gestalt und Anzahl unvorhergesehen und nicht planbar sind, bereit. 3 Für den Bereitschaftsdienst gilt für alle Bereiche folgende Grundregel: Wochenend-Bereitschaftsdienst Samstag 07.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr Fr. 60.– pro Tag (24h) 20) Wochen-Bereitschaftsdienst Montag 07.00 Uhr bis Samstag 07.00 Uhr Fr. 30.– pro Tag (24h) Wochen-Bereitschaftsdienst pro ganze Woche zusätzlich ½ Ruhetag 4 Der halbe Ruhetag für den Wochenbereitschaftsdienst dient der Erholung und ist innerhalb von acht Wochen zu beziehen. 5 Bereitschaftsdienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden mit Fr. 60.– pro Tag (24h) entschädigt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 33 Art. 58 Einsatz während Bereitschaftsdienst 5) 34) 1 Der Einsatz während des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit behandelt.10) 2 Es besteht zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Fr. 8.– pro Std. 20) Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben.10) 4 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. 5 Für den Einsatz während des Bereitschaftsdienstes kann zusätzlich die effektive Zeit für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg, ohne Zuschläge) angerechnet werden.10) 6 Sondereinsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebes werden wie Einsätze während des Bereitschaftsdienstes behandelt. Art. 59 Telefonie 6) 11) 13) aufgehoben. Art. 60 Teambildender Anlass 5) 1 Jeder Bereich führt jährlich einen teambildenden Anlass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch. Die Teilnahme am Anlass ist freiwillig. Es wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gutgeschrieben. 11) 2 Wird der teambildende Anlass im Verlaufe eines Arbeitstages durchgeführt, muss der normale Schalterdienst gewährleistet sein. 3 Für die Durchführung eines teambildenden Anlasses wird pro teilnehmende Mitarbeiterin oder teilnehmenden Mitarbeiter ein Betrag von Fr. 100.– ausgerichtet. 26) 4 Nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an diesem Anlass nicht teil, kann der für den Teamanlass zur Verfügung gestellte Arbeitstag nicht mit Freizeit kompensiert werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht am Teamanlass teilnehmen, sind von der Arbeit nicht freigestellt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 34 Art. 61 Geschenke 5) 1 Bei Pensionierungen erhalten Mitarbeitende ein Geschenk im Wert von ca. Fr. 150.–. 2 Bei Pensionierungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit mehr als 10 Dienstjahren beteiligt sich die Abteilung an einer Abschiedsfeier mit einem Betrag von ca. Fr. 200.–. 3 Bei Jubiläumsfeiern von 15, 25 und 40 Dienstjahren sowie bei Hochzeiten, Geburten, Eintritten oder erfolgreichen Abschlüssen von Aus- und Weiterbildungen können als Zeichen der Wertschätzung kleine Anerkennungsgaben oder ein Mittagessen ausgerichtet werden. 11) Art. 62 REKA-Guthaben 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Schaffhausen können jährlich für Fr. 1’200.– ein Reka-Guthaben im Wert von Fr. 1’500.– beziehen. 2 Bezugsberechtigt ist, wer im Monat nach Rechtskraft des Budgets einen Lohn erhält. Art. 63 Todesfall 1 Bei Todesfällen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gibt die Abteilung eine Todesanzeige auf. 2 Die Abteilung kann für Blumen, Grabschmuck oder Spenden an wohltätige Institutionen einen angemessenen Betrag 5) ausrichten. B. Spezielles I. Bestattungsamt, Kläranlageverband, Museum, Quartierentwicklung- und Jugendarbeit, Kultur, Stadtpolizei, Zivilstandsamt (Trauungen), Familienbegleitung 10) 11) 27) 31) Art. 64 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 5) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) Samstags- und Sonntagseinsatz Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 35 Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Diese Zulagen sind nicht kumulierbar. 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- II. Bibliotheken Art. 65 Einsatz bei Veranstaltungen 5) 8) 1 Einsätze bei Veranstaltungen ausserhalb der regulären Arbeits- und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Sonntagseinsatz Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 5 aufgehoben. 10) III. Feuerwehr Art. 66 Separate Bestimmungen 19) 1 Die Feuerwehr kann in Absprache mit dem Personaldienst und mit Zustimmung des Stadtrates separate Bestimmungen erlassen für: a) Übungssold; b) Einsatz- und Retablierungssold; c) Theaterwachen und Einsätze bei Anlässen; e) Kursentschädigung. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 36 2 Zur Abgeltung der Bereitschaftszeit im Betrieb erhalten die Mitarbeitenden des Berufspiketts eine Zeitzulage (Zeitgutschrift) von 54 % für die Bereitschaftszeit gutgeschrieben. 3 Für das Berufspikett werden Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze wie folgt abgerechnet: Samstags- und Sonntagseinsatz Unabhängig von Dauer des Einsatzes Pauschale von Fr. 25.- pro Einsatz Spät- und Nachteinsatz (Montag - Freitag) 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr Unabhängig von Dauer des Einsatzes Pauschale von Fr. 25.- pro Einsatz, wenn Beginn oder Ende in den Zeitraum fallen. 4 Die Verpflegung für die Mitarbeitenden im Berufspikett (Mittag- und Nachtessen) wird gemeinsam eingenommen. Der Arbeitgeber zahlt monatlich eine Verpflegungspauschale von Fr. 40.- pro Schichttag aus. IV. Kinder- und Jugendheim Art. 67 Wochenend- und Späteinsatz sowie Nachtbereitschaft 5) 38) 1Wochenend- und Späteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 11) 38) 2 34) Samstags- und Sonntagseinsatz 38) Arbeitszeit plus 38) Späteinsatz (Montag bis Freitag) 38) 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 38) Arbeitszeit plus 38) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 37 Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung im Betrieb 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Pauschalentschädigung von Fr. 150.– pro Nacht; keine Erfassung der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen20) 38) 3 aufgehoben. 10) 4 aufgehoben. 10) 5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 6 aufgehoben 11) 34) 7 aufgehoben 34) 38) 8 aufgehoben 34) 38) V. Kläranlageverband Art. 68 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VI. Museum Art. 69 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VII. Quartierentwicklung und Jugendarbeit 11) Art. 70 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VIII. Facility Management 27) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 38 Art. 70bis Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 27) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Zeitzuschlag von 25 % oder 8 Franken pro Stunde Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Zeitzuschlag von 25 % oder 8 Franken pro Stunde 3 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 4 Für Hauswarte und Hauswartinnen der städtischen Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Sportanlagen und Kindergärten gilt die allgemeine Dienstordnung (RSS 750.1) anstelle von Abs. 2. 5 Liegt ein Anwendungsfall von Art. 71-73 vor, so gelten die dort festgelegten Zulagen. Art. 71 Ausserordentliche Belegungen von Schulhäusern 1 Bei Abend- und Wochenend-Belegungen von Schulhäusern wird an - Hauswartinnen oder Hauswarte - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft - Drittpersonen als Stellvertretung von Hauswartinnen oder Hauswarten folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: 1 Raum 2 Räume 3 Räume 4 Räume Aula/Singsaal, Physikzimmer/Labor/ Schulküche/Hauswirt- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 39 schaftszimmer, Schulzimmer Montag — Freitag (ab 19 Uhr) Fr. 25.– Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.– Samstag, halber Tag Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.– Samstag, ganzer Tag Fr. 75.– Fr. 90.– Fr. 100.– Fr. 110.– Sonntag, halber Tag Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.– Fr. 90.– Sonntag, ganzer Tag Fr. 100.– Fr. 110.– Fr. 120.– Fr. 130.– 2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst und die Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten. 3 Bei Belegungen, die über 8.5 Stunden dauern, darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden. 4 Bei Belegungen, welche die Dauer von 13 Stunden überschreiten, dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden. 5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. Art. 72 1 Bei Wochenend-Belegungen von Sporthallen und Aussenanlagen wird an - Hauswartinnen oder Hauswarte - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: 1 Halle 2 Hallen 3 Hallen Samstag, halber Tag Fr. 80.– Fr. 100.– Fr. 120.– Samstag, ganzer Tag Fr. 120.– Fr. 140.– Fr. 160.– Sonntag, halber Tag Fr. 100.– Fr. 120.– Fr. 140.– Sonntag, ganzer Tag Fr. 150.– Fr. 170.– Fr. 190.– 2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst inklusive Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten. 5) 3 Bei einer Belegungsdauer von über 8.5 Stunden darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden. 5) 4 Bei einer Belegungsdauer von über 13 Stunden, dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden. 5) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 40 5 Die für Einfach- und Zweifachsporthallen ausgerichteten Pauschalansätze gelten auch für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten für Hauswartdienste übernehmen. 6 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. 7 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen übernehmen, gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze. Art. 73 Abendpauschale für Stellvertretungen 1 Für Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten in Sporthallen und Aussenanlagen wird an - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft - Drittpersonen als Stellvertretung folgende Abendpauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: bei Einfachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 60.– bei Zweifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 75.– bei Dreifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 90.– 2 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten der Dreifachhalle Breite übernehmen, gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze ab 18.00 Uhr. 3 Für Drittpersonen als Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze. IX. Grün Schaffhausen Art. 74 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze ohne Verkaufspersonal 5) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 41 Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben. °10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- Art. 75 5) aufgehoben. 10) Art. 76 Einsatz von Verkaufspersonal 5) 1 Einsätze von Verkaufspersonal bei Veranstaltungen ausserhalb der regulären Arbeits- und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet.10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für:10) 34) Samstagseinsatz und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Späteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- X. Stadtkanzlei Art. 77 Wahlen und Abstimmungen 5) 1 Wochenendeinsätze bei Wahlen und Abstimmungen werden durch Freizeit kompensiert oder ausbezahlt.10) 11) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 25 % oder eine Zulage von Fr. 8.– pro Stunde.20) 3 aufgehoben. 10) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 42 XI. Stadttheater Art. 78 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) XII. Ambulante und stationäre Dienste im Bereich Alter 10) Art. 79 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Arbeitszeit plus Wird Nachtdienst von mind. 8 Stunden Dauer zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr geleistet, wird ein Zeitausgleich von 10% gewährt. Spät- und Nachtdienst (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr 10) Arbeitszeit plus Wird Nachtdienst von mind. 8 Stunden Dauer zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr geleistet, wird ein Zeitausgleich von 10% gewährt. Nachtbereitschaftsdienst bei den stationären Diensten mit Übernachtung im Alterszentrum oder Übernachtung zu Hause 14)30) 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 50.– pro Nacht 10) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 43 Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Nachtbereitschaftsdienst bei den ambulanten Diensten mit Übernachtung zu Hause30) 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 80.-- pro Nacht 30) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Tagesbereitschaftsdienst bei den ambulanten Diensten Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 08.00 Uhr, zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie am Wochenende zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 8.-- pro Stunde. (Diese wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) 2 aufgehoben.10) 34) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 44 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben den Zeitausgleich zu kompensieren. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird der Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt. 5 aufgehoben. 34) 6 aufgehoben.10) 7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 8 aufgehoben.10) 14) 20) 30) 34) 9 Einsätze während eines Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht gegebenenfalls Anspruch auf entsprechende Zulagen (Samstags-/Sonntagseinsatz, Spät-/Nachteinsatz) gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34) Art. 79a Einspringzulage Mitarbeitende Pflege und Betreuung30) 1 Mitarbeitende der Pflege und Betreuung, die ausserhalb ihres Dienstplans auf kurzfristige Aufgebote hin zusätzliche ganze Schichten oder Pflegetouren übernehmen, erhalten folgende Einspringzulage - Aufgebot bis zu 72 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 50.- - Aufgebot bis zu 48 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 80.- - Aufgebot bis zu 24 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 120.- 2 Die Übernahme von Bereitschaftsdiensten führt nicht zu einem Anspruch auf Einspringzulagen. Art. 79b Ausgleichstage Mitarbeitende Pflege und Betreuung 30) Mitarbeitende der Pflege und Betreuung erhalten zur Regeneration sowie zur Abgeltung von Umkleidezeiten 5 Ausgleichstage pro Jahr bei einem Vollpensum. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Ausgleichstage anteilsmässig. XIII. Städtische Werke Art. 80 Separate Bestimmungen Die städtischen Werke können in Absprache mit dem Stadtrat und dem Personaldienst, mit Zustimmung ihrer Verwaltungskommission separate Bestimmungen erlassen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 45 XIV. Tiefbau und Entsorgung 11) Art. 81 Kehrichtzulage 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht der Funktion Kehrichtladerin oder Kehrichtlader zugewiesen sind, erhalten eine Zulage von Fr. 13.– pro Einsatztag. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Funktionsnummer 86 (Betriebsangestellte/r Kehrichtlader/in) haben keinen Anspruch auf diese Zulage. Sie ist im Grundlohn enthalten. Art. 82 5) 1. Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Fr. 8.– pro Std. 20) Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- XV. Verkehrsbetriebe Art. 83 28) aufgehoben XVI. Stadtpolizei 11) Art. 84 5) aufgehoben. Vgl. Art. 6410) Art. 85 10) aufgehoben. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 46 XVII. Grün Schaffhausen 11) Art. 86 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) Art. 87 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) XVIII. Soziales Wohnen 10) Art. 88 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Arbeitszeit plus 38) Spät- und Nachteinsätze 38) (Montag bis Freitag) zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 38) Arbeitszeit plus 38) Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung zu Hause. 10) 11) 32) 38) 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 50.– pro Nacht 10) 11) 20) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung im Betrieb 38) 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr 38) Pauschalentschädigung von Fr. 150.– pro Nacht; keine Erfassung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 47 der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen 38) 2 aufgehoben 11) 2bis Einsätze während des Nachtbereitschaftsdienstes zu Hause werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht ein Anspruch auf Nachtzulagen gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34) 38) 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben einen Zeitausgleich zu kompensieren. 38) 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird ein Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt. 38) 5 aufgehoben 34) 6 aufgehoben. 10) 7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- XIV. Zivilstandsamt Art. 89 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 90 Übergangsbestimmungen 1 Der Übergang zum neuen Personalrecht richtet sich nach der Ergänzungsverordnung. 2 Vom neuen Recht redaktionell abweichende personalrechtliche Bestimmungen und Bezeichnungen in weiteren Erlassen sind bis zu einer allfälligen Anpassung im Sinne des neuen Rechtes auszulegen. 3 Im Zusammenhang mit Spesen und Zulagen, etc. hebt der Stadtrat sämtliche bisherigen Stadtratsbeschlüsse, Weisungen und internen Regelungen mit Ausnahme der Regelungen für den Stadtrat und die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber, für die Telefonie und die Dienstkleider, für die Feuerwehr, auf. Für die Berechnung und die Geltendmachung von Spesen, Zulagen, etc. sind ausschliesslich die Bestimmungen in Abschnitt 7 „Weitere Bestimmungen“ anwendbar.3) 5) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 48 Art. 91 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 23. Januar 2007, in Kraft seit 1. Januar 2007 2) Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 2007, in Kraft seit 1. Januar 2007

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Art. 51 A. Allgemeines

Mobilitätsprinzip 11) 1 Für Dienstfahrten ist bei der Wahl der Verkehrsmittel je nach Verfügbarkeit folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. E-Bike 2. Öffentliche Verkehrsmittel, 3. Car-Sharing (gemeinsame Autonutzung), 4. Dienstfahrzeuge, 5. Privatfahrzeuge. 2 aufgehoben. 3 aufgehoben. 4 Die Benutzung von Privatfahrzeugen ist nur in ausserordentlichen Fällen zu erlauben und gemäss Art. 55 bewilligungspflichtig. 5 aufgehoben. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 30 Art. 52 Reisekosten 11) 1 Mitarbeitende der Stadt Schaffhausen, die für eine Dienstreise die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, wenden sich für den Kauf von SBB-Tickets an die reiseverantwortliche Person des Bereichs. 2 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten der 2. Klasse vergütet. Die Kosten der 1. Klasse werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 10 sowie deren Begleiterinnen und Begleitern tieferer Lohnbänder vergütet, sofern diese Klasse benutzt wird. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Generalabonnement (GA) verfügen, werden die Billettkosten der 2. Klasse zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif rückerstattet. 4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Halbtaxabonnement verfügen, übernimmt die Stadt die Billettkosten 2. Klasse zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif (Abrechnung erfolgt über das Business Travel Tool). 5Bei Mitarbeitenden, die regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützen, entscheidet die zuständige Anstellungsbehörde, ob sie die Kosten für ein Halbtax-Abonnement von der Stadt vergütet erhalten. 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bei Dienstfahrten die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, die nicht über das Business Travel Tool abgerechnet werden können, können pro Monat eine Spesenabrechnung mit Belegen einreichen. Art. 53 11) aufgehoben. Art. 54 Dienstfahrzeuge 1 Dienstfahrzeuge werden einer verantwortlichen Person anvertraut. Diese sorgt für die regelmässige Wartung, geeignete Unterbringung und Beschriftung. 2 Die Stadt schliesst für alle Dienstfahrzeuge die erforderlichen Versicherungen ab. Verursacht die Lenkerin oder der Lenker grobfahrlässig Schäden, besteht seitens der Stadt ein Regressrecht. 3 Für Privatfahrten mit einem Dienstfahrzeug ist die Bewilligung bei der oder dem zuständigen Vorgesetzten einzuholen. Die Fahrten sind in einem Kontrollheft festzuhalten und werden quartalsweise zu Fr. -.70 pro Kilometer verrechnet. Bei Privatfahrten entstehende Unfallschäden sind von der Verursacherin oder vom Verursacher zu tragen, soweit sie nicht durch die Versicherung der Stadt gedeckt sind. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 31 Art. 55 Private Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein privates Motorfahrzeug für dienstliche Fahrten benützen, bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der Anstellungsbehörde. 2 Es werden folgende Entschädigungen für den gefahrenen Kilometer ausgerichtet: 5) Mofa pro km Fr. -.30 Roller und Motorräder pro km Fr. -.40 Auto (alle Kategorien) pro km Fr. -.70 3 Wird für regelmässige Dienstfahrten des Bereiches Grün Schaffhausen das private Motorfahrzeug für Materialtransporte, Fahrten in schwierigem Gelände und dergleichen ausserordentlich stark beansprucht, kann die vorgesetzte Stelle im Einvernehmen mit dem Personaldienst einen Zuschlag von Fr. -.15 pro km gewähren. Mit diesem Zuschlag sind alle Ansprüche aus der Zurverfügungstellung und Benützung des privaten Motorfahrzeuges abgegolten. Im Schadenfall bleiben Abs. 6 und 7 vorbehalten. 11) 4 Bewilligte regelmässige Dienstfahrten können auch pauschal entschädigt werden. Die Pauschalen werden durch den Stadtrat festgesetzt. 5 Über die Dienstfahrten ist ein Kontrollheft zu führen. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. 6 Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen besteht eine Vollkaskoversicherung. Die Prämie wie auch ein allfälliger Selbstbehalt werden unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 2 von der Stadt bezahlt. 11) 7 Kein Entschädigungsanspruch entsteht insbesondere bei grobfahrlässigem Selbstverschulden oder bei Vorsatz. 11) Art. 56 Verpflegungs- und Übernachtungskosten 1 Die Auslagen für Verpflegung werden bei einer ganztägigen Dienstreise mit einer Pauschale von Fr. 60.– 5) abgegolten. Darin enthalten sind allfällige Auslagen für Frühstück, Mittagessen, Zwischenverpflegungen, Getränke sowie weitere kleine Auslagen wie beispielsweise Kurztelefonate. 2 Für Dienstreisen unter sechs Stunden wird das auswärtige Mittagessen mit Fr. 30.– vergütet. 3 Kann bei einer Dienstreise die Ankunft in Schaffhausen nicht vor 20.00 Uhr erfolgen, wird das Nachtessen mit Fr. 30.– vergütet. 4 Höhere Entschädigungen werden nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle und gegen Vorlage der Belege ausgerichtet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 32 5 Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen pauschal Fr. 30.– vergütet und für die Übernachtung inkl. Frühstück die effektiven Kosten abgegolten. Unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden. 6 Sind beim Besuch einer Tagung oder ähnlichen Veranstaltungen die Verpflegungsleistungen eingeschlossen, werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet. 7 Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die effektiven Auslagen pro Person verrechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei solchen Einladungen die anfallenden Kosten stets durch die Bedeutung des Anlasses gerechtfertigt sind. Art. 57 Bereitschaftsdienst 5) 10) 34) 1 Soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist, organisieren die Anstellungsbehörden Bereitschaftsdienste. 2 Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze (wie für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistungen in Notsituationen oder ähnliche Sondereinsätze etc.), die in ihrer konkreten Gestalt und Anzahl unvorhergesehen und nicht planbar sind, bereit. 3 Für den Bereitschaftsdienst gilt für alle Bereiche folgende Grundregel: Wochenend-Bereitschaftsdienst Samstag 07.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr Fr. 60.– pro Tag (24h) 20) Wochen-Bereitschaftsdienst Montag 07.00 Uhr bis Samstag 07.00 Uhr Fr. 30.– pro Tag (24h) Wochen-Bereitschaftsdienst pro ganze Woche zusätzlich ½ Ruhetag 4 Der halbe Ruhetag für den Wochenbereitschaftsdienst dient der Erholung und ist innerhalb von acht Wochen zu beziehen. 5 Bereitschaftsdienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden mit Fr. 60.– pro Tag (24h) entschädigt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 33 Art. 58 Einsatz während Bereitschaftsdienst 5) 34) 1 Der Einsatz während des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit behandelt.10) 2 Es besteht zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Fr. 8.– pro Std. 20) Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben.10) 4 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. 5 Für den Einsatz während des Bereitschaftsdienstes kann zusätzlich die effektive Zeit für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg, ohne Zuschläge) angerechnet werden.10) 6 Sondereinsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebes werden wie Einsätze während des Bereitschaftsdienstes behandelt. Art. 59 Telefonie 6) 11) 13) aufgehoben. Art. 60 Teambildender Anlass 5) 1 Jeder Bereich führt jährlich einen teambildenden Anlass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch. Die Teilnahme am Anlass ist freiwillig. Es wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gutgeschrieben. 11) 2 Wird der teambildende Anlass im Verlaufe eines Arbeitstages durchgeführt, muss der normale Schalterdienst gewährleistet sein. 3 Für die Durchführung eines teambildenden Anlasses wird pro teilnehmende Mitarbeiterin oder teilnehmenden Mitarbeiter ein Betrag von Fr. 100.– ausgerichtet. 26) 4 Nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an diesem Anlass nicht teil, kann der für den Teamanlass zur Verfügung gestellte Arbeitstag nicht mit Freizeit kompensiert werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht am Teamanlass teilnehmen, sind von der Arbeit nicht freigestellt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 34 Art. 61 Geschenke 5) 1 Bei Pensionierungen erhalten Mitarbeitende ein Geschenk im Wert von ca. Fr. 150.–. 2 Bei Pensionierungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit mehr als 10 Dienstjahren beteiligt sich die Abteilung an einer Abschiedsfeier mit einem Betrag von ca. Fr. 200.–. 3 Bei Jubiläumsfeiern von 15, 25 und 40 Dienstjahren sowie bei Hochzeiten, Geburten, Eintritten oder erfolgreichen Abschlüssen von Aus- und Weiterbildungen können als Zeichen der Wertschätzung kleine Anerkennungsgaben oder ein Mittagessen ausgerichtet werden. 11) Art. 62 REKA-Guthaben 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Schaffhausen können jährlich für Fr. 1’200.– ein Reka-Guthaben im Wert von Fr. 1’500.– beziehen. 2 Bezugsberechtigt ist, wer im Monat nach Rechtskraft des Budgets einen Lohn erhält. Art. 63 Todesfall 1 Bei Todesfällen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gibt die Abteilung eine Todesanzeige auf. 2 Die Abteilung kann für Blumen, Grabschmuck oder Spenden an wohltätige Institutionen einen angemessenen Betrag 5) ausrichten. B. Spezielles I. Bestattungsamt, Kläranlageverband, Museum, Quartierentwicklung- und Jugendarbeit, Kultur, Stadtpolizei, Zivilstandsamt (Trauungen), Familienbegleitung 10) 11) 27) 31) Art. 64 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 5) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) Samstags- und Sonntagseinsatz Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 35 Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Diese Zulagen sind nicht kumulierbar. 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- II. Bibliotheken Art. 65 Einsatz bei Veranstaltungen 5) 8) 1 Einsätze bei Veranstaltungen ausserhalb der regulären Arbeits- und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Sonntagseinsatz Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 5 aufgehoben. 10) III. Feuerwehr Art. 66 Separate Bestimmungen 19) 1 Die Feuerwehr kann in Absprache mit dem Personaldienst und mit Zustimmung des Stadtrates separate Bestimmungen erlassen für: a) Übungssold; b) Einsatz- und Retablierungssold; c) Theaterwachen und Einsätze bei Anlässen; e) Kursentschädigung. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 36 2 Zur Abgeltung der Bereitschaftszeit im Betrieb erhalten die Mitarbeitenden des Berufspiketts eine Zeitzulage (Zeitgutschrift) von 54 % für die Bereitschaftszeit gutgeschrieben. 3 Für das Berufspikett werden Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze wie folgt abgerechnet: Samstags- und Sonntagseinsatz Unabhängig von Dauer des Einsatzes Pauschale von Fr. 25.- pro Einsatz Spät- und Nachteinsatz (Montag - Freitag) 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr Unabhängig von Dauer des Einsatzes Pauschale von Fr. 25.- pro Einsatz, wenn Beginn oder Ende in den Zeitraum fallen. 4 Die Verpflegung für die Mitarbeitenden im Berufspikett (Mittag- und Nachtessen) wird gemeinsam eingenommen. Der Arbeitgeber zahlt monatlich eine Verpflegungspauschale von Fr. 40.- pro Schichttag aus. IV. Kinder- und Jugendheim Art. 67 Wochenend- und Späteinsatz sowie Nachtbereitschaft 5) 38) 1Wochenend- und Späteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 11) 38) 2 34) Samstags- und Sonntagseinsatz 38) Arbeitszeit plus 38) Späteinsatz (Montag bis Freitag) 38) 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 38) Arbeitszeit plus 38) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 37 Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung im Betrieb 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Pauschalentschädigung von Fr. 150.– pro Nacht; keine Erfassung der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen20) 38) 3 aufgehoben. 10) 4 aufgehoben. 10) 5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 6 aufgehoben 11) 34) 7 aufgehoben 34) 38) 8 aufgehoben 34) 38) V. Kläranlageverband Art. 68 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VI. Museum Art. 69 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VII. Quartierentwicklung und Jugendarbeit 11) Art. 70 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VIII. Facility Management 27) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 38 Art. 70bis Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 27) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Zeitzuschlag von 25 % oder 8 Franken pro Stunde Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Zeitzuschlag von 25 % oder 8 Franken pro Stunde 3 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 4 Für Hauswarte und Hauswartinnen der städtischen Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Sportanlagen und Kindergärten gilt die allgemeine Dienstordnung (RSS 750.1) anstelle von Abs. 2. 5 Liegt ein Anwendungsfall von Art. 71-73 vor, so gelten die dort festgelegten Zulagen. Art. 71 Ausserordentliche Belegungen von Schulhäusern 1 Bei Abend- und Wochenend-Belegungen von Schulhäusern wird an - Hauswartinnen oder Hauswarte - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft - Drittpersonen als Stellvertretung von Hauswartinnen oder Hauswarten folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: 1 Raum 2 Räume 3 Räume 4 Räume Aula/Singsaal, Physikzimmer/Labor/ Schulküche/Hauswirt- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 39 schaftszimmer, Schulzimmer Montag — Freitag (ab 19 Uhr) Fr. 25.– Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.– Samstag, halber Tag Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.– Samstag, ganzer Tag Fr. 75.– Fr. 90.– Fr. 100.– Fr. 110.– Sonntag, halber Tag Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.– Fr. 90.– Sonntag, ganzer Tag Fr. 100.– Fr. 110.– Fr. 120.– Fr. 130.– 2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst und die Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten. 3 Bei Belegungen, die über 8.5 Stunden dauern, darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden. 4 Bei Belegungen, welche die Dauer von 13 Stunden überschreiten, dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden. 5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. Art. 72 1 Bei Wochenend-Belegungen von Sporthallen und Aussenanlagen wird an - Hauswartinnen oder Hauswarte - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: 1 Halle 2 Hallen 3 Hallen Samstag, halber Tag Fr. 80.– Fr. 100.– Fr. 120.– Samstag, ganzer Tag Fr. 120.– Fr. 140.– Fr. 160.– Sonntag, halber Tag Fr. 100.– Fr. 120.– Fr. 140.– Sonntag, ganzer Tag Fr. 150.– Fr. 170.– Fr. 190.– 2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst inklusive Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten. 5) 3 Bei einer Belegungsdauer von über 8.5 Stunden darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden. 5) 4 Bei einer Belegungsdauer von über 13 Stunden, dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden. 5) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 40 5 Die für Einfach- und Zweifachsporthallen ausgerichteten Pauschalansätze gelten auch für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten für Hauswartdienste übernehmen. 6 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. 7 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen übernehmen, gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze. Art. 73 Abendpauschale für Stellvertretungen 1 Für Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten in Sporthallen und Aussenanlagen wird an - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft - Drittpersonen als Stellvertretung folgende Abendpauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: bei Einfachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 60.– bei Zweifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 75.– bei Dreifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 90.– 2 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten der Dreifachhalle Breite übernehmen, gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze ab 18.00 Uhr. 3 Für Drittpersonen als Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze. IX. Grün Schaffhausen Art. 74 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze ohne Verkaufspersonal 5) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 41 Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben. °10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- Art. 75 5) aufgehoben. 10) Art. 76 Einsatz von Verkaufspersonal 5) 1 Einsätze von Verkaufspersonal bei Veranstaltungen ausserhalb der regulären Arbeits- und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet.10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für:10) 34) Samstagseinsatz und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Späteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- X. Stadtkanzlei Art. 77 Wahlen und Abstimmungen 5) 1 Wochenendeinsätze bei Wahlen und Abstimmungen werden durch Freizeit kompensiert oder ausbezahlt.10) 11) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 25 % oder eine Zulage von Fr. 8.– pro Stunde.20) 3 aufgehoben. 10) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 42 XI. Stadttheater Art. 78 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) XII. Ambulante und stationäre Dienste im Bereich Alter 10) Art. 79 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Arbeitszeit plus Wird Nachtdienst von mind. 8 Stunden Dauer zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr geleistet, wird ein Zeitausgleich von 10% gewährt. Spät- und Nachtdienst (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr 10) Arbeitszeit plus Wird Nachtdienst von mind. 8 Stunden Dauer zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr geleistet, wird ein Zeitausgleich von 10% gewährt. Nachtbereitschaftsdienst bei den stationären Diensten mit Übernachtung im Alterszentrum oder Übernachtung zu Hause 14)30) 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 50.– pro Nacht 10) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 43 Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Nachtbereitschaftsdienst bei den ambulanten Diensten mit Übernachtung zu Hause30) 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 80.-- pro Nacht 30) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Tagesbereitschaftsdienst bei den ambulanten Diensten Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 08.00 Uhr, zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie am Wochenende zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 8.-- pro Stunde. (Diese wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) 2 aufgehoben.10) 34) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 44 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben den Zeitausgleich zu kompensieren. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird der Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt. 5 aufgehoben. 34) 6 aufgehoben.10) 7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 8 aufgehoben.10) 14) 20) 30) 34) 9 Einsätze während eines Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht gegebenenfalls Anspruch auf entsprechende Zulagen (Samstags-/Sonntagseinsatz, Spät-/Nachteinsatz) gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34) Art. 79a Einspringzulage Mitarbeitende Pflege und Betreuung30) 1 Mitarbeitende der Pflege und Betreuung, die ausserhalb ihres Dienstplans auf kurzfristige Aufgebote hin zusätzliche ganze Schichten oder Pflegetouren übernehmen, erhalten folgende Einspringzulage - Aufgebot bis zu 72 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 50.- - Aufgebot bis zu 48 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 80.- - Aufgebot bis zu 24 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 120.- 2 Die Übernahme von Bereitschaftsdiensten führt nicht zu einem Anspruch auf Einspringzulagen. Art. 79b Ausgleichstage Mitarbeitende Pflege und Betreuung 30) Mitarbeitende der Pflege und Betreuung erhalten zur Regeneration sowie zur Abgeltung von Umkleidezeiten 5 Ausgleichstage pro Jahr bei einem Vollpensum. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Ausgleichstage anteilsmässig. XIII. Städtische Werke Art. 80 Separate Bestimmungen Die städtischen Werke können in Absprache mit dem Stadtrat und dem Personaldienst, mit Zustimmung ihrer Verwaltungskommission separate Bestimmungen erlassen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 45 XIV. Tiefbau und Entsorgung 11) Art. 81 Kehrichtzulage 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht der Funktion Kehrichtladerin oder Kehrichtlader zugewiesen sind, erhalten eine Zulage von Fr. 13.– pro Einsatztag. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Funktionsnummer 86 (Betriebsangestellte/r Kehrichtlader/in) haben keinen Anspruch auf diese Zulage. Sie ist im Grundlohn enthalten. Art. 82 5) 1. Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Fr. 8.– pro Std. 20) Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- XV. Verkehrsbetriebe Art. 83 28) aufgehoben XVI. Stadtpolizei 11) Art. 84 5) aufgehoben. Vgl. Art. 6410) Art. 85 10) aufgehoben. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 46 XVII. Grün Schaffhausen 11) Art. 86 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) Art. 87 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) XVIII. Soziales Wohnen 10) Art. 88 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Arbeitszeit plus 38) Spät- und Nachteinsätze 38) (Montag bis Freitag) zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 38) Arbeitszeit plus 38) Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung zu Hause. 10) 11) 32) 38) 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 50.– pro Nacht 10) 11) 20) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung im Betrieb 38) 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr 38) Pauschalentschädigung von Fr. 150.– pro Nacht; keine Erfassung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 47 der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen 38) 2 aufgehoben 11) 2bis Einsätze während des Nachtbereitschaftsdienstes zu Hause werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht ein Anspruch auf Nachtzulagen gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34) 38) 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben einen Zeitausgleich zu kompensieren. 38) 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird ein Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt. 38) 5 aufgehoben 34) 6 aufgehoben. 10) 7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- XIV. Zivilstandsamt Art. 89 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 90 Übergangsbestimmungen 1 Der Übergang zum neuen Personalrecht richtet sich nach der Ergänzungsverordnung. 2 Vom neuen Recht redaktionell abweichende personalrechtliche Bestimmungen und Bezeichnungen in weiteren Erlassen sind bis zu einer allfälligen Anpassung im Sinne des neuen Rechtes auszulegen. 3 Im Zusammenhang mit Spesen und Zulagen, etc. hebt der Stadtrat sämtliche bisherigen Stadtratsbeschlüsse, Weisungen und internen Regelungen mit Ausnahme der Regelungen für den Stadtrat und die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber, für die Telefonie und die Dienstkleider, für die Feuerwehr, auf. Für die Berechnung und die Geltendmachung von Spesen, Zulagen, etc. sind ausschliesslich die Bestimmungen in Abschnitt 7 „Weitere Bestimmungen“ anwendbar.3) 5) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 48 Art. 91 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 23. Januar 2007, in Kraft seit 1. Januar 2007 2) Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 2007, in Kraft seit 1. Januar 2007

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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